Abwassergebührensatz der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abwassergebührensatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12. – 29.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwassergebührensatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2021
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW S. 916),
- der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029) sowie des
- § 54 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW S. 560, ber. S. 718) in Verbindung mit
- dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV.NRW S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV.NRW S. 1560) sowie
- der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald in Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2021
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Hürtgenwald nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge, sowie Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechen der hierzu erlassenen Satzung.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserversickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§ 2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühren wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.n Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW) sowie
- die Verbandsumlage des Wasserverbandes Eifel-Rur.
(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Gebühr für Vorhalteleistungen nach Abs. 7 (Grundgebühr) und in eine Leistungsgebühr nach den Absätze 2 bis 6 (Mengengebühr) aufgeteilt.
(2) Die Gebühr für Schmutzwassermengengebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis ausschließlich veranlasst durch die Gemeinde oder deren Beauftragten einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler wird durch einen Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald eingebaut. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (Verweis auf § 4 Ziffer 8)
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Die vom Gebührenpflichtigen zu zahlenden Kosten sind in Abs. 9 definiert. Die Vorgaben für den Einbau erfolgen durch die Gemeinde Hürtgenwald. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
(7) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 112,80 € pro Jahr ab dem 01.01.2022. Wird ein Hauskanalanschluss von mehreren Haushalten benutzt, erfolgt die Berechnung anteilig.
(8) Die Leistungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,05 € ab dem 01.01.2022.
(9) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 5) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung je Zähler (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 33,72 € Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen (z.B. zusätzliche Anfahrten/Beratungen oder Prüfarbeiten, vorzeitiger Zählerausbau). Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr seit dem 01.01.2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Grundgebühr für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) nach Abs. 5 Buchstabe a) und in eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) nach Abs. 5 Buchstabe b) aufgeteilt.
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für die Grund- und Flächengebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(3) Bei der Grundgebühr sind diejenigen Flächen gebührenpflichtig, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in den öffentlichen Kanal gelangen kann oder die an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können.
(4) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(6)
a) Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann,
wird pro m² Grundstücksfläche eine Grundgebühr ab dem 01.01.2022 in Höhe von 0,17 € erhoben und
b) sofern Regenwasser von diesen Flächen abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) in Höhe von 0,85 € je m² ab dem 01.01.2022 erhoben.
(7) Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag ab dem Folgemonat der Beantragung für die nachgenannten Voraussetzungen (Öko- und Sickerpflaster, Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm Fugenbreite, Rasengittersteine sowie Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch) lediglich 50 % der Benutzungsgebühr erhoben.
§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 12
Behandlung fehlerhafter, verspäteter und unvollständiger Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten Angaben zu bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen sowie deren Einleitungssituation zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme fehlerhafter/verspäteter und unvollständiger Angaben, die zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gebührenpflichtigen angegeben wurden, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von unter 16 m² wird die Korrektur im laufenden Gebührenjahr der Bearbeitung berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Gem. § 169 Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt.
3) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von über 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt. Außerdem kann ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§ 14) eingeleitet wurde.
§ 13
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 14
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 15
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Februar 2021 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 17.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 17.12.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12. – 29.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 17.12.2021
Aufgrund der
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
der §§ 1,2,4,6,7,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (BGBl. I S. 3901),
der §§ 51 ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW S569. Ber. S 718 sowie
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013, S. 602) – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 16.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3)
Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2)
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
§ 3
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
1.
die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3.
die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
4.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
5.
die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3)
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§ 5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 60 WHG und § 56 Abs. 1 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§ 6
Durchführung der Entsorgung
(1)
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (BlBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2)
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3)
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4)
Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5)
Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7)
Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1)
Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 59 NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW Dritter bedienen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§ 9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die das Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 59 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so oft zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand der Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gem. § 53 Abs. 1LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestelle durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8)
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10
Haftung
(1)
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2)
Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3)
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2)
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
(3)
Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
§ 12
Gebührensatz
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei
a) abflusslosen Gruben 44,80 EUR /m³
b) Kleinkläranlagen 50,60 EUR /m³
abgefahrenen Grubeninhalts.
Für Einzelabfuhren wird einZuschlag von 73,40 EUR erhoben.
§ 13
Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 14
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet.
§ 16
Begriff des Grundstücks
Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bezirksregierung Köln Köln, 25.01.2022
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147-2033
50667 Köln
Flurbereinigung Frauwüllesheim
Az.: 33.46 - 5 11 03 -
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß §32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.02. – 13.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 26.01.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 26.01.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bezirksregierung Köln Köln, 25.01.2022
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147-2033
50667 Köln
Flurbereinigung Frauwüllesheim
Az.: 33.46 - 5 11 03 -
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß §32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Frauwüllesheim liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke vor.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus
von Montag, den 28.02.2022 bis Freitag, den 11.03.2022,
(montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr,
Dienstag, den 01.03.2022 zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr)
in der Gemeindeverwaltung Nörvenich, Bahnhofstr. 25, 52388 Nörvenich.
Im Hinblick auf die Coronapandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0221/147 3617 bei Frau Stein zwingend erforderlich.
Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.
Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind gemäß § 10 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Teilnehmer, d. h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß §10 Nr. 2 FlurbG.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u. a. den Vorläufigen Flurstücksnachweis -Alter Bestand-. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der Vorläufige Flurstücksnachweis -Alter Bestand- wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes.
Die Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis -Alter Bestand-, der ihre Rechte an den zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet.
II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung
Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o. g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).
Der Anhörungstermin findet unter Beachtung der aktuellen Coronaschutzverordnung statt:
am Mittwoch, dem 16. März 2022 um 10:00 Uhr,
im Ratssaal der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr. 25, 52388 Nörvenich.
Für die Teilnahme am Anhörungstermin ist eine vorherige telefonische Anmeldung wie vor zwingend erforderlich, da die Teilnehmerzahl aufgrund der vorbenannten Verordnung begrenzt ist.
Sollte die maximal zulässige Personenanzahl zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erreicht sein, wird den Beteiligten um 12:00 Uhr desselben Tages am selben Ort Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o. g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.
Allgemeine Erläuterungen zu dem im Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, das sie per Post erhalten.
Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen.
Allgemeine Hinweise
- 1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person
Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
abrufen.
Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vollmachtsvordruckes siehe oben.
- 2. Kostenerstattung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.
Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Sofern Beteiligte weder vollständig geimpft oder genesen sind im Sinne von § 2 Abs. 8 der Coronaschutzverordnung NRW gilt bis auf Weiteres folgendes: Personen, die an Terminen der Bezirksregierung Köln bzw. der Gemeinde Nörvenich teilnehmen, haben ein negatives Coronatestergebnis vorzuweisen. Akzeptiert werden nur Nachweise von PCR-Tests, die höchstens 48 Stunden zurückliegen sowie Antigen Schnelltests, die höchstens 24 Stunden zurückliegen. Beide Tests müssen von hierfür zugelassenen Personen/Stellen ausgestellt werden. Die Vorlage des Testergebnisses kann in Papierform oder digital erfolgen. Zudem ist die Vorlage eines Personalausweises zur Identitätsfeststellung erforderlich
Die Beteiligten werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Piras, ORVR’in
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Gebührensatzung
zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom 17.12.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12. – 29.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Gebührensatzung
zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom 17.12.2021
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.September 2020 (GV. NRW.
S. 916), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. 1975 S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) und § 5 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald vom 22.03.2018, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Gemäß § 5 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald werden die im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile mit Ausnahme der Gehwege von der Gemeinde gereinigt.
Hierfür werden Gebühren erhoben. Sie sind dazu bestimmt, der durch die Reinigung bzw. Winterdienst unter Berücksichtigung des Trägers der Straßenbaulast entstehenden Kosten zu decken. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Die Gebühren für den Winterdienst bzw. Straßenreinigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 3
Gebührenpflichtige
§ 4
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gilt § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung 77 in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2019 außer Kraft.
Anlage zur Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung vom XX.XX.XXXX
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12. – 29.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
(Andreas Claßen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 4. Artikel des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 15.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 21.284.078 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 22.416.173 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.150.664 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.203.542 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.564.276 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 4.477.853 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 5.191.000 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.679.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
500.000 €
davon 500.000 € (Neubau Feuerwehrgerätehäuser)
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 532.862 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.500.000 €
davon 1.500.000 € zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 915 % 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 % 2. Gewerbesteuer auf 525 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2021 vom 26.11.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich in dem Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. Ausgenommen sind hier die Maßnahmen im Bereich der Fahrzeuge des Bauhofs.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplan- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -Mehrauszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v. H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NR dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplanes (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt: Hürtgenwald, den 15.12.2021 Hürtgenwald, den 15.12.2021
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Andreas Claßen) Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 samt Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes liegen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Gemeinderat ab dem 17.12.2021 im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, zur Einsichtnahme öffentlich aus und stehen im Internet unter www.huertgenwald.de zum Download bereit.
Nach § 80 Abs. 3 GO NRW können Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung nach der Bekanntgabe Einwendungen im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, erheben. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen wird auf den 10.01.2022 festgesetzt.
Hürtgenwald, den 17.12.2021 Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Benutzungs- und Gebührensatz für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.12.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 16. – 22.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.12.2021
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 28.10.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich / Angebotszeiten
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den Grundschulen (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich – OGS) der Gemeinde Hürtgenwald.
(2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die in Hürtgenwald schulpflichtig sind, offen.
(3) Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt 5 Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind:
a) Verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind,
b) Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind,
c) ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die / den betreffende(n) Schülerin/Schüler ausüben.
§ 3 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel schriftlich in der betreffenden Schule. Sie ist für die Dauer des Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verbindlich. Ausnahmen sind in § 4 geregelt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Hürtgenwald kommt das Benutzungsverhältnis zu Stande.
(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung den hierin festgelegten Elternbeitrag an.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde Hürtgenwald.
(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.
§ 4 Abmeldung / Ausschluss
Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
b) Wechsel der Schule, Umzug oder längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird oder
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
(3) Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger und der Gemeinde Hürtgenwald.
§ 5 Mittagessen
Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Die Kosten der Mittagsverpflegung werden vom Maßnahmeträger erhoben.
§ 6 Elternbeiträge
(1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des Offenen Ganztagsbetriebs zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung.
Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden nicht zum Elternbeitrag herangezogen.
(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt:
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde Hürtgenwald, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 % des Erstbetrages. Das dritte und jedes weitere Kind sind beitragsfrei für die OGS.
(3) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(5) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Für sonstige Pflegekinder ist grundsätzlich der Mindestelternbeitrag zu zahlen.
(6) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate erhoben.
(7) Unrichtige und unvollständige Angaben können nach der jeweils gültigen Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(8) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulstandort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
(9) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt).
§ 7 Einkommensbegriff
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Bundeselterngeld ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 8 Maßgeblicher Einkommens- /Bezugszeitraum
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei rückwirkenden Prüfungen des Elterneinkommens ist das tatsächlich erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, auf das sich die Beitragserhebung bezieht, dem Elternbeitrag zugrunde zu legen.
§ 9 Fälligkeit / Vollstreckung
(1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch besonderen Bescheid der Gemeinde Hürtgenwald festgesetzt und ist in 12 Monatsteilbeträgen im Voraus jeweils zum 1. eines Monats fällig.
(2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 15. Juli 2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 13.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
11. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.12.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.12. – 16.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.12.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.12.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.12.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Mit Inkrafttreten der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung wird auf
folgende Bestimmungen hingewiesen:
Die Teilnehmenden von Rats- und Ausschusssitzungen (Mandatsträger, Besucher usw.) müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige Impfung) oder eine Testung nachweisen. Ein Eintragen in Listen zum Nachweis der Immunisierung oder Testung ist nicht mehr erforderlich. Ein unmittelbares Vorzeigen des Nachweises (Impfausweis, negatives Testergebnis usw.) ist ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommune im Bedarfsfall für kommunale Mandatsträger die Kosten für notwendige Test zur Ausübung des Mandats übernehmen wird.
Hürtgenwald, den 03.12.2021
gez.
Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
8. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 07.12.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 07.12.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.11. – 07.12.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 25.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 25.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 07.12.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5,
52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 22.11.2021
gez. Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) "Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau"; Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Auslegung)
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“;
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Auslegung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.11. – 29.11.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bebauungsplan Nr. F 8 (Entwurf) "Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs" im Ortsteil Kleinhau (Stand frühzeitige Beteiligung: "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Nahversorgung"); Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegun
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Bebauungsplan Nr. F 8 (Entwurf) „Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs“ im Ortsteil Kleinhau (Stand frühzeitige Beteiligung: „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Nahversorgung“)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.11. – 29.11.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes:
10. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.11.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.11. – 25.11.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Mit Inkrafttreten der geänderten Coronaschutzverordnung ab dem 08.10.2021 wird auf
folgende Bestimmungen hingewiesen:
Die Teilnehmenden von Rats- und Ausschusssitzungen (Mandatsträger, Besucher usw.) müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige Impfung) oder eine Testung nachweisen. Ein Eintragen in Listen zum Nachweis der Immunisierung oder Testung ist nicht mehr erforderlich. Ein unmittelbares Vorzeigen des Nachweises (Impfausweis, negatives Testergebnis usw.) ist ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommune im Bedarfsfall für kommunale Mandatsträger die Kosten für notwendige Test zur Ausübung des Mandats übernehmen wird.
Hürtgenwald, den 15.11.2021
gez. Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 18.11.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 18.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.11. – 18.11.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 18.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.11.2021
gez. Jörres Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.11.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.11. – 11.11.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.11.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.11.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.11.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Mit Inkrafttreten der geänderten Coronaschutzverordnung ab dem 08.10.2021 wird auf
folgende Bestimmungen hingewiesen:
Die Teilnehmenden von Rats- und Ausschusssitzungen (Mandatsträger, Besucher usw.) müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige Impfung) oder eine Testung nachweisen. Ein Eintragen in Listen zum Nachweis der Immunisierung oder Testung ist nicht mehr erforderlich. Ein unmittelbares Vorzeigen des Nachweises (Impfausweis, negatives Testergebnis usw.) ist ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommune im Bedarfsfall für kommunale Mandatsträger die Kosten für notwendige Test zur Ausübung des Mandats übernehmen wird.
Hürtgenwald, den 02.11.2021
gez.
Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
9. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.10.2021
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Mit Inkrafttreten der geänderten Coronaschutzverordnung ab dem 08.10.2021 wird auf
folgende Bestimmungen hingewiesen:
Die Teilnehmenden von Rats- und Ausschusssitzungen (Mandatsträger, Besucher usw.)
müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige
Impfung) oder eine Testung nachweisen. Ein Eintragen in Listen zum Nachweis der
Immunisierung oder Testung ist nicht mehr erforderlich. Ein unmittelbares Vorzeigen des
Nachweises (Impfausweis, negatives Testergebnis usw.) ist ausreichend. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Kommune im Bedarfsfall für kommunale Mandatsträger die Kosten
für notwendige Test zur Ausübung des Mandats übernehmen wird.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.10. – 28.10.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.10.2021
(Claßen)
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
7. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 26.10.2021
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 26.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.10.- 26.10.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.10.2021
Der Bürgermeister
gez.
(Andreas Claßen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.10.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 26.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5,
52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 12.10.2021
gez. Kaumanns
(Kaumanns)
Ausschussvorsitzender
Bitte beachten:
Mit Inkrafttreten der geänderten Coronaschutzverordnung ab dem 08.10.2021 wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Die Teilnehmenden von Rats- und Ausschusssitzungen (Mandatsträger, Besucher usw.) müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige Impfung) oder eine Testung nachweisen. Ein Eintragen in Listen zum Nachweis der Immunisierung oder Testung ist nicht mehr erforderlich. Ein unmittelbares Vorzeigen des Nachweises (Impfausweis, negatives Testergebnis usw.) ist ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommune im Bedarfsfall für kommunale Mandatsträger die Kosten für notwendige Tests zur Ausübung des Mandats übernehmen wird.
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Änderung der Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Änderung der Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.10. – 11.10.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.10.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.10.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
3. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt am Donnerstag, dem 07.10.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.09. – 07.10.2021/ einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 24.09.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 24.09.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Bitte beachten:
Mit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung am Freitag, 20.08.2021, werden die bisherigen Sonderregelungen für Sitzungen kommunaler Gremien nach derzeitigem Stand aufgehoben. Das führt dazu, dass sowohl bei einer Inzidenz von unter 35 im Ratssaal die sog. 3-G-Regel (genesen, geimpft, getestet) zur Anwendung gelangt. Dies wiederum führt dann zur Testpflicht vor der Teilnahme an Sitzungen als Ratsmitglied oder als Zuhörer, falls die betreffenden Personen nicht immunisiert sind.
Hürtgenwald, den 23.09.2021
gez. Steinbrecher Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
4. Sitzung des Generationenausschusses am Dienstag, dem 05.10.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 05.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 28.09. – 05.10.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 24.09.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 24.09.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 05.10.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Bitte beachten:
Mit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung am Freitag, 20.08.2021, werden die bisherigen Sonderregelungen für Sitzungen kommunaler Gremien nach derzeitigem Stand aufgehoben. Das führt dazu, dass sowohl bei einer Inzidenz von unter 35 im Ratssaal die sog. 3-G-Regel (genesen, geimpft, getestet) zur Anwendung gelangt. Dies wiederum führt dann zur Testpflicht vor der Teilnahme an Sitzungen als Ratsmitglied oder als Zuhörer, falls die betreffenden Personen nicht immunisiert sind.
Hürtgenwald, den 23.09.2021
gez. Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Erweiterte Ferienbetreuung an den Offenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2021/22 | |||
Mündliche Mitteilung | |||
Fragen | |||
B Nichtöffentliche Sitzung
Ergänzung der Wahlbekanntmachung; Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14. – 20.09.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.09.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.09.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
- Auf der Grundlage des § 2 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBI. I S. 1023), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBI. I S. 962) geändert worden ist, werden zur Bundestagswahl 2021 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in einem ausgewählten Briefwahlbezirk repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen sind in den Folgemonaten unter anderem repräsentative Wahlstatistiken über
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
als Bundesstatistik zu erstellen.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenbriefwahlbezirke müssen mindestens 400 Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen der Stimmzettel nach b) werden im Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
- In die repräsentative Wahlstatistik ist der Briefwahlbezirk 99.1, umfassend die Briefwähler der Wahlbezirke 03.0 Gey, 04.0 Gey, 05.0 Großhau, 07.0 Kleinhau und 08.0 Straß, Horm, Schafberg einbezogen.
- In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
- Mann, geboren 1993 bis 1999
- Mann, geboren 1983 bis 1992
- Mann, geboren 1973 bis 1982
- Mann, geboren 1958 bis 1972
- Mann, geboren 1948 bis 1957
- Mann, geboren 1947 und früher
- Frau, geboren 1993 bis 1999
- Frau, geboren 1983 bis 1992
- Frau, geboren 1973 bis 1982
- Frau, geboren 1958 bis 1972
- Frau, geboren 1948 bis 1957
- Frau, geboren 1947 und früher
Die Briefwähler in den repräsentativen Briefwahlbezirken erhalten mit den Briefwahlunterlagen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.
Hürtgenwald, den 10.09.2021
Der Bürgermeister als Wahlleiter
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.05.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.05.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.09.-20.09.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.09.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.09.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter.
Ebenfalls erhält jedes Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, eine oder mehrere Biotonnen.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/ Institu-tion | |
(4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 60 Liter).
(7) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt. Eine verunreinigte Bündelsammlung wird nicht abgefahren (Holsammlung).
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
(2) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken verbunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(3) Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür von den papiersammelnden Vereinen aufgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer (Sammelcontainer) gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Einweg-Verpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen.
- Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
- Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald festgelegten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind. Darüber hinaus kann das Altpapier auch in die von den papiersammelnden Vereinen aufgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) eingefüllt werden. Die Befüllungs- und Entleerungszeiten der Depotcontainer (Sammelcontainer) obliegen der Organisation des jeweiligen papiersammelnden Vereines.
- Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierscher oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und Garten-abfälle) zu verstehen.
Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, ist sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit und ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien. Nicht in die Biotonne gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall.
Zum Zwecke einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln und Küchenabfällen dürfen ausschließlich Sammelbeutel aus Papier verwendet werden. Ferner ist das Einpacken in Zeitungspapier und Küchenkrepp zulässig. Nicht erlaubt sind sogenannte „kompostierbare“ Plastiktüten (z.B. mit dem Gütezeichen „Keimling“). Außerdem verboten sind sogenannte „Inliner“ aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) zur Auskleidung und Sauberhaltung der Biotonne, sowie jegliche sogenannten „kompostierbaren“ Gebrauchsgegenstände, Verpackungen und Kleidungsstücke.
Der Anlage 2 (Positivliste „Bioabfälle“) zu dieser Satzung kann entnommen werden, welche Abfälle als Biogut (Küchen- und Gartenabfälle) gelten. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 7 KrWG.
Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bereitgestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu bringen, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als Mulchmaterial verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden.
- Einwegverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbund-stoffen sind in den schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
- Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und Elektronikgeräte-gesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen.
- Alttextilien sind in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzuwerfen.
- Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Beistellsäcke können ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine Anmeldung erforderlich.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Gemeinde Hürtgenwald gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer (Sammelcontainer) nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(2) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
Restmüll 60 l, 120 l, 240 l - 14-täglich,
Biomüll 120 l, 240 l - 14-täglich,
Container 1.100 l - 14 täglich oder wahlweise monatlich.
Die Abfuhr der gelben Tonne erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus.
(3) Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortschaft bzw. Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den papiersammelnden Vereinen festgelegt und im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(4) Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten einmal im Monat.
§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
(1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Auch sperrige Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfälle.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen (§§ 13, 14 ElektroG). Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Gemeinde Hürtgenwald zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Gemeinde Hürtgenwald informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungs-pflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Die Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das, an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene, Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde Hürtgenwald zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht;
c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht;
d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 13 Abs. 4, dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer (Sammelcontainer) außerhalb der Zeit werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt;
f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern;
g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser Satzung nicht vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zur Entsorgung bereitstellt oder die Behälter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt;
h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das Sammelfahrzeug anliefert;
j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht unverzüglich anmeldet;
k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs.1 dieser Satzung, über § 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt;
l) bei der Stellung eines Antrags zur Befreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang falsche Angaben macht;
m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht, wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie nicht ausgegeben worden und oder wo der Abfall nicht entstanden ist, zusätzlich bereitstellt;
n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs.2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 25.03.2021 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 17.05.2021
Abfallarten-Positivkatalog
der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden:
Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr)
Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil) | |
Anlage 2
Positivliste „Bioabfälle“
Küchenabfälle:
- Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
- Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
- verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
- Kaffeesatz (incl. Filtertüten) Kaffeepads (ohne Kunststoff und Metallteile), jedoch keine Kaffeekapseln aus Kunststoff oder Aluminium)
- Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen
- Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
- Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
- Eier- und Nussschalen
- Fettes Speise- und Frittierfett
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:
- sog. „Unkräuter“
- Gemüse- und Salatpflanzen
- Blumen und Stauden
Außerdem:
- Fallobst
- Rasenschnitt
- Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
- Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
- Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
- Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Sonstige Abfälle:
- Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz (ohne anhaftende schädliche Verunreinigungen)
- Biologisch abbaubarer Haustierstreu (mit und ohne Exkremente) von ausschließlich pflanzenfressenden Nagetieren
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Bekanntmachung über die 8. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.09.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.09.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.09. – 16.09.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.09.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.09.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.09.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Bitte beachten:
Mit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung am Freitag, 20.08.2021, werden die
bisherigen Sonderregelungen für Sitzungen kommunaler Gremien nach derzeitigem Stand aufgehoben. Das führt dazu, dass sowohl bei einer Inzidenz von unter 35 im Ratssaal die sog. 3-G-Regel (genesen, geimpft, getestet) zur Anwendung gelangt. Dies wiederum führt dann zur Testpflicht vor der Teilnahme an Sitzungen als Ratsmitglied oder als Zuhörer, falls die betreffenden Personen nicht immunisiert sind.
Hürtgenwald, den 06.09.2021
gez.
Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, 06.08.2021
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147-2033
Flurbereinigung Merken
Az.: 33.46 - 5 14 02 -
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß §32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.08. – 05.09.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.08.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.08.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, 06.08.2021
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147-2033
Flurbereinigung Merken
Az.: 33.46 - 5 14 02 -
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß §32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Merken liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke vor.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus
von Montag, den 20.09.2021 bis Freitag, den 01.10.2021,
(montags bis mittwochs von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
in der Stadtverwaltung Düren, Zimmer 005 im Erdgeschoss,
Kaiserplatz 2-4, 52349 Düren.
Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.
Im Hinblick auf die aktuellen coronabedingten Beschränkungen ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0221/147 3473 oder der oben angegebenen Rufnummer zwingend erforderlich.
Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind gemäß § 10 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Teilnehmer, d. h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß §10 Nr. 2 FlurbG.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u. a. den Flurstücksnachweis -Alter Bestand-. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der Flurstücksnachweis -Alter Bestand- wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes.
Die Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis -Alter Bestand-, der ihre Rechte an den zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet.
II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung
Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o. g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).
Der Anhörungstermin findet unter Beachtung der aktuellen Coronaschutzverordnung statt:
Donnerstag, den 07.10.2021 um 10:00 Uhr,
in der Schützenhalle, Sebastianusstraße 9a, 52353 Merken.
Für die Teilnahme am Anhörungstermin ist eine vorherige telefonische Anmeldung wie vor zwingend erforderlich, da die Teilnehmerzahl aufgrund der vorbenannten Verordnung begrenzt ist.
Sollte die maximal zulässige Personenanzahl zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erreicht sein, wird den Beteiligten um 13:30 Uhr desselben Tages am selben Ort Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o. g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.
Allgemeine Erläuterungen zu dem im Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, das sie per Post erhalten.
Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen.
Allgemeine Hinweise
- 1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person
Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
abrufen.
Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vollmachtsvordruckes siehe oben.
- 2. Kostenerstattung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.
Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Bis auf Weiteres ist es erforderlich, dass Personen, die an Terminen der Bezirksregierung Köln teilnehmen, ein negatives Coronatestergebnis vorweisen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24h sein. Akzeptiert werden nur Nachweise von PCR-Tests, Schnelltests oder begleiteten Selbsttests, die von hierfür zugelassenen Personen/Stellen ausgestellt werden. Die Vorlage des Testergebnisses kann in Papierform oder digital erfolgen. Zudem ist die Vorlage eines Personalausweises zur Identitätsfeststellung erforderlich. Eine nachgewiesene Immunisierung nach § 4 (5) Coronaschutzverordnung NRW steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich. Sobald die Inzidenzstufe 1 gilt (Wert stabil unter 35), entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronatestergebnisses oder Immunisierungsnachweises für die Beteiligten.
Die Beteiligten werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Piras, ORVR’in
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.08.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.08.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.08. – 26.08.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.08.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.08.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.08.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 13.08.2021
gez. Simon stv. Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.08. – 08.08.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
I.
Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde
Hürtgenwald
werden in der Zeit vom 06. bis 10. September 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während folgender Öffnungszeiten,
montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
dienstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 1, nach vorheriger Terminvereinbarung,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich sie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer Einsichtsfrist (06.09.2021 – 10.09.2021),
spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, beim Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald, Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 1,
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
Nr. 90 (Düren)
durch Stimmabgabe in einen beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
V.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- jede/r in das Wahlverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
- eine/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
c) wenn sein Wahnrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
VI.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (26.09.2021), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl (25.09.2021), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag nach am Wahltage (26.09.2021) bis 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
VII.
Mit dem Wahlschein erhält der /die Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindebehörde versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der
Deutschen Post AG
ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähre Hinweise darüber, wie der /die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Hürtgenwald, den 26.07.2021
Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Bekanntmachung über die 7. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.08.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.08. – 19.08.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.08.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.08.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.08.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 06.08.2021
gez.
Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung über die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Am 26. September 2021 findet
die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.08. – 08.08.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Am 26. September 2021 findet
die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
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- Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum 16. August 2021 bis zum 05. September 2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten (Terminvereinbarung erforderlich) bei der Gemeindebehörde
zur Einsicht aus.
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind für die Gemeinde Hürtgenwald 2 Briefwahlbezirke gebildet worden.
Der Briefwahlbezirk I (Nr. 99.1 Nord) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk II (Nr. 99.2 Süd) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Die Briefwahlvorstände I und II treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
3.1 Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
3.2 Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgeben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das unter Corona Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die roten Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, so dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetztes).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Hürtgenwald, den 26.07.2021
Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Bekanntmachung über die Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Bundestagswahl am 26. September 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Bundestagswahl am 26. September 2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.08. – 08.08.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Bundestagswahl
am 26. September 2021
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.September 2021 in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 01.0 Bergstein, Zerkall
Wahllokal 01.0 Grundschule Bergstein
An der Maar
Auf dem Heiligenfeld
Auf dem Strifft
Auf dem Stückchen
Auf dem Turm
Auf der Faldersgaß
Benneganshof
Bergsteiner Straße
Burgstraße
Dechant-Weisweiler-Straße
Federhecke
Gartenstraße
Gustav-Renker-Straße
Hammergasse
Haus Roland
Im Siebert
Kallstraße
Kirchweg
Mühlenweg
Schüllbachweg
Weingartsberg
Zum Fischbach
Zum Rosenberg
Stimmbezirk 02.0 Brandenberg
Wahllokal 02.0 Bürgerhaus Brandenberg
Aachener Weg
Am Dorfplatz
An den vier Morgen
Brandenberger Straße
Dresbach
Hasenfeld
Hof an den Morten
Hügelstraße
Im Bongart
Macherbach
Mittelstraße
Nideggener Straße
Raffelspütz
Stimmbezirk 03.0 Gey
Wahllokal 03.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Am Dehlbach
Am Sportplatz
An der Mühle
Antoniusstraße
Broichstraße
Bruchweiher
Dürener Straße
Friedhofstraße
Grüner Weg
Hubertusstraße
Im Geyberg
Im Hagen
Im Löwenhof
Im Pohl
In den Heuen
Klosterhof
Scheffensweg
Stimmbezirk 04.0 Gey
Wahllokal 04.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Bachstraße
Bergkamp
Bergstraße
Dornhecke
Eichenpütz
Eifelstraße
Feldstraße
Forststraße
Josef-Köller-Straße
Oberstraße
Thea-Paulus-Straße
Waldweg
Wiesenweg
Stimmbezirk 05.0 Großhau
Wahllokal 05.0 Bürgerhaus Großhau
An der Nüllheck
Auf dem Hau
Auf der Weide
Eichenweg
Finkenheider Weg
Frenkstraße
Hagbend
Haus Heidbüchel
Honighecke
Im Glockenofen
Im Tauet
Kleestraße
Stimmbezirk 06.0 Hürtgen
Wahllokal 06.0 Gemeindehaus Hürtgen
Amselweg
Brandenberger Weg
Brandenburger Tor
Burgbergstraße
Grafenfeld
Hardtweg
Hof Setzscheid
Höhenstraße
Im Dümpel
Im Endgesfeld
Im Winkel
Kirchstraße
Kleinhauer Weg
Knippchen
Pützgasse
Steinbachstraße
Wittscheidter Straße
Stimmbezirk 07.0 Kleinhau
Wahllokal 07.0 Rathaus Kleinhau
Alte Chaussee
Am Spitzberg
August-Scholl-Straße
Besenbinderweg
Buschfeld
Flurstraße
Hof an der Hardt
Hof Asterbach
Hof auf der Hardt
Hof Eichenkamp
Hof Heidchens Kehre
Hof Hengstbend
Hof Im Brand
Hof Im Tann
Hoppenhardter Weg
Im Berg
Im Buschofen
Im Roßbroich
In der Kaule
Kreuzstraße
Rinnebachstraße
Roßheckenweg
Schäfergasse
Schevenhüttener Straße
Schillerbend
Stimmbezirk 08.0 Straß, Horm, Schafberg
Wahllokal 08.0 Grundschule Straß
Am Schafberg
An der Binnesburg
Auf dem Engel
Christian-Werner-Straße
Dollweg
Dorfstraße
Eichgasse
Engpütz
Heidestraße
Hohlweg
Hormer Straße
Im Tivoli
In der Graat
Industriestraße
Kapellenstraße
Lämmerstraße
Leonhard-Zimmer-Straße
Lerchenweg
Maubacher Straße
Pfarrer-Pleus-Straße
Sonnenweg
St.-Donatus-Straße
Tannenweg
Wacholderheide
Stimmbezirk 09.0 Vossenack
Wahllokal 09.0 Grundschule Vossenack
Am Wehweg
An der Wurzel
Auf dem Knipp
Baptist-Palm-Platz
Emmerich
Giesenheck
Heinz-Sieben-Straße
Im Oberdorf, Hausnummern 5-95 sowie 6-102
Im Steinsfeld
Im Unterdorf
Kreuzheck
Mestrenger Weg
Paul-Heinemann-Straße
Pfarrer-Dickmann-Straße
Pfarrer-Hegger-Straße
Ralscheid
Schmidter Straße
Zum Bosselbach
Zum Schnepfenflug
Stimmbezirk 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall
Wahllokal 10.0 Grundschule Vossenack
Am Peterberg
Auf der Harth
Buchenbuschweg
Dürenharth
Franziskusweg
Germeter
Im Oberdorf, Hausnummern 101-137 sowie 106-154
Jägerhaus
Monschauer Straße
Richelskuhl
Ringstraße
Schoellers Weg
Simonskall
Simonskaller Straße
Stockberg
Trift
Wehebachstraße
Wollseifener Straße
Zweifaller Weg
Hürtgenwald, den 26.07.2021
gez.
Andreas Claßen
Bürgermeister
6. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.07.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.07.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.07. – 29.07.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.07.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 13.07.2021
gez. Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Folgende Reihengräber auf den Friedhöfen Gey (alter Teil) und Großhau der Gemeinde Hürtgenwald sind in der Unterhaltung vernachlässigt
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Folgende Reihengräber auf den Friedhöfen Gey (alter Teil) und Großhau der Gemeinde Hürtgenwald sind in der Unterhaltung vernachlässigt:
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.07. – 16.07.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Folgende Reihengräber auf den Friedhöfen Gey (alter Teil) und Großhau der Gemeinde Hürtgenwald sind in der Unterhaltung vernachlässigt:
Für die nachfolgenden Gräber konnten keine Nutzungsberechtigten ermittelt werden. Die nächsten oder noch lebenden Angehörigen werden gebeten, ihrer Grabpflege nachzukommen. Hierfür wird ihnen eine Frist von vier Monaten eingeräumt. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Gräber abräumen und einebnen lassen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht. (§ 22 Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald)
Nähere Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung, Telefon-Nr. 02429-30930 o.30935.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hürtgenwald, den 06.07.2021
gez.
Andreas Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Jahr 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.07.-13.07.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.07.2021
Der Bürgermeister
gez.
(Andreas Claßen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.07.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 26.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.529.411 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 22.477.273 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.388.101 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.119.611 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 2.895.345 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 4.036.938 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 2.400.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 296.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
800.000 €
davon 800.000 € (Neubau Feuerwehrgerätehäuser)
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 532.862 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
26.500.000 €
davon 1.500.000 € zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2021 vom 26.11.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich in dem Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. Ausgenommen sind hier die Maßnahmen im Bereich der Fahrzeuge des Bauhofs.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplan- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -Mehrauszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v. H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NR dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplanes (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 02.06.2021 Hürtgenwald, den 02.06.2021
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Andreas Claßen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 18.06.2021 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept sowie alle übrigen Anlagen liegen zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 gemäß §80 Abs.6 in Verbindung mit § 96 Abs.2 GO NRW im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer 13, öffentlich aus. Zusätzlich ist der o.g. Bericht im Internet unter www.huertgenwald.de abrufbar.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 28.06.2021
gez.
Andreas Claßen
5. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.07.2021
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.07.2021, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.07.- 08.07.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.06.2021
Der Bürgermeister
gez.
(Andreas Claßen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.06.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.07.2021, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 23.06.2021
gez.
(Kaumanns)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.07.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.07.2021, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.06. – 01.07.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.06.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.06.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.07.2021, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 16.06.2021 gez. Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
4. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.06. – 24.06.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.06.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.06.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 07.06.2021
gez. Kaumanns
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Mündliche Mitteilungen | ||
Fragen |
B Nichtöffentliche Sitzung
3. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 22.06.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 22.06.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.06. – 22.06.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.06.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.06.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 22.06.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 08. Juni 2021
gez. Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
mündliche Mitteilungen | ||
Fragen |
B Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.06. – 24.06.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.06.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.06.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.06.2021, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 08.06.2021 gez. Steinbrecher
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Oliver Latzke
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Oliver Latzke
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.05. – 27.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.05.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
GEMEINDE HÜRTGENALD Der Wahlleiter
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Oliver Latzke
Herr Oliver Latzke, Kreuzstraße 24, 52393 Hürtgenwald, ist mit Wirkung ab 01.04.2021 aus dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald ausgeschieden.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe neu besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Gemäß § 45 KWahlG habe ich als Nachfolger für Herrn Oliver Latzke den in der Reserveliste der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 18.05.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 5 aufgeführte Bewerber
Herbert Stolberg Brandenberger Straße 81 geb. 04.03.1953 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Herr Stolberg hat mit Erklärung vom 08.05.2021 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald angenommen. Die Erklärung ist am 10.05.2021 bei mir eingegangen.
Ich stelle fest, dass Herr Herbert Stolberg mit Wirkung zum 10.05.2021 zum Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald gewählt ist.
Gegen diese Entscheidung können gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG
a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020 teilgenommen haben sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hürtgenwald, den 17.05.2021 Der Bürgermeister als Wahlleiter
i.V.
gez.
Frank Heidbüchel
Stellvertretender Wahlleiter
4. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Mittwoch, dem 26.05.2021
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Mittwoch, dem 26.05.2021, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.05. – 26.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.05.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Mittwoch, dem 26.05.2021, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 17.05.2021
gez.
Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
3. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Dienstag, dem 18.05.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 18.05.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.05. – 18.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.05.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 18.05.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.05.2021
gez. Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Radon-Bodenluftmessungen in Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Radon-Bodenluftmessungen in Nordrhein-Westfalen
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.05. – 13.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.05.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Radon-Bodenluftmessungen in Nordrhein-Westfalen
Mit der Messung von Radon in der Bodenluft an weiteren 400 Stellen in Nordrhein-Westfalen wird das Messprogramm 2019/2020 in den Jahren 2021/2022 fortgesetzt. Der GDNRW plant und führt auch dieses Messprogramm im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen durch.
Ziel des Messprogrammes 2019/2020 war es, eine aussagekräftige Datenbasis für die mögliche Ausweisung von Radon-Vorsorgegebieten in Nordrhein-Westfalen gemäß §121Strahlenschutzgesetz zu schaffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht in Nordrhein-Westfalen keine Notwendigkeit, Radon-Vorsorgegebiete auszuweisen.
Mit den Radon-Bodenluftmessungen in den Jahren 2021/2022 wird das Messstellennetz in Nordrhein-Westfalen erheblich verdichtet werden. Damit wird eine noch bessere Datenbasis geschaffen, um eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung durch Radon sicher beurteilen zu können.
Die mit den Untersuchungen Beauftragten sind auf Grund des §165 StrSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten, Bodenluftmessungen durchzuführen und Proben zu nehmen.
Im Rahmen der Messungen sind Bohrungen mit einem Durchmesser von 40mm bis 1,10m Tiefe erforderlich. Die in das Bohrloch eingebrachte Bodenluftsonde hat einen Durchmesser von 30mm. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vom GD NRW beauftragten Firma bei der Erledigung ihrer Arbeiten im Dienste der Allgemeinheit zu unterstützen.
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.05. – 11.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.05.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.05.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 25.03.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht Teilaufgaben vom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
- die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
- das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
- das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
- die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
- das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in ihrer jeweiligen zurzeit gültigen Fassung.
- die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
(1) Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
(2) Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(3) Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
(4) Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
(5) Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
(6) Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
(7) Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
(8) Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
(9) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
(10) Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
(11) Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
(12) Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
(13) Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§ 3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
- § 6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
- das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
- die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit
- oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
- den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
- die Klärschlammbehandlung,-beseitigung oder –verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
- die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
- feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
- Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
- Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern,
soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
- flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
- nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
- radioaktives Abwasser,
- Inhalte von Chemietoiletten,
- nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
- flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
- Silagewasser,
- Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
- Blut aus Schlachtungen,
- gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
- feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
- Emulsionen von Mineralölprodukten,
- Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Allgemeine Anforderungen
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
(9) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
- das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
- das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG) einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2020). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 2 bis § 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW 2020. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
(6) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 1 bzw. Abs. 7 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
- Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
- sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
- sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrundeliegenden Daten erheblich ändern oder
- für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
- berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
- der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
- § 7 Absatz. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
- § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
- § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
- § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
- § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
- § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben,
- §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält,
- § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert,
- § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt,
- § 15 Absatz 6 Satz 3
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt,
- § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
- § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom 15.07.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 27.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 06.05.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 06.05.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 29.04. – 06.05.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.04.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 06.05.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Diese Sitzung findet ausdrücklich nur bei einer Verlängerung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen über den 30.04.2021 hinaus statt.
Hürtgenwald, den 20.04.2021
gez. Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.04.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.04.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.04. – 29.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.04.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 29.04.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 14.04.2021
gez.
Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.04. – 21.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.04.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom ______________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 22.338.178 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 22.976.329 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.704.837 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.623.374 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 3.338.289 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 4.270.488 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 1.096.000 €
Dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 1.600.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.096.000 €
davon 800.000 € (Neubau Feuerwehrgerätehäuser)
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 638.122 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
26.500.000 €
davon 1.500.000 € zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2021 vom 26.11.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich in dem Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. Ausgenommen sind hier die Maßnahmen im Bereich der Fahrzeuge des Bauhofs.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplan- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -Mehrauszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v. H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NR dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplanes (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 19.03.2021 Hürtgenwald, den 19.03.2021
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Andreas Claßen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 samt Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes liegen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Gemeinderat ab dem 25.03.2021 im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, zur Einsichtnahme öffentlich aus und stehen im Internet unter www.huertgenwald.de zum Download bereit.
Nach § 80 Abs. 3 GO NRW können Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung nach der Bekanntgabe Einwendungen im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, erheben. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen wird auf den 29.04.2020 festgesetzt.
Hürtgenwald, den 09.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
29.03.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.04. – 21.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.04.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
29.03.2021
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020, S. 218 b, ber. 304 a), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.) in der jeweils geltenden Fassung;
- des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S.2232 ff.) in der jeweils geltenden Fassung;
- des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020; (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.)
- der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 185 VO des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I 2020, S. 1328) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung vom 25.03.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald erfüllt insbesondere folgende abfall-wirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
- 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
- 2. Einsammeln von Altpapier,
- Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG)
- Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten
erforderlich ist.
- Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
(4) Die Gemeinde Hürtgenwald kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5) Die Gemeinde Hürtgenwald wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
(6) Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde Hürtgenwald auf den ZEW übertragen
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Hürtgenwald
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Hürtgenwald umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des ZEW, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wieder-verwendung, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwert-bare Abfälle werden – soweit erforderlich (§ 9 KrWG) - getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a KrWG.
(2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Hürtgenwald gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungs-leistungen:
- Einsammlung und Beförderung von Restmüll.
- Einsammlung und Beförderung von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
- Einsammlung und Beförderung von Altpapier (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG); hierzu gehört Altpapier, welches keine Einweg-Verpackung (§ 3 Abs. 1 VerpackG) aus Papier/Pappe/Karton darstellt, wie z. B. Zeitungen und Zeitschriften und Schreibpapier; Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier und Karton werden ebenfalls erfasst, sind aber dem privatwirtschaftlichen Dualen System auf der Grundlage der § 13 ff. VerpackG zugeordnet (§2 Abs. 3 dieser Satzung). und werden von der Gemeinde Hürtgenwald miterfasst;
- Einsammlung und Beförderung von Glasabfällen, soweit es sich nicht um Einweg-Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG und § 2 Abs. 3 dieser Satzung);
- Einsammlung und Beförderung von Alttextilien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG).
- 6. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. / KrWG)
- Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
8. Einsammlung und Beförderung von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
9. Einsammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).
10. Information und Beratung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG);
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9 a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll-gefäß, Biomüllgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperriger E-Schrott und Altkühlschränke, Altpapier, Grünabfälle in Form von Strauch- und Baumschnitt) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallent-sorgung (Grünschnittcontainer – während der Vegetationsperiode in den Orts-teilen Kleinhau und Vossenack – sowie Schadstoffmobil - im jeweiligen Ortsteil an der ausgeschilderten Haltestelle zu den dort angegebenen Zeiten). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des rein privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Dieses privatwirtschaftliche Duale System ist kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, Altglascontainer) des privatwirtschaftlichen Systems eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. Bündelsammlung, dezentral aufgestellte Altpapier-Großbehälter, Abgabemöglichkeit an einem Wertstoffhof).
§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausge-schlossen:
1. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes (z.B. VerpackG) oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde Hürtgenwald nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.3 Satz 1 KrWG)
- Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackG.
- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge (3,3 Kubik-meter/Woche) oder Beschaffenheit nicht mit den in Haus-haltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umwelt-verträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs 3 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraus-setzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 4
Sammeln von gefährlichen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoff-belastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Ent-sorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden vom ZEW an den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LAbfG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9 a KrWG vom Abfallerzeuger (§3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbe-sitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und der Gemeinde Hürtgenwald zu überlassen.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3) Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde auf den ZEW übertragen.
§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Hürtgenwald den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallent-sorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haus-haltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung ange-schlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallent-sorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen, sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Rest-müll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfall-Verzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nach-vollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staub-saugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchen-schwämmen, benutzten Damenbinden und Tampons, Kehricht, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehand-lungsanlage zuzuführen ist.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahme-genehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungs-behördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018 geregelt.
§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit
- Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde Hürtgenwald an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungs-einrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungs-pflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beein-trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grund-stücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/ge-werblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Ab-fallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.
§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind ver-pflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Be-handlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungs-anlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter.
Ebenfalls erhält jedes Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, eine oder mehrere Biotonnen.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohner-gleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfaller-zeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zuge-lassen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewähr-leistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behälter-volumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/ Institution | ||||
a) | ||||
b) | ||||
c) | ||||
d) | ||||
e) | ||||
f) | ||||
g) | ||||
h) | ||||
i) | ||||
(4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeits-kräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach
§ 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 60 Liter).
(7) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhr-tag bereitgestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
(2) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahr-zeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken verbunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(3) Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfall-behälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfall-behälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Einweg-Verpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen.
7.1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depot-container (Sammelcontainer) einzufüllen.
7.2. Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereit-zustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald festge-legten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind.
7.3. Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzu-füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierscher oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und Garten-abfälle) zu verstehen.
Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, ist sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit und ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien. Nicht in die Biotonne gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall.
Zum Zwecke einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln und Küchenabfällen dürfen ausschließlich Sammelbeutel aus Papier verwendet werden. Ferner ist das Einpacken in Zeitungspapier und Küchenkrepp zulässig. Nicht erlaubt sind sogenannte „kompostierbare“ Plastiktüten (z.B. mit dem Güte-zeichen „Keimling“). Außerdem verboten sind sogenannte „Inliner“ aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) zur Auskleidung und Sauberhaltung der Biotonne, sowie jegliche sogenannten „kompostierbaren“ Gebrauchsgegenstände, Ver-packungen und Kleidungsstücke.
Der Anlage 2 (Positivliste „Bioabfälle“) zu dieser Satzung kann entnommen werden, welche Abfälle als Biogut (Küchen- und Gartenabfälle) gelten. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 7 KrWG.
Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bereitgestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu bringen, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als Mulch-material verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden.
3.4 Einwegverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbund-stoffen sind in den schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
4.5. Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und Elektronikgeräte-gesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen.
4.6. Alttextilien sind in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammel-Container) einzuwerfen.
4.7. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Beistellsäcke können ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine Anmeldung erforderlich.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungs-vorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Gemeinde Hürtgenwald gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungs-gemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald im Hinblick auf die zu zahlenden Abfall-entsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(2) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
Restmüll 60 l, 120 l, 240 l - 14-täglich,
Biomüll 120 l, 240 l - 14-täglich,
Container 1.100 l - 14 täglich oder wahlweise monatlich.
Die Abfuhr der gelben Tonne erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus.
(3) Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den sammelnden Vereinen festgelegt und im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(4) Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten einmal im Monat.
§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
(1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Auch sperrige Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfälle.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen (§§ 13, 14 ElektroG). Besitzer von Alt-geräten haben Alt-batterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Gemeinde Hürtgenwald zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Gemeinde Hürtgenwald informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungs-pflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Ge-trennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Die Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungs-einrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das, an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene, Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungsein-richtung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nieß-braucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen-schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbe-zeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirt-schaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde Hürtgenwald zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht;
c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale Abfall-entsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht;
d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 13 Abs. 4, dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer außerhalb der Zeit werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt;
f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern;
g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser Satzung nicht vor den Gebäuden oder Grund stücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zur Entsorgung bereitstellt oder die Behälter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt;
h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das Sammelfahrzeug anliefert;
j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraus-sichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht unverzüglich anmeldet;
k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs.1 dieser Satzung, über § 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt;
l) bei der Stellung eines Antrags zur Befreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang falsche Angaben macht;
m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durch-sucht, wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie nicht ausgegeben worden und oder wo der Abfall nicht entstanden ist, zusätzlich bereitstellt;
n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs.2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 03.05.2019 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald. wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 29.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 25.03.2021
Abfallarten-Positivkatalog
der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden:
Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr)
Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil) | |
Anlage 2
Positivliste „Bioabfälle“
Küchenabfälle:
- Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
- Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
- verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
- Kaffeesatz (incl. Filtertüten) Kaffeepads (ohne Kunststoff und Metallteile), jedoch keine Kaffeekapseln aus Kunststoff oder Aluminium)
- Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen
- Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
- Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
- Eier- und Nussschalen
- Fettes Speise- und Frittierfett
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:
- sog. „Unkräuter“
- Gemüse- und Salatpflanzen
- Blumen und Stauden
Außerdem:
- Fallobst
- Rasenschnitt
- Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
- Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
- Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
- Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Sonstige Abfälle:
- Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz (ohne anhaftende schädliche Verunreinigungen)
Biologisch abbaubarer Haustierstreu (mit und ohne Exkremente) von ausschließlich pflanzenfressenden Nagetieren
4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.04.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.04.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.04. – 15.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.04.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.04.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.04.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
gez. Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG)
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.04. – 12.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Gem. § 16 Abs. 1 jeweils i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2, § 28 a des Gesetzes zur Verfügung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz- IfSG) vom 20.07.2000 in der z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) sowie § 3 IfSBG NRW wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung- der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.04.2021 und ist zunächst befristet bis zum Ablauf des 11.04.2021.
Die Allgemeinverfügung (Verweil- und Verzehrverbot) gilt für den Bereich des Jugendpilzes, dem anschließenden Dorfplatz bis zum Dehlbach, dem Parkplatz vor der Turnhalle bis zur Broichstraße sowie im Bereich des Verbindungsweges Gey-Straß (Hohlweg) im Bereich der Brücke über die B 399 n im Ortsteil Hürtgenwald-Gey/für die in der anliegenden Karte markierten Flächen.
Für den in der Karte gekennzeichneten Bereich ordnet die Gemeinde Hürtgenwald ein Verweilverbot und ein Verzehrverbot an. Menschen dürfen sich dort aufhalten, so lange Sie sich fortbewegen, jedoch nicht verweilen im Sinne von länger stehen bleiben oder sich hinsetzen. Eine Ausnahme gilt aus gesundheitlichen Gründen.
Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt, hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von einem Jahr.
Ordnungswidrigkeit:
Ordnungswidrig im Sinne der § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§32, 28 Abs. 1 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Hinweise: Bitte beachten Sie auch die übrigen Regelungen der CoronaSchVO. Weitergehende Regelungen in dieser Allgemeinverfügung gehen den allgemeinen Regelungen der CoronaSchVO des Landes vor.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 a Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordung – CoronaSchVO) vom 05. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung
§ 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b) – IfSBG
§§ 28, 28a, 16 Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBL-I S. 1045) – IFSG-
§ 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) – jeweils in der z.Zt. gültigen Fassung –
Begründung:
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinem Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden („long covid“) zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die ausbreitenden Virusmutationen aus Großbritannien (B.1.1.7), Irland, Südafrika, Brasilien und Co. führen sehr wahrscheinlich zu deutlich höheren Ansteckungswahrscheinlichkeiten. Das bedeutet, dass bei einer derzeitigen Stagnation der Fallzahlen bei Beibehaltung der bisherigen Maßnahmen ein exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu erwarten ist.
Die Gemeinde Hürtgenwald ordnet gemäß § 16 a Abs. 1 CoronaSchVO NRW und § 3 IfSBG NRW daher nun im Einvernehmen mit dem MAGS die weiteren Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 an. Als notwendige Schutzmaßnahmen in solchen Fällen kommen gem. §§ 28 Abs. 1, Satz 1 und 2; 28a IfSG die oben angeordneten Maßnahmen in Betracht.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurde sich auf die Bereiche begrenzt, die typischerweise ein erhöhtes Ansteckungsrisiko durch Menschenansammlungen bergen.
Der Bereich um den Jugendpilz in Gey sowie der Bereich der Brücke am Hohlweg ist ein bekannter Treffpunkt für Jugendliche insbesondere in den anstehenden Ostertagen sowie den restlichen Osterferien. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, verstärkt zu Ferienzeiten, kann es sowohl im Tagesverlauf als auch besonders in den Abendstunden dort zu sehr vielen Kontakten und Unterschreitungen des Mindestabstandes kommen.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch die Vermeidung von Kontakten die Gefahr von Ansteckungen verringert wird und die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und zu produzieren. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen einzelnen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
gez.
Andreas Claßen
Anlage: Markierter Ortsplan zum Geltungsbereich
Ladung zur Bekanntgabe des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan Hambach-West
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Ladung zur Bekanntgabe
des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan Hambach–West
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.04. – 15.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung – | Zeughausstraße 2 - 10 50667 Köln |
FLURBEREINIGUNG HAMBACH-WEST | |
Az.: – 33.42 - 14 06 3 – |
Ladung zur Bekanntgabe
des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan Hambach–West
Im Flurbereinigungsverfahren Hambach-West hat die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan aufgestellt.
Gemäß § 59 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 60 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), finden zur Vorlage des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan folgende Termine statt, zu denen die betroffenen Beteiligten geladen werden:
1. Bekanntgabe des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan (Offenlegungstermin);
2. Anhörung der Teilnehmer und Nebenbeteiligten über den bekanntgegebenen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan (Anhörungstermin).
1. Offenlegungstermin
Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan (Textteil, Nachweise und Karten) liegt gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG zur Einsichtnahme für die davon betroffenen Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) offen von
Montag, den 10.05.2021 bis Mittwoch, den 12.05.2021
jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
im Büro der Umsiedlungsabteilung der RWE Power AG,
Oberstraße 45, 52399 Merzenich-Morschenich.
An diesen Tagen stehen Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat33) zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
Aufgrund der Corona-Krise ist es zwingend erforderlich, vorab einen persönlichen Termin unter der Rufnummer 0221-1473302 oder per E-Mail an hans.peters@bezreg-koeln.nrw.de abzustimmen.
Es wird höflich darauf hingewiesen, dass auch in dem o. g. Gebäude die Maskenpflicht und der Mindestabstand (1,50 m) gelten.
Beteiligte können in diesem Termin oder vorab telefonisch bzw. mittels E-Mail den Antrag stellen, sich die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit anzeigen und erläutern zu lassen.
Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG die Nebenbeteiligten. Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Die Teilnehmer erhalten einen Auszug aus dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Form des Bodenordnungsnachweises, der die von ihnen eingebrachten Grundstücke (Einlagenachweis) sowie ihre neuen Grundstücke und das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung zu dem von ihnen Eingebrachten und die Ausgleiche und Entschädigungen nachweist (Abfindungsnachweis) mit gesonderter Post. Wenn bei Miteigentum ein/e gemeinsame/r Bevollmächtigte/r bestellt ist, so erhält nur diese/r einen Bodenordnungsnachweis.
Die Nebenbeteiligten erhalten einen Auszug aus dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan (Nebenbeteiligtennachweis), der ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte und die diesbezüglichen Festsetzungen nachweist mit gesonderter Post. An die Stelle der bisher haftenden, im Grundbuch eingetragenen alten Grundstücke, treten die im Nebenbeteiligtennachweis angegebenen Abfindungsgrundstücke. Rechte, die entbehrlich sind, werden durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan gelöscht. Rechte, die durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan neu begründet werden, sind im Nebenbeteiligtennachweis mit dem Hinweis „Vorgesehene Neueintragung“ eingetragen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Rahmen der Grundbuchberichtigung den Abfindungsnachweis – Ausgleiche und Entschädigungen – erhält.
Die Beteiligten werden gebeten, ihre jeweiligen Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan zu dem Termin mitzubringen.
Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan bitte ich Gebrauch zu machen, weil in dem Anhörungstermin am 28.05.2021 Einzelauskünfte nicht mehr erteilt werden können.
- 2. Anhörungstermin
Gegen den bekanntgegebenen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan können die Beteiligten gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss gemäß §59 Abs.2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin erhoben werden.
Die vorgebrachten Widersprüche werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen (§59 Abs.4 FlurbG).
Der Anhörungstermin findet zu der folgenden Zeit statt:
Freitag, den 28.05.2021 um 10:00 Uhr
im Büro der Umsiedlungsabteilung der RWE Power AG,
Oberstraße 45, 53299 Merzenich-Morschenich.
Hierzu werden die Beteiligten bzw. bevollmächtigten Personen geladen.
Aufgrund der Corona-Krise ist es zwingend erforderlich, sich vorab unter der Rufnummer 0221-1473302 oder per E-Mail an hans.peters@bezreg-koeln.nrw.de anzumelden.
Es wird höflich darauf hingewiesen, dass auch in dem o. g. Gebäude die Maskenpflicht und der Mindestabstand (1,50 m) gelten.
Besondere Hinweise zum Anhörungstermin:
- Das Erscheinen zum Anhörungstermin ist nicht erforderlich, wenn kein Widerspruch gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan erhoben werden soll.
- Terminversäumnis oder Nichtabgabe von Erklärungen im Anhörungstermin gelten als Einverständnis mit den Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes (§ 134 Abs.1 FlurbG).
- Widersprüche, die vor oder nach dem Anhörungstermin eingehen, können im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FlurbG nicht als form- und fristgerecht anerkannt werden.
- Wer Widerspruch erheben will, aber an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert ist, muss sich durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muss, soweit nicht schon geschehen, schriftlich erfolgen. Die Unterschrift der/des Vollmachtgeberin/-gebers muss von einer dazu befugten Behörde (in der Regel Städte und Gemeinden) amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist kosten- und gebührenfrei gemäß § 108 FlurbG. Die bevollmächtigte Person muss diese Vollmacht im Anhörungstermin vorlegen.
Im Termin fehlende Vollmachten sind der Bezirksregierung Köln bis spätestens einen Monat nach dem Termin nachzureichen.
Vollmachtsvordrucke können bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.42, 50606 Köln unter Angabe des Aktenzeichens 33.42- 14 06 3 - und der Ordnungsnummer (ONr.) angefordert, oder unter dem Link:
im Internet abgerufen werden.
Neben dem Formular sind auch „Erläuterungen zum Vollmachtsformular“ auf der Homepage der Bezirksregierung eingestellt unter:
Das Verschulden eines/r Vertreters/in oder bevollmächtigten Person steht dem eigenen Verschulden gleich (§134 Abs.4 FlurbG).
Hinweis zum Besitzübergang
Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den gegenüber dem Flurbereinigungsplan geänderten neuen Grundstücken wurde einvernehmlich mit den Beteiligten in Einzelverhandlungen geregelt.
Im Auftrag
gez. Meul
Regierungsvermessungsdirektor
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
Auf Wunsch stellen wir diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 30.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hauptsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 30.03.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.04.- 07.04.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hauptsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 30.03.2021
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966.), hat der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald am 28.01.2021 einstimmig die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel
Der Gemeinde Hürtgenwald ist mit Urkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.12.1975 das Recht zur Führung eines Wappens, eines Siegels und einer Flagge verliehen worden. | |
Beide Umschriftteile sind durch zwei Sterne abgetrennt. Das Dienstsiegel gleicht in der Größe dem dieser Norm beigedrückten Siegel. | |
Das Wappen darf von Dritten nur nach Genehmigung durch die Gemeinde verwendet werden. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. |
§ 3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§ 3 a
Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden
§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5
Unterrichtung der Einwohner
§ 6
Anregungen und Beschwerden
§ 7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§ 9
Ausschüsse
§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt. | |
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt. Fraktionssitzungen können auch in anderer Form, beispielsweise als Telefon-, Video- oder Onlinekonferenzen abgehalten werden. Für diese Fraktionssitzungen wird gleichermaßen Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschädigungsVO gewährt, sofern sie im gleichen Rahmen wie gewöhnliche Fraktionssitzungen stattfinden. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen, die auch an regulären Fraktionssitzungen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Anzahl der Fraktionssitzungen (Präsenzsitzungen oder Online-Sitzungen), für die ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschädigungsVO gewährt wird, beträgt insgesamt max. 18 Sitzungen pro Jahr.
| |
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
| |
§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates. | |
Keiner Genehmigung bedürfen: | |
§ 12
Bürgermeister
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. | |
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: | |
Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 GO in seine Zuständigkeit fallen. |
§ 13
Vertreter des Bürgermeisters
Beigeordnete werden nicht bestellt. Der Rat bestellt eine(n) Beamten(in) der Verwaltung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Es kann ein(e) weitere(r) Beamter(in) bestimmt werden, der (die) den bestellten allgemeinen Vertreter bei dessen Verhinderung vertritt.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde (Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald) für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet unter www.huertgenwald.de auf den Anschlag hinzuweisen ist (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c letzte Alternative der Bekanntmachungsverordnung des Landes NRW).
(2) Für lediglich nachrichtliche Informationen sollen gegebenenfalls andere Medien (z.B. Mitteilungsblatt, Homepage der Gemeinde Hürtgenwald) oder die übrigen gemeindlichen Bekanntmachungskästen genutzt werden.
(3) Ist die in Abs. 1 festgelegte Form der Bekanntmachung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Gemeindegebietes.
(4) Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(5) Zeit und Ort der Rats- und Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung werden ebenfalls in der nach Abs. 1 genannten Form öffentlich bekanntgemacht. Ist dies in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushänge auch an den übrigen Bekanntmachungskästen im Gemeindegebiet.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 11.12.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 30.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.03.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.03. – 25.03.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.03.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 09.03.2021
gez. Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.03. – 11.03.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 23.Februar 2021
gez. Jörres (Jörres)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Neue kommissarische Schulleitung an der Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald | |||
Mündliche Mitteilungen | |||
Fragen | |||
B Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.03. – 11.03.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 26.03.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 26.03.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.03.2021, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 22.02.2021
gez. Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Zerkall vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Zerkall vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Zerkall vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Zerkall vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Vossenack vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Vossenack vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Vossenack vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Vossenack vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Straß vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Straß vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Straß vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Straß vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Kleinhau vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Kleinhau vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Kleinhau vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Kleinhau vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Hürtgen vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Hürtgen vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Hürtgen vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Hürtgen vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Horm vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Horm vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Horm vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Horm vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Großhau vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Großhau vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Großhau vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Großhau vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
1. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 09.03.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 09.03.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.03. – 09.03.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 24.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 24.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 09.03.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 23.02.2021
gez. Steinbrecher Steinbrecher
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Gey vom 20.12.2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Gey vom 20.12.2006 (Gestaltungssatzung), in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2007
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Gey vom 20.12.2006 (Gestaltungssatzung), in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2007
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Gey vom 20.12.2006 (Gestaltungssatzung), in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.12.2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln der Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Birgeler Baches (Überschwemmungsgebietsverordnung "Birgeler Bach") gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
B e k a n n t m a c h u n g d e r B e z i r k s r e g i e r u n g K ö l n
der Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Birgeler Baches (Überschwemmungsgebietsverordnung „Birgeler Bach“) gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.02. – 04.03.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
B e k a n n t m a c h u n g d e r B e z i r k s r e g i e r u n g K ö l n
der Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Birgeler Baches (Überschwemmungsgebietsverordnung „Birgeler Bach“) gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das gesetzliche Überschwemmungsgebiet des Birgeler Baches für ein 100-jährliches Hochwasserereignis ermittelt. Es betrifft die Flächen beiderseits des Birgeler Baches - von der Mündung in die Rur bis zum Gewässerkilometer (km) 7+800 - im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald und der Stadt Düren. Das daraus resultierende Überschwemmungsgebiet wurde gemäß § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. § 112 Abs. 1 S. 1 in der damals geltenden Fassung des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 29.11.2013 wurde im Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2013, Seite 525-526, lfd. Nr. 818, bekannt gemacht. Sie trat am 23.12.2013 in Kraft.
Der Wasserverband Eifel-Rur hat im Bereich des Überschwemmungsgebietes „Birgeler Bach“ zusammen mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Düren eine Neuermittlung des bisherigen Überschwemmungsgebietes angestrebt. Es handelte sich hier um einen Bereich ausschließlich in der Stadt Düren ca. 900 m oberhalb der Mündung in die Rur, an der es nach bisherigem Stand zu großflächigen Ausuferungen kam. Nach einer detaillierten Neuberechnung entfällt diese Fläche nun. Eine Besonderheit hierbei ist, dass das Kartenblatt 1/5, das bisher diese großflächige Überschwemmungsfläche nördlich der Mündung zeigt, nun leer bleibt und daher nicht mehr ausgegeben wird. Ein entsprechender Vermerk ist auf der Übersichtskarte zu finden. Das bisherige Überschwemmungsgebiet wird daher insgesamt verkleinert. Die in Kraft getretene ordnungsbehördliche Verordnung wird in diesem Bereich entsprechend geändert. Die künftige Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in diesem Bereich ist dem ausgelegten Kartenblatt Nr. 2/5 vom 08.06.2020 zu entnehmen, welches das bisherige Kartenblatt 2/5 vom 14.06.2013 ersetzt. Zudem wird die Übersichtskarte 1/1 vom 14.06.2013 durch die entsprechend angepasste Übersichtskarte 1/1 vom 08.06.2020 ersetzt. Das Kartenblatt 1/5 vom 14.06.2013 entfällt ersatzlos. Im Übrigen bleibt die ordnungsbehördliche Verordnung vom 29.11.2013 unverändert bestehen.
Für den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung samt der vorstehend genannten Karten, durch die die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Birgeler Baches vom 29.11.2013 geändert werden soll, ist gemäß § 83 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LWG für die Dauer von zwei Monaten die öffentliche Auslegung vorgeschrieben, damit jedermann Einsicht nehmen kann. Diese hat bei mir sowie bei der Gemeinde Hürtgenwald und bei der Stadt Düren, auf deren Gebieten sich die Änderung der Überschwemmungsgebietsverordnung auswirken wird, zu erfolgen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Dienstgebäudes der Bezirksregierung Köln sowie der Rathäuser in Hürtgenwald und Düren für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) wird deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung ersetzt. In der Zeit vom 08.03.2021 bis 07.05.2021 einschließlich werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_ueberschwemmungsgebiete/index.html
zugänglich gemacht.
Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 15 Uhr bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln, sowie montags bis freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald Einsicht in die Änderungsverordnung und die Karten zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der Bezirksregierung Köln unter Tel. 0221/147-2192 und bei der Gemeindeverwaltung Hürtgenwald unter Tel. 02429/309-0 (zentrale Servicestelle) möglich.
Besucherinnen und Besucher werden jeweils gebeten an die Pflicht erinnert, bei einem solchen persönlichen Termin eine medizinische Maske zu tragen.
Gemäß § 76 Abs. 4 WHG i.V.m. § 83 Abs. 2 S. 3 LWG besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu dieser beabsichtigten Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Birgeler Baches Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 21.05.2021, an die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, oder an die Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald zu richten. Eingehende Stellungnahmen werden geprüft und – sofern ihr Inhalt berechtigt ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt werden.
Anschließend wird die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bekannt gemacht werden. Sie wird dann gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) eine Woche nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Kosten, die bspw. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin entstehen, werden nicht ersetzt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Änderungsverordnung und der Karten wird hiermit bekannt gegeben.
Bezirksregierung Köln
Obere Wasserbehörde
54.2.12.1- Birgeler Bach
Köln, den 17.02.2021
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Goergen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Brandenberg vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Brandenberg vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Brandenberg vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Brandenberg vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald im Ortsteil Bergstein vom 07.05.2007
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Bergstein vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.02. – 26.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.02.2021
über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Bergstein vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) -jeweils in der zurzeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Bergstein vom 07.05.2007 –Gestaltungssatzung- wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.05.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 12.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Widmung der Gemeindestraße "Im Geyberg" im Ortsteil Gey
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung der Gemeindestraße „Im Geyberg“ im Ortsteil Gey
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.02. – 18.02.2021einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung der Gemeindestraße „Im Geyberg“ im Ortsteil Gey
Die Gemeindestraße „Im Geyberg“ wird ab der Einmündung der Bundesstraße 399 abschließend bis zu den Grundstücken Gemarkung Gey, Flur 5, Flurstücke 133 und 289 sowie abschließend bis zu den Grundstücken Gemarkung Gey, Flur 5, Flurstücke 64 und 135 (im einzelnen folgende Flurstücke 66, 96, 97, 98, 106, 118, 121, 134, 265, 349, 350, 351, 352 und 353 sowie Teilbereiche der Flurstücke 107 und 122) mit sofortiger Wirkung für den Verkehr als öffentliche Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV. NRW. S. 193) gewidmet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbert-Stein-Weg 92, 52070 Aachen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Aachen zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Frist nach Satz 1 nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf eines Monats bei der Behörde eingeht. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. Seite 548) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBL. I S. 876) in der jeweils gültigen Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Hinweise:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden
Zur Vermeidung unnötiger Kosten können Sie sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem hiesigen Ordnungsamt in Verbindung setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird hierdurch allerdings nicht verlängert.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Hürtgenwald, den 05.02.2021 Elb
gez. Claßen
Bürgermeister
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 01.02.2021
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 01.02.2021
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 06.02. – 12.02.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.02.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 01.02.2021
in Kraft getreten am Tag nach der Bekanntmachung
- Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September (GV. NRW S. 916),
- der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) sowie des
- § 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376) in Verbindung mit der
- Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.07.2020
hat der Haupt- und Finanzausschuss nach § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW in seiner Sitzung am 28.01.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Hürtgenwald nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge, sowie Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechen der hierzu erlassenen Satzung.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.07.2020 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserversickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§ 2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. 2
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Gebühr für Vorhalteleistungen nach Abs. 7 (Grundgebühr) und in eine Leistungsgebühr nach den Absätze 2 bis 6 (Mengengebühr) aufgeteilt.
(2) Die Gebühr für Schmutzwassermengengebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis ausschließlich veranlasst durch die Gemeinde oder deren Beauftragten einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler wird durch einen Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald eingebaut. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (Verweis auf § 4 Ziffer 8)
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Die vom Gebührenpflichtigen zu zahlenden Kosten sind in Abs. 9 definiert. Die Vorgaben für den Einbau erfolgen durch die Gemeinde Hürtgenwald. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
(7) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 114,72 € seit dem 01.01.2018. Wird ein Hauskanalanschluss von mehreren Haushalten benutzt, erfolgt die Berechnung anteilig.
(8) Die Leistungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,26 € seit dem 01.01.2018.
(9) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 5) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung je Zähler (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 32,50 €. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen (z.B. zusätzliche Anfahrten/Beratungen oder Prüfarbeiten, vorzeitiger Zählerausbau). Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr seit dem 01.01.2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Grundgebühr für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) nach Abs. 5 Buchstabe a) und in eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) nach Abs. 5 Buchstabe b) aufgeteilt.
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für die Grund- und Flächengebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(3) Bei der Grundgebühr sind diejenigen Flächen gebührenpflichtig, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in den öffentlichen Kanal gelangen kann oder die an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können.
(4) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(6)
a) Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann,
wird pro m² Grundstücksfläche eine Grundgebühr seit dem 01.01.2018 in Höhe von 0,20 € erhoben und
b) sofern Regenwasser von diesen Flächen abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) in Höhe von 0,99 € je m² seit dem 01.01.2018 erhoben.
(7) Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag ab dem Folgemonat der Beantragung für die nachgenannten Voraussetzungen (Öko- und Sickerpflaster, Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm Fugenbreite, Rasengittersteine sowie Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch) lediglich 50 % der Benutzungsgebühr erhoben.
§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im 7 Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 12
Behandlung fehlerhafter, verspäteter und unvollständiger Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten Angaben zu bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen sowie deren Einleitungssituation zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme fehlerhafter/verspäteter und unvollständiger Angaben, die zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gebührenpflichtigen angegeben wurden, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von unter 16 m² wird die Korrektur im laufenden Gebührenjahr der Bearbeitung berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Gem. § 169 Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt.
3) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von über 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt. Außerdem kann ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§ 14) eingeleitet wurde.
§ 13
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 14
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 15
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 01.02.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Ratsmitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Dirk Jansen
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Dirk Jansen
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.01. – 29.01.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.01.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.01.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
GEMEINDE HÜRTGENALD Der Wahlleiter
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Dirk Jansen
Herr Dirk Jansen, Gartenstraße 20, 52393 Hürtgenwald, hat mit Wirkung ab 01.01.2021 auf seinen Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald verzichtet.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe neu besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Gemäß § 45 KWahlG habe ich als Nachfolger für Herrn Dirk Jansen die in der Reserveliste der Wählergruppe Freie für Hürtgenwald e.V. vom 11.05.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 8 aufgeführte Bewerberin
Julia Junges Frenkstraße 88 geb. 02.09.1990 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Frau Junges hat mit Erklärung vom 15.01.2021 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald angenommen. Die Erklärung ist am 19.01.2021 bei mir eingegangen.
Ich stelle fest, dass Frau Julia Junges mit Wirkung zum 19.01.2021 zum Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald gewählt ist.
Gegen diese Entscheidung können gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG
a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020 teilgenommen haben sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hürtgenwald, den 20.01.2021 Der Bürgermeister als Wahlleiter
i.V.
gez.
Frank Heidbüchel
2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.01.2021
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.01.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.01. – 28.01.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.01.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.01.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.01.2021, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 13.01.2021
gez. Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln: 51.1-9.1-VSG-NREifel/EU-DN-StReAc
Bezirksregierung Köln
– 51.1-9.1-VSG-NPEifel/EU-DN-StReAc-
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 16.01. – 22.01.2021 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.01.2021
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.01.2021 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bezirksregierung Köln
– 51.1-9.1-VSG-NPEifel/EU-DN-StReAc-
B e k a n n t m a c h u n g
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, gemäß § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i.V.m. § 51 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz NRW – LNatSchG NRW), in den geltenden Fassungen, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft - über die Bundesrepublik Deutschland - die u.g. Gebietserweiterung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 2. April 1979 (Vogelschutz-Richtlinie - VG-RL - ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 51), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 (VG-RL- ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu nachzumelden. Die Gebietserweiterungen können Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Projekten und Plänen haben (vgl. § 34 BNatSchG).
Vorschlagsgebiet:
Erweiterung des VSG-Gebietes DE-5304-402 „Kermeter – Hetzinger Wald“ - neuer Name „Vogelschutzgebiet Nationalpark Eifel“ in den Kreisen Düren und Euskirchen sowie Städteregion Aachen
Es handelt sich um eine fachlich notwendig gewordene Erweiterung des Vogelschutzgebietes (VSG) DE-5304-402 „Kermeter – Hetzinger Wald“ um bislang nicht als VSG gemeldete Bereiche des Nationalparks Eifel. Da durch die Erweiterung fast die gesamte Kulisse des Nationalparks als VSG ausgewiesen werden soll, wird als neuer Name "Vogelschutzgebiet Nationalpark Eifel" vorgeschlagen. Durch die Erweiterung vergrößert sich die Fläche des derzeitigen VSG von 4.771 ha auf 10.790 ha. Die Erweiterungsflächen befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Land NRW und NRW-Stiftung.
Die VSG-Gebietsnachmeldung ist notwendig, da es sich bei den Teilflächen nach vorliegenden Berichten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) um ein „faktisches Vogelschutzgebiet" handelt. Hierunter werden Gebiete verstanden, die im ursprünglichen Meldeprozess bis 2004 nicht als VSG ausgewiesen wurden, obwohl sie aufgrund der Datenlage hätten ausgewiesen werden müssen oder auch wenn sich ein Landschaftsraum aufgrund von positiven Bestandsentwicklungen zu einem solchen Gebiet entwickelt.
Gemäß den nun für diesen Bereich vorliegenden Daten erfüllt dieser Bereich auch für sich allein genommen die Kriterien eines VSG.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss ein Mitgliedstaat solche „geeigneten Gebiete" als VSG ausweisen (vgl. EuGH, Urteil v. 2.8.1993, C-355/90). Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darauf hin, dass für die Annahme eines faktischen VSG besondere Darlegungsanforderungen bestehen (BVerwG, Beschluss v. 13.3.2008, 9 VR 10/07).
Die Unterlagen zu der beabsichtigten Gebietserweiterungsmeldung, aus denen sich die Art, der Umfang sowie die Gründe der Meldung ergeben, stehen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/51_naturschutzgebiete/index.html
zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung.
Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) ersetzt die Veröffentlichung im Internet die physische Auslegung. Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit die Meldeunterlagen bei den folgenden Stellen physisch vor Ort in der Zeit vom 25.01.2021 bis einschließlich 26.02.2021 während der Dienststunden einzusehen:
Kreis Euskirchen, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Städteregion Aachen, Zollernstraße 20, 52070 Aachen
Kreis Düren, Bismarckstr. 16, 52351 Düren
Im Hinblick auf die aktuell nicht absehbare Entwicklung des Corona-Geschehens wird empfohlen, im Vorfeld auf der Internetseite des Kreises/Städteregion oder telefonisch abzuklären, wie die jeweilig aktuellen Zugangsbeschränkungen zum Kreishaus sind.
Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Aus-legungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind bei den o.g. Stellen schriftlich einzureichen. Des Weiteren können schriftliche Anregungen und Bedenken an die Bezirksregierung Köln, - Höhere Naturschutzbehörde –, 50606 Köln oder mailto: Verfahren51@bezreg-koeln.nrw.de gerichtet werden.
Für den Fall, dass ein Zutritt wegen Corona in die Kreishäuser nicht möglich ist, gelten folgende abweichende Regelung nach dem PlanSiG):
Die vollständigen Unterlagen sind, wie bereits erwähnt, auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/51_naturschutzgebiete/index.html.
Diese Unterlagen können auch per Brief oder E-Mail versendet werden. Dazu fordern Sie bitte die Unterlagen schriftlich innerhalb der oben genannten Frist bei der Bezirksregierung Köln, - Höhere Naturschutzbehörde –, 50606 Köln oder mailto: Verfahren51@bezreg-koeln.nrw.de unter dem Stichwort: „Offenlage-Unterlagen VSG Nationalpark Eifel“ an.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird für dieses Verfahren gem. § 4 Abs. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht gewährleistet werden kann. Nutzen Sie stattdessen die Möglichkeit schriftlich oder elektronisch Ihre Bedenken und Anregungen einzureichen.
Soweit zu dem Vorhaben Anregungen und Bedenken eingehen, wird die Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde diese überprüfen und in die Stellungnahme an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (Oberste Naturschutzbehörde) einbeziehen.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsmeldung findet eine Informationsveranstaltung der Bezirksregierung Köln - Höhere Naturschutzbehörde - als Videokonferenz statt. Bitte melden Sie sich hierzu bevorzugt per E-Mail (Verfahren51@bezreg-koeln.nrw.de) bis zum 29.01.2021 an (falls erforderlich ist auch eine telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 0221-147 3618 möglich). Daraufhin erhalten Sie eine gesonderte Einladung, aus der Datum und Uhrzeit sowie die notwendigen Zugangsinformationen entnommen werden können. Es ist auch eine rein telefonische Teilnahme an dem Termin möglich.
Köln, den 05.01.2020
Im Auftrag
gez. Welsing