Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2023
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12.2022 – 12.01.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 1. Artikel des Gesetzes vom 14.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom XX.XX.XXX folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 24.388.700 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 25.760.508 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 22.818.791 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 23.349.047 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 6.085.441 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 10.921.778 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 12.100.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 5.703.700 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
7.700.000 €
davon 3.000.000 € (GED-Darlehen)
2.200.000 € (Feuerwehrgerätehäuser)
1.000.000 € (Flüchtlingsunterbringung
1.000.000 € (Grundstückskauf)
500.000 € (Anschaffungen in 2023)
festgesetzt.
In den vorgenannten Beträgen ist eine Wert mit 3 Mio. € enthalten, welche als Darlehen an ein Beteiligungsunternehmen (GED) weitergegeben wird.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
22.000.000 €
davon 1.500.000 € zum Ausgleich der kriegsbedingten Belastungen
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2023 vom 20.01.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich im Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche zu jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v.H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NRW dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplans (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 14.12.2022 Hürtgenwald, den 14.12.2022
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Stephan Cranen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 samt Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes liegen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Gemeinderat ab dem 15.12.2022 im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, zur Einsichtnahme öffentlich aus und stehen im Internet unter www.huertgenwald.de zum Download bereit.
Nach § 80 Abs. 3 GO NRW können Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung nach der Bekanntgabe Einwendungen im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, erheben. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen wird auf den 12.01.2023 festgesetzt.
Hürtgenwald, den 22.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 19.12.2022
Abwassergebührensatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 19.12.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.12. – 27.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwassergebührensatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 19.12.2022
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029) sowie des
- § 54 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) in Verbindung mit
- dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV.NRW S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV.NRW S. 1560) sowie
- der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald in Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Hürtgenwald nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge, sowie Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechen der hierzu erlassenen Satzung.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserversickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§ 2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühren wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.n Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW) sowie
- die Verbandsumlage des Wasserverbandes Eifel-Rur.
(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Gebühr für Vorhalteleistungen nach Abs. 7 (Grundgebühr) und in eine Leistungsgebühr nach den Absätze 2 bis 6 (Mengengebühr) aufgeteilt.
(2) Die Gebühr für Schmutzwassermengengebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis ausschließlich veranlasst durch die Gemeinde oder deren Beauftragten einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler wird durch einen Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald eingebaut. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (Verweis auf § 4 Ziffer 8)
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Die vom Gebührenpflichtigen zu zahlenden Kosten sind in Abs. 9 definiert. Die Vorgaben für den Einbau erfolgen durch die Gemeinde Hürtgenwald. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
(7) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 126,00 € pro Jahr ab dem 01.01.2023. Wird ein Hauskanalanschluss von mehreren Haushalten benutzt, erfolgt die Berechnung anteilig.
(8) Die Leistungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,69 € ab dem 01.01.2023.
(9) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 5) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung je Zähler (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 33,72 € Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen (z.B. zusätzliche Anfahrten/Beratungen oder Prüfarbeiten, vorzeitiger Zählerausbau). Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr seit dem 01.01.2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Grundgebühr für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) nach Abs. 6 Buchstabe a) und in eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) nach Abs. 6 Buchstabe b) aufgeteilt.
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für die Grund- und Flächengebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(3) Bei der Grundgebühr sind diejenigen Flächen gebührenpflichtig, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in den öffentlichen Kanal gelangen kann oder die an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können.
(4) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(6)
a) Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann,
wird pro m² Grundstücksfläche eine Grundgebühr ab dem 01.01.2023 in Höhe von 0,18 € erhoben und
b) sofern Regenwasser von diesen Flächen abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) in Höhe von 0,87 € je m² ab dem 01.01.2023 erhoben.
(7) Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag ab dem Folgemonat der Beantragung für die nachgenannten Voraussetzungen (Öko- und Sickerpflaster, Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm Fugenbreite, Rasengittersteine sowie Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch) lediglich 50 % der Benutzungsgebühr erhoben.
§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 12
Behandlung fehlerhafter, verspäteter und unvollständiger Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten Angaben zu bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen sowie deren Einleitungssituation zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme fehlerhafter/verspäteter und unvollständiger Angaben, die zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gebührenpflichtigen angegeben wurden, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von unter 16 m² wird die Korrektur im laufenden Gebührenjahr der Bearbeitung berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Gem. § 169 Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt.
3) Bei einer Abweichung der gebührenrelevanten Flächen für die Grund- bzw. Flächengebühr von über 100 m² erfolgt - aufgrund der fehlerhaften Angaben und die damit verbundene Anlaufhemmung der Verjährungsfrist - eine rückwirkende Berechnung. Zudem wird in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt. Außerdem kann ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§ 14) eingeleitet wurde.
§ 13
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 14
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 15
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Dezember 2021 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 19.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
HUNDESTEUERSATZUNG der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2022
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.12. – 26.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und
der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 17.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Der Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Hürtgenwald.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Hürtgenwald gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird .116,16 €
b) zwei Hunde gehalten werden 137,94 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 166,98 € je Hund
d) gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen gehalten werden 1.161,60 € je Hund
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(3) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Bullterrier
- Alano
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Agentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hürtgenwald aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „G“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
b) Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- und Jagdschutz erforderlichen Anzahl nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzgl. eines Jagdrevieres bzw. Jagdscheines sowie der Vorlage eines Ausbildungsnachweises des Hundes.
c) Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (Gewerbeanmeldung).
d) die Haltung von Diensthunden der Polizei, wenn der Diensthundeführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Eine Bescheinigung der Dienststelle ist vorzulegen.
e) nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
f) Hunde, die der Halter aus dem anerkannten Tierheim des Kreises Düren übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für jeweils höchstens zwei Hunde,
a) die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Therapiehunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für höchstens zwei Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um 50 % des Steuersatzes nach § 2 für höchstens einen Hund gesenkt.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonats auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftliche anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von Ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Auf Verlangen sind Dokumente über den Beginn der Hundehaltung (z.B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb bzw. die Anschaffung) vorzulegen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Gemeinde übersendet mit dem ersten Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG, in der derzeit gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter gegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3. die Abgabe eines Hundes gem. § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgemäß anzeigt und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt,
7. als Hundehalter entgegen § 2 Abs.3 nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 30.11.2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 16.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Satzung vom 16.12.2022 über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der Gemeinde Hürtgenwald
Satzung vom 16.12.2022
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der Gemeinde Hürtgenwald
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.12. – 26.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung vom 16.12.2022
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der Gemeinde Hürtgenwald
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit dem § 3 Abs. 2 Satz 1 und dem § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Gebührenpflichtig sind Leistungen | |
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. |
§ 3
Gebührenmaßstab
§ 4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
§ 6
Gebührenschuldner
§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.04.2016 über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122) in der Gemeinde Hürtgenwald außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
Hürtgenwald, den 16.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2022 gelten folgende Regelsätze:
Regelsätze:
Abfallgebührensatzung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.12.2022
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abfallgebührensatzung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.12.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.12. – 19.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abfallgebührensatzung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.12.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)
sowie der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 25.03.2021, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 17.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der Abfallbeseitigung
1. Für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben erhebt die Gemeinde gemäß der jeweils geltenden Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW).
3. Die Abfallgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 2
Gebührenmaßstab
1. Die Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Anzahl, der Art (z.B. Restabfall, Bioabfall) und der Größe der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellte Behälter sowie der Häufigkeit der Abfuhren im Erhebungszeitraum. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2. Für die Abfuhr und die Entsorgung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt) auf Anforderung des Grundstückseigentümers wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
§ 3
Gebührensätze
- Die zu entrichtende Jahresgebühr beträgt ab dem 01.01.2023:
a) Restabfall
b) Bioabfall
2. Wird die Anzahl der Abfallbehälter bzw. die Abfallbehältergröße (für Restabfall oder Bioabfall) je Haushalt mehr als einmal innerhalb von 12 Monaten geändert, so ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 60,00 € zu zahlen. Dies gilt nicht für die erstmalige Bereitstellung der Abfallbehälter sowie für die erste Änderung der Anzahl bzw. der Größe der Abfallbehälter.
Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.
3. Die Gebühr beträgt für von der Gemeinde ausgegebenen
5,50 € |
4. Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird eine Gebühr in Höhe von
erhoben.
5. Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten) erfolgen.
§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Anmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt bzw. dem Zeitpunkt in dem der Abfallbehälter dem Anschlussberechtigten zur Verfügung gestellt wird.
2. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Anfahren des Grundstücks zum Zwecke der Behälterleerung eingestellt wird und der Behälter eingezogen wird.
§ 5
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Die Gebühr nach § 3, Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer nach § 14 der Satzung über die Abfallentsorgung zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner.
3. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Fälligkeit der Gebühr
- Die Benutzungsgebühr nach § 3, Abs. 1, 2 und 5 wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
2. Die Gebühr nach § 3, Abs. 3 wird bei Ausgabe und Abs. 4 wird bei Anlieferung fällig.
§ 7
Auskunftspflichten
1. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
2. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 8
Abschlagszahlungen
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr.
§ 9
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 09.12.2022 Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
20. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.12.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 20. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.12.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.12. – 15.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 20. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 15.12.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 02.12.2022
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
B Öffentliche Sitzung
Bekanntmachung: Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 01.12.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 01.12.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.12. – 11.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 01.12.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 17.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen sowie Sammelunterkünfte (Container)- nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren.
§ 5 Gebührenmaßstab und Fälligkeit
1) Die Benutzungsgebühr für die Miete und Betriebskosten beträgt pro Person und Monat
- für ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft 314,00 €,
- für eine Wohnung 287,00 € und
- für einen Container 500,00 €.
2) Für die Verbrauchskosten wird eine Pauschalgebühr je Person und Monat erhoben. Diese beträgt für die Unterbringung in einem Zimmer oder einer Wohnung
- für Stromkosten 52,00 € und
- für Heizkosten 56,00 €.
Die Container sind mit elektrisch betriebenen Heizungen ausgestattet. Für deren Stromverbrauch sowie den Haushaltsstrom wird eine einheitliche Pauschalgebühr in Höhe von 156,00 € je Person und Monat festgesetzt.
Als Berechnungsgrundlage gelten die vorhandenen gemeindlichen und angemieteten Objekte mit den tatsächlich anfallenden Kosten sowie die prognostizierte Belegungszahl der Gebäude.
3) Die gem. Abs. 1 zu entrichtende Gebühr wird von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt.
4) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und bis zum 3. eines jeden Monats an die Gemeindekasse Hürtgenwald zu entrichten.
Beginnt die Benutzung der Räume im Laufe des Monats, so ist die Gebühr am dritten Benutzungstage mit dem entsprechenden Teilbetrag fällig.
5) Gibt der Gebührenbescheid in Ausnahmefällen andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese.
6) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß §2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß §6 Abs.2 KAG hiervon unberührt.
7) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 08.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 01.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
S. Cranen
Bekanntmachung der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Stephan Cranen
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Stephan Cranen
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.12. – 11.12.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.12.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.12.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
GEMEINDE HÜRTGENALD Der Wahlleiter
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Stephan Cranen
Herr Stephan Cranen, Mestrenger Weg 26, 52393 Hürtgenwald, hat am 01.10.2022 die Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald angenommen. Damit scheidet er als Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald mit diesem Zeitpunkt aus.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe neu besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Gemäß § 45 KWahlG habe ich als Nachfolger für Herrn Stephan Cranen den in der Reserveliste der FDP vom 08.03.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 5 aufgeführten Bewerber
Jonas Cranen Mestrenger Weg 26 geb. 08.06.2002 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Herr Jonas Cranen hat mit Erklärung vom 24.10.2022 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald abgelehnt. Die Erklärung ist am 24.10.2022 bei mir eingegangen.
Weiter habe ich gemäß § 45 KWahlG als Nachfolger für Stephan Cranen den in der Reserveliste der FDP vom 08.03.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 6 aufgeführten Bewerber
Arno Schmidt Brandenburger Tor 3 geb. 15.06.1962 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Herr Schmidt hat mit Erklärung vom 28.10.2022 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald angenommen. Die Erklärung ist am 28.10.2022 bei mir eingegangen.
Ich stelle fest, dass Herr Arno Schmidt mit Wirkung vom 28.10.2022 zum Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald gewählt ist.
Gegen diese Entscheidung können gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG
a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2022 teilgenommen haben sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hürtgenwald, den 01.12.2022 Der Bürgermeister als Wahlleiter
gez.
Stephan Cranen
Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
Downloads
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung (Digitalisierung der Bodenschätzung)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.11. – 23.11.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.11.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.11.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung Offenlegung Ergebnisse Bodenschätzung.pdf
7. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.10.2022
Downloads
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der 7. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.10.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.11. – 16.11.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.11.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.11.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
7. Änderung Satzung Wasserversorgungszweckverband Perlenbach.pdf
19. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.11.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 19. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.11. – 17.11.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.11.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.11.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 19. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hinweis für die Teilnehmer und Besucher der Sitzung:
Im Zusammenhang mit der Energiekrise und den gesetzlich vorgeschriebenen
Energieeinsparmaßnahmen ist die Raumtemperatur im Rathaus auf 19 °C abgesenkt worden.
Hürtgenwald, den 03.11.2022
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
12. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.11.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 03.11. – 10.11.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 27.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 27.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 25.10.2022
gez. Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.11.2022
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 27.10. – 03.11.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.11.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hinweis für die Teilnehmer und Besucher der Sitzung:
Im Zusammenhang mit der Energiekrise und den gesetzlich vorgeschriebenen
Energieeinsparmaßnahmen ist die Raumtemperatur im Rathaus auf 19 °C abgesenkt worden.
Hürtgenwald, den 19.10.2022
gez.
Stephan Cranen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
9. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.10.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.10. – 25.10.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 05.10.2022
gez. Jörres
(Jörres)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt am Donnerstag, dem 20.10.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.10. – 20.10.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 05.10.2022
gez. Bolz
(Bolz)
Stellv. Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
18. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 18.10.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 18. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 18.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.10. – 18.10.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 18. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 18.10.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 05.10.2022
gez.
(Stephan Cranen)
Bürgermeister
Hinweis für die Teilnehmer und Besucher der Sitzung:
Im Zusammenhang mit der Energiekrise und den gesetzlich vorgeschriebenen Energieeinsparmaßnahmen ist die Raumtemperatur im Rathaus auf 19 °C abgesenkt worden.
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
3. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am Donnerstag, dem 20.10.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.10.2022, 17:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.10. – 20.10.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.10.2022
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.10.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.10.2022, 17:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 05.10.2022
gez.
Helma Grewe
Stellv. Ausschussvorsitzende
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Satzung über Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
19.09.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.09. – 28.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.09.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
19.09.2022
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung,
- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 20.05.2021 (BGBI 2021, S. 1145 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmen-richtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung vom 08.09.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen,
2. Einsammeln von Altpapier,
3. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).
4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,
5. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet,
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen,
(4) Die Gemeinde Hürtgenwald kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). Die Sammlung des Altpapiers soll von im Gemeindegebiet sesshaften Vereinen, sogenannten papiersammelnden Vereinen ausgeführt werden. Hierzu bedarf der papiersammelnde Verein der Genehmigung der Gemeinde Hürtgenwald.
(5) Die Gemeinde Hürtgenwald wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LKrWG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
(6) Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde Hürtgenwald auf den ZEW übertragen.
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Hürtgenwald
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Hürtgenwald umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des ZEW, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden – soweit erforderlich (§ 9 KrWG) - getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a KrWG.
(2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Hürtgenwald gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungs-leistungen:
1. Einsammlung und Beförderung von Restmüll;
2. Einsammlung und Beförderung von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KrWG). Unter Bioabfälle sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG);
3. Einsammlung und Beförderung von Altpapier (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
KrWG); hierzu gehört Altpapier, welches keine Einweg-Verpackung (§ 3 Abs.
1 VerpackG) aus Papier/Pappe/Karton darstellt, wie z. B. Zeitungen und
Zeitschriften und Schreibpapier; Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe,
Papier und Karton werden ebenfalls erfasst, sind aber dem
privatwirtschaftlichen Dualen System auf der Grundlage der § 13 ff.
VerpackG zugeordnet (§2 Abs. 3 dieser Satzung). und werden von der
Gemeinde Hürtgenwald miterfasst;
4. Einsammlung und Beförderung von Glasabfällen, soweit es sich nicht um
Einweg-Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG handelt (§ 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 KrWG und § 2 Abs. 3 dieser Satzung);
5. Einsammlung und Beförderung von Alttextilien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
KrWG);
6. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll; § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);
7. Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 16 Abs. 2 dieser
Satzung;
8. Einsammlung und Beförderung von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz
(BattG);
9. Einsammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
KrWG);
10. Information und Beratung über die Vermeidung, Vorbereitung zur
Wiederverwertung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG);
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben;
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9 a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Biomüllgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperriger E-Schrott und Altkühlschränke, Altpapier, Grünabfälle in Form von Strauch- und Baumschnitt) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Grünschnittcontainer – während der Vegetationsperiode in den Ortsteilen Kleinhau und Vossenack) – sowie Schadstoffmobil - im jeweiligen Ortsteil an der ausgeschilderten Haltestelle zu den dort angegebenen Zeiten. Einzelne papiersammelnde Vereine stellen für die außerplanmäßige Altpapierentsorgung Depotcontainer (Sammelcontainer) zur Verfügung. Die Zugänglichkeit und Entsorgung obliegt dem papiersammelnden Vereinen. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der rein privatwirtschaftlichen Dualen Systemezur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Diese privatwirtschaftlichen Dualen Systeme sind kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, Altglascontainer) der privatwirtschaftlichen Systeme eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. Bündelsammlung, dezentral aufgestellte Altpapier-Großbehälter, Abgabemöglichkeit an einem Wertstoffhof).
§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG folgende Abfälle mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen:
1. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes (z.B. VerpackG) oder einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei
denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen und bei denen die Gemeinde Hürtgenwald nicht durch Erfassung als
ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.3 Satz 1
KrWG)
- Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3
VerpackG.
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit
diese nach Art, Menge (3,3 Kubik-meter/Woche) oder Beschaffenheit nicht
mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch
einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als
Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 4
Sammeln von gefährlichen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden vom ZEW an den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9 a KrWG vom Abfallerzeuger (§3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und der Gemeinde Hürtgenwald zu überlassen.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3) Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde auf den ZEW übertragen.
§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Hürtgenwald den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen, sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, benutzten Damenbinden und Tampons, Kehricht, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahme-genehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungs-behördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018 geregelt.
§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit
- Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde Hürtgenwald an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung-einrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.
§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 60 l, 120 l und
240 l sowie 1.100 l Container,
b) schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für Biomüll in den Gefäßgrößen
120 l, 240 l,
c) grauer Beistellsack für Restmüll mit der Aufschrift „Restabfallsack“,
d) durch die papiersammelnden Vereine aufgestellte Depotcontainer
(Sammelcontainer) für Altpapier.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter.
Ebenfalls erhält jedes Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, eine oder mehrere Biotonnen.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/ Institution | |
(4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 60 Liter).
(7) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt. Eine verunreinigte Bündelsammlung wird nicht abgefahren (Holsammlung).
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
(2) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken verbunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(3) Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür von den papiersammelnden Vereinen aufgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer (Sammelcontainer) gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Einweg-Verpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen.
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
2. Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung
bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald
festgelegten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind.
Darüber hinaus kann das Altpapier auch in die von den papiersammelnden
Vereinen aufgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) eingefüllt werden.
Die Befüllungs- und Entleerungszeiten der Depotcontainer
(Sammelcontainer) obliegen der Organisation des jeweiligen papier-
sammelnden Vereines.
3. Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht
und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren
organischen Abfälle tierscher oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und
Gartenabfälle) zu verstehen.
Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, ist sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit und ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien. Nicht in die Biotonne gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall.
Zum Zwecke einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln und
Küchenabfällen dürfen ausschließlich Sammelbeutel aus Papier verwendet
werden. Ferner ist das Einpacken in Zeitungspapier und Küchenkrepp
zulässig. Nicht erlaubt sind sogenannte „kompostierbare“ Plastiktüten (z.B.
mit dem Gütezeichen „Keimling“).
Außerdem verboten sind sogenannte „Inliner“ aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen (BAW) zur Auskleidung und Sauberhaltung der Biotonne, sowie
jegliche sogenannten „kompostierbaren“ Gebrauchsgegenstände,
Verpackungen und Kleidungsstücke.
Der Anlage 2 (Positivliste „Bioabfälle“) zu dieser Satzung kann entnommen
werden, welche Abfälle als Biogut (Küchen- und Gartenabfälle) gelten. Im
Übrigen gilt § 3 Abs. 7 KrWG.
Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die
Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der
Gemeinde Hürtgenwald bereitgestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils
von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu
bringen, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als
Mulchmaterial verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden.
4. Einwegverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbund-stoffen sind in
den schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
5. Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen
Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte,
elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro-
und Elektronikgeräte-gesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die
separaten Abfuhren zu nutzen.
6. Alttextilien sind in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer)
einzuwerfen.
7. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Beistellsäcke
können ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine
Anmeldung erforderlich.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Gemeinde Hürtgenwald gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer (Sammelcontainer) nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(2) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
Restmüll 60 l, 120 l, 240 l - 14-täglich,
Biomüll 120 l, 240 l - 14-täglich,
Container 1.100 l - 14 täglich oder wahlweise monatlich.
Die Abfuhr der gelben Tonne erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus.
(3) Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortschaft bzw. Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den papiersammelnden Vereinen festgelegt und im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(4) Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten einmal im Monat.
§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Auch sperrige Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfälle.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen (§§ 13, 14 ElektroG). Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Gemeinde Hürtgenwald zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Gemeinde Hürtgenwald informiert darüber, in welcher Art und Weise die getrennte Rücknahme von Altbatterien erfolgen soll.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungs-pflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Die Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das, an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene, Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde
Hürtgenwald zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu
Wohnzwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein
Grundstück nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anschließt, soweit nicht eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß
§ 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht;
c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs.
1 dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom
Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht;
d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke
gemäß § 13 Abs. 4, dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer (Sammelcontainer)
außerhalb der Zeit werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt;
f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12
Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern;
g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser
Satzung nicht vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie ausgegeben
worden sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der
Gemeinde Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zur Entsorgung
bereitstellt oder die Behälter entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht wieder
unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt;
h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor
dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu
den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das
Sammelfahrzeug anliefert;
j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden
Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer
Menge oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht
unverzüglich anmeldet;
k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder
Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs.1 dieser Satzung, über
§ 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt;
l) bei der Stellung eines Antrags zur Befreiung vom Anschluss-und
Benutzungszwang falsche Angaben macht;
m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt
durchsucht, wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die
sie nicht ausgegeben worden und oder wo der Abfall nicht entstanden ist,
zusätzlich bereitstellt;
n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs.2, Abs. 4, Abs. 5,
Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung
Abfälle neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.05.2021 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Hürtgenwald Abfallarten-Positiv-Katalog
Anlage 2
Positivliste „Bioabfälle“
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 19.09.2022
Der Bürgermeister
i. V.
gez.
Joachim Hannen
Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 19.09.2022
Abfallarten-Positivkatalog
der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden:
Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr)
Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil) | |
Anlage 2
Positivliste „Bioabfälle“
Küchenabfälle:
- Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
- Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
- verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
- Kaffeesatz (incl. Filtertüten) Kaffeepads (ohne Kunststoff und Metallteile), jedoch keine Kaffeekapseln aus Kunststoff oder Aluminium)
- Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen
- Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
- Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
- Eier- und Nussschalen
- Fettes Speise- und Frittierfett
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:
- sog. „Unkräuter“
- Gemüse- und Salatpflanzen
- Blumen und Stauden
Außerdem:
- Fallobst
- Rasenschnitt
- Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
- Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
- Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
- Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Sonstige Abfälle:
- Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz (ohne anhaftende schädliche Verunreinigungen)
- Biologisch abbaubarer Haustierstreu (mit und ohne Exkremente) von ausschließlich pflanzenfressenden Nagetieren
Flurbereinigung Nationalpark Eifel
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 23.09.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstraße 2 - 10 |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | 50667 Köln Tel.: 0221/147 - 2033 |
Az.: 33.42 – 14 04 1 – |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.09.2022 – 28.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.09.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 23.09.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstraße 2 - 10 |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | 50667 Köln Tel.: 0221/147 - 2033 |
Az.: 33.42 – 14 04 1 – |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund der Änderungsbeschlüsse 56 bis 59 unterliegenden Flurstücke so festgestellt, wie sie vom 22.08.2022 bis 02.09.2022 bei der Bezirksregierung Köln, Börsenplatz 1, 50667 Köln ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG).
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung der dem Flurbereinigungsverfahren aufgrund der Änderungsbeschlüsse 56 bis 59 unterliegenden Flurstücke haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.
Einwendungen gegen die Bewertung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS)
gez. Meul
Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o. a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/index.html veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch stellen wir diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.09.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.09.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.09. – 19.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.09.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.09.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 08.09.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich / Angebotszeiten
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den Grundschulen (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich – OGS) der Gemeinde Hürtgenwald.
(2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die in Hürtgenwald schulpflichtig sind, offen.
(3) Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt sechs Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind:
a) Verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind,
b) Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind,
c) ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die / den betreffende(n) Schülerin/Schüler ausüben.
§ 3 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel schriftlich in der betreffenden Schule. Sie ist für die Dauer des Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verbindlich. Ausnahmen sind in § 4 geregelt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Hürtgenwald kommt das Benutzungsverhältnis zu Stande.
(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung den hierin festgelegten Elternbeitrag an.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde Hürtgenwald.
(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.
§ 4 Abmeldung / Ausschluss
Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
b) Wechsel der Schule, Umzug oder längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird oder
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
(3) Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger und der Gemeinde Hürtgenwald.
§ 5 Mittagessen
Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Die Kosten der Mittagsverpflegung werden vom Maßnahmeträger erhoben.
§ 6 Elternbeiträge
(1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des Offenen Ganztagsbetriebs zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung.
Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden nicht zum Elternbeitrag herangezogen.
(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt:
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde Hürtgenwald, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 % des Erstbetrages. Das dritte und jedes weitere Kind sind beitragsfrei für die OGS.
(3) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(5) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Für sonstige Pflegekinder ist grundsätzlich der Mindestelternbeitrag zu zahlen.
(6) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate erhoben.
(7) Unrichtige und unvollständige Angaben können nach der jeweils gültigen Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(8) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulstandort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
(9) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt).
§ 7 Einkommensbegriff
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Bundeselterngeld ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 8 Maßgeblicher Einkommens- /Bezugszeitraum
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei rückwirkenden Prüfungen des Elterneinkommens ist das tatsächlich erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, auf das sich die Beitragserhebung bezieht, dem Elternbeitrag zugrunde zu legen.
§ 9 Fälligkeit / Vollstreckung
(1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch besonderen Bescheid der Gemeinde Hürtgenwald festgesetzt und ist in 12 Monatsteilbeträgen im Voraus jeweils zum 1. eines Monats fällig.
(2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 13. Dezember 2021 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 09.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) "Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau"
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (Auslegung)
14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.09. – 13.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.09.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. 14. Änderung FNP 3. Offenlage.pdf
Ergebnis der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 03.09. – 09.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.09.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.09.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Ergebnis BM-Wahl 28.08.2022.pdf
17. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.09.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.09.2022, 18:15 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.09. – 08.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 26.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 26.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.09.2022, 18:15 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 26.08.2022
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Allgemeiner Vertreter
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am Donnerstag, dem 01.09.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.09.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 25.08. – 01.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.09.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 19.08.2022
gez.
Powalka
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am Donnerstag, dem 08.09.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.09.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.09. – 08.09.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 08.09.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 16.08.2022
gez.
Helma Grewe
stellv. Ausschussvorsitzende
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
4. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.08.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.08. – 30.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sind öffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 16.08.2022
gez.
Joachim Hannen
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
11. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, dem 25.08.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.08. – 25.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 11.08.2022
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Am 28. August 2022 findet die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin statt
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Am 28. August 2022 findet die Wahl
des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin statt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.08. -24.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Am 28. August 2022 findet die Wahl
des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin statt.
.
- Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum vom 18. Juli 2022 bis zum 07. August 2022 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten (Terminvereinbarung erforderlich) bei der Gemeindebehörde
zur Einsicht aus.
Für die Durchführung der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin sind für die Gemeinde Hürtgenwald drei Briefwahlbezirke gebildet worden.
Der Briefwahlbezirk I (Nr. 99.1 Nord) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk II (Nr. 99.2 Mitte) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk III (Nr. 99.3 Süd) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlvorstand I tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald,
August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Briefwahlvorstände II und III treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15.30 Uhr im Schulzentrum der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet
werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf
nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das unter Corona Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlgebiet / -bezirk, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in ihrem oder einem beliebigen Stimmbezirk oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die roten Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, so dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr
eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§§ 7-11 Kommunalwahlgesetz).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Hürtgenwald, den 12.08.2022
Gemeinde Hürtgenwald
Der Wahlleiter
gez.
(Joachim Hannen)
Allg. Vertreter
8. Sitzung des Generationenausschusses am Donnerstag, dem 18.08.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 18.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.08.2022- 18.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 18.08.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.08.2022
gez. Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für Neuwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin
in der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.08. – 08.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin
in der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin für die Stimmbezirke der Gemeinde Hürtgenwald wird in der Zeit vom 08. bis zum 12.08.2022 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 12.08.2022 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 07.08.2022 eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 001 und 002, 52393 Hürtgenwald, zur Einsichtnahme aus.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlberechtigung.
Wer einen Wahlschein für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Stimmbezirk, alternativ in einem beliebigen Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 08.08.2022 oder die Einspruchsfrist bis zum 12.08.2022 versäumt haben, b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Hürtgenwald gelangt ist.
Für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (12.08.2022) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können bei der Gemeinde Hürtgenwald mündlich, schriftlich oder elektronisch (z.B. auf der Homepage unter www.huertgenwald.de) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonischer Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26.08.2022, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein für das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters / der Bürger-meisterin erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürger-meisterin (weiß),
- den für diese Wahl amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr, eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt, dass mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eine Abgabe der Wahlbriefe in den Wahllokalen vor Ort ist nicht zulässig.
Hürtgenwald, den 28.07.2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
Ersatzbestimmung für ausgeschiedenes Mitglied im Rat der Gemeinde Hürtgenwald
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
GEMEINDE HÜRTGENWALD Der Wahlleiter
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Frau Julia Junges
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.08. – 08.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.08.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.08.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
GEMEINDE HÜRTGENWALD Der Wahlleiter
Bekanntmachung
der Ersatzbestimmung für das ausgeschiedene Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald Frau Julia Junges
Frau Julia Junges, Frenkstraße 88, 52393 Hürtgenwald, hat mit Wirkung ab 08.07.2022 auf ihren Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald verzichtet.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe neu besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Gemäß § 45 KWahlG habe ich als Nachfolger für Frau Julia Junges den in der Reserveliste der Wählergruppe Freie für Hürtgenwald e.V. vom 11.05.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 9 aufgeführten Bewerber
Sascha Kupsch Kallstraße 12 geb. 06.04.1984 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Herr Kupsch hat mit Erklärung vom 20.07.2022 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald unwiderruflich abgelehnt. Die Erklärung ist am 21.07.2022 bei mir eingegangen.
Weiter habe ich gemäß § 45 KWahlG als Nachfolger für Frau Julia Junges den in der Reserveliste der Wählergruppe Freie für Hürtgenwald e.V. vom 11.05.2020 für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
unter lfd. Nummer 10 aufgeführten Bewerber
Stefan Breuer Flurstraße 13 geb. 13.01.1993 52393 Hürtgenwald
festgestellt. Herr Breuer hat mit Erklärung vom 23.07.2022 den Sitz im Rat der Gemeinde Hürtgenwald angenommen. Die Erklärung ist am 27.07.2022 bei mir eingegangen.
Ich stelle fest, dass Herr Stefan Breuer mit Wirkung vom 27.07.2022 zum Mitglied des Rates der Gemeinde Hürtgenwald gewählt ist.
Gegen diese Entscheidung können gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG
a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020 teilgenommen haben sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hürtgenwald, den 29.07.2022 Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Flurbereinigung Nationalpark Eifel
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 18.07.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | |
Az.: – 33.42 – 14 04 1 – | 50667 Köln Tel.: 0221-147-2033 |
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.07. - 27.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 18.07.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | |
Az.: – 33.42 – 14 04 1 – | 50667 Köln Tel.: 0221-147-2033 |
Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 22. März 2004 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Nationalpark Eifel ist durch die Änderungsbeschlüsse 56 bis 59 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erweitert worden. Mit diesen Änderungsbeschlüssen wurden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Nationalpark Eifel zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:
Städte Region Aachen
Gemeinde Simmerath
Gemarkung Rurberg
Flur 22 Flurstücke 131, 355, 375
Flur 24 Flurstück 29
Flur 25 Flurstücke 99, 104, 112, 121
Flur 52 Flurstücke 217, 231, 242
Gemarkung Eicherscheid
Flur 8 Flurstücke 9, 70, 307
Flur 10 Flurstücke 239, 240, 243, 244
Stadt Monschau
Gemarkung Höfen
Flur 15 Flurstücke 116, 117
Kreis Euskirchen
Stadt Schleiden
Gemarkung Gemünd
Flur 12 Flurstück 12
Gemeinde Kall
Gemarkung Sötenich
Flur 3 Flurstück 117
Flur 4 Flurstücke 11, 12, 13, 14
Kreis Düren
Stadt Nideggen
Gemarkung Nideggen
Flur 31 Flurstück 24
Gemarkung Abenden
Flur 1 Flurstücke 43, 44, 47
Stadt Heimbach
Gemarkung Hausen
Flur 4 Flurstücke 66, 108, 109
Gemarkung Hergarten
Flur 43 Flurstück 66
Gemeinde Hürtgenwald Gemarkung Bergstein
Flur 16 Flurstück 83
Flur 31 Flurstück 78
I.a) Offenlegung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die o.g. Grundstücke vor.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
vom Montag, den 22. August 2022 von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr
bis Freitag, den 02. September 2022 von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr
bei der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude: Börsenplatz 1, 50667 Köln
Erdgeschoss, Zimmer 1099
Im Hinblick auf die Coronapandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0221/147 3204 bei Herrn Helmut Meul zwingend erforderlich. Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html zu beachten.
Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer, d. h. die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Abs. 2 FlurbG);
- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an die Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
I.b) Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung der o. g. Flurstücke vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o.g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).
Der Anhörungstermin findet unter Beachtung der aktuellen Coronaschutzverordnung statt:
am Montag, den 05. September 2022 um 10:00 Uhr
bei der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude: Börsenplatz 1, 50667 Köln
Erdgeschoss, Zimmer 1099
Für die Teilnahme am Anhörungstermin ist eine vorherige telefonische Anmeldung wie vor zwingend erforderlich.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html zu beachten.
Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o.g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.42, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.
Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung der o. g. Flurstücke einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Allgemeine Hinweise
- 1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person
Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
abrufen.
Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vollmachtsvordruckes siehe oben.
- 2. Kostenerstattung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.
Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Die Beteiligten werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Zur Ausführung der vorgenannten Änderungsbeschlüsse wird Folgendes bekanntgegeben:
Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Zimmer B 1099 oder 1090, Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Az. 33.42 – 14 04 1 - anzumelden.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Bezirksregierung Köln zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Ihre Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Ihre Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS)
gez. Meul
Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o. a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/index.html veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch stellen wir diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 28.08.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald
in Stimmbezirke anlässlich der
Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
am 28.08.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.07. – 26.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald
in Stimmbezirke anlässlich der
Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
am 28.08.2022
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist anlässlich der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 28. August 2022 in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 01.0 Bergstein, Zerkall
Wahllokal 01.0 Grundschule Bergstein
An der Maar
Auf dem Heiligenfeld
Auf dem Strifft
Auf dem Stückchen
Auf dem Turm
Auf der Faldersgaß
Benneganshof
Bergsteiner Straße
Burgstraße
Dechant-Weisweiler-Straße
Federhecke
Gartenstraße
Gustav-Renker-Straße
Hammergasse
Haus Roland
Im Siebert
Kallstraße
Kirchweg
Mühlenweg
Schüllbachweg
Weingartsberg
Zum Fischbach
Zum Rosenberg
Stimmbezirk 02.0 Brandenberg
Wahllokal 02.0 Bürgerhaus Brandenberg
Aachener Weg
Am Dorfplatz
An den vier Morgen
Brandenberger Straße
Dresbach
Hasenfeld
Hof an den Morten
Hügelstraße
Im Bongart
Macherbach
Mittelstraße
Nideggener Straße
Raffelspütz
Stimmbezirk 03.0 Gey
Wahllokal 03.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Am Dehlbach
Am Sportplatz
An der Mühle
Antoniusstraße
Broichstraße
Bruchweiher
Dürener Straße
Friedhofstraße
Grüner Weg
Hubertusstraße
Im Geyberg
Im Hagen
Im Löwenhof
Im Pohl
In den Heuen
Klosterhof
Scheffensweg
Stimmbezirk 04.0 Gey
Wahllokal 04.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Bachstraße
Bergkamp
Bergstraße
Dornhecke
Eichenpütz
Eifelstraße
Feldstraße
Forststraße
Josef-Köller-Straße
Oberstraße
Thea-Paulus-Straße
Waldweg
Wiesenweg
Stimmbezirk 05.0 Großhau
Wahllokal 05.0 Bürgerhaus Großhau
An der Nüllheck
Auf dem Hau
Auf der Weide
Eichenweg
Finkenheider Weg
Frenkstraße
Hagbend
Haus Heidbüchel
Honighecke
Im Glockenofen
Im Tauet
Kleestraße
Stimmbezirk 06.0 Hürtgen
Wahllokal 06.0 Gemeindehaus Hürtgen
Amselweg
Brandenberger Weg
Brandenburger Tor
Burgbergstraße
Grafenfeld
Hardtweg
Hof Setzscheid
Höhenstraße
Im Dümpel
Im Endgesfeld
Im Winkel
Kirchstraße
Kleinhauer Weg
Knippchen
Pützgasse
Steinbachstraße
Wittscheidter Straße
Stimmbezirk 07.0 Kleinhau
Wahllokal 07.0 Rathaus Kleinhau
Alte Chaussee
Am Spitzberg
August-Scholl-Straße
Besenbinderweg
Buschfeld
Flurstraße
Hof an der Hardt
Hof Asterbach
Hof auf der Hardt
Hof Eichenkamp
Hof Heidchens Kehre
Hof Hengstbend
Hof Im Brand
Hof Im Tann
Hoppenhardter Weg
Im Berg
Im Buschofen
Im Roßbroich
In der Kaule
Kreuzstraße
Rinnebachstraße
Roßheckenweg
Schäfergasse
Schevenhüttener Straße
Schillerbend
Stimmbezirk 08.0 Straß, Horm, Schafberg
Wahllokal 08.0 Grundschule Straß
Am Schafberg
An der Binnesburg
Auf dem Engel
Christian-Werner-Straße
Dollweg
Dorfstraße
Eichgasse
Engpütz
Heidestraße
Hohlweg
Hormer Straße
Im Tivoli
In der Graat
Industriestraße
Kapellenstraße
Lämmerstraße
Leonhard-Zimmer-Straße
Lerchenweg
Maubacher Straße
Pfarrer-Pleus-Straße
Sonnenweg
St.-Donatus-Straße
Tannenweg
Wacholderheide
Stimmbezirk 09.0 Vossenack
Wahllokal 09.0 Grundschule Vossenack
Am Wehweg
An der Wurzel
Auf dem Knipp
Baptist-Palm-Platz
Emmerich
Giesenheck
Heinz-Sieben-Straße
Im Oberdorf, Hausnummern 5-95 sowie 6-102
Im Steinsfeld
Im Unterdorf
Kreuzheck
Mestrenger Weg
Paul-Heinemann-Straße
Pfarrer-Dickmann-Straße
Pfarrer-Hegger-Straße
Ralscheid
Schmidter Straße
Zum Bosselbach
Zum Schnepfenflug
Stimmbezirk 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall
Wahllokal 10.0 Grundschule Vossenack
Am Peterberg
Auf der Harth
Buchenbuschweg
Dürenharth
Franziskusweg
Germeter
Im Oberdorf, Hausnummern 101-137 sowie 106-154
Jägerhaus
Monschauer Straße
Richelskuhl
Ringstraße
Schoellers Weg
Simonskall
Simonskaller Straße
Stockberg
Trift
Wehebachstraße
Wollseifener Straße
Zweifaller Weg
Hürtgenwald, den 08.07.2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allgemeiner Vertreter
Bebauungsplan Nr. Z 2 "Papierfabrik Zerkall" Ortsteil Zerkall
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Bebauungsplan Nr. Z 2 „Papierfabrik Zerkall“, Ortsteil Zerkall
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.07. – 21.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. BPlan Z2 Frühzeitige Offenlage.pdf
16. Änderung des Flächennutzungsplans "der Gemeinde Hürtgenwald "Papierfabrik Zerkall", Ortsteil Zerkall"
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
16. Änderung des Flächennutzungsplans „der Gemeinde Hürtgenwald „Papierfabrik Zerkall“, Ortsteil Zerkall“
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.07. – 21.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. 16. Änderung FNP Papierfabrik Zerkall.pdf
Unterrichtung über das Wahlrecht bei der Wahl des Bürgermeisters
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei der Wahl des Bürgermeisters / der Bürger-meisterin am 28.08.2022 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.07. – 18.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei der Wahl des Bürgermeisters / der Bürger-meisterin am 28.08.2022 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Am 28.08.2022 findet in der Gemeinde Hürtgenwald die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin statt. Hieran kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger) werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 42. Tag vor der Wahl, 17.07.2022 (Stichtag), für eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung - gemeldet sind. Sie erhalten dann von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Gemäß § 26 Bundesmeldegesetz vom 03. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung sind Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben sowie Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist, von der gesetzlichen Meldepflicht befreit und daher nicht im Wählerverzeichnis eingetragen und dem Wahlamt nicht bekannt.
Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, bis zum 12.08.2022, 12:30 Uhr, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen.
Der Antrag ist zu stellen bei der Gemeinde Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 007, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald.
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (12.08.2022) in der Gemeinde Hürtgenwald eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung -innehaben,
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe der Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.
Die von der Meldepflicht befreiten ausländischen Unionsbürger müssen den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 12.08.2022 (16. Tag vor der Wahl) bei der Gemeinde stellen, in der sie ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung – innehaben.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Antragsvordrucke werden bei der Gemeindeverwaltung bereitgehalten. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Hürtgenwald, den 08.07.2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin in der Gemeinde Hürtgenwald am 28.08.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.07. – 18.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. Zugelassene WV BMWahl 28.08.2022.pdf
12. Änderung des Flächennutzungsplans (Entwurf) "Gewerbegebiet Germeter im Ortsteil Vossenack"
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
12. Änderung des Flächennutzungsplans (Entwurf) „Gewerbegebiet Germeter im Ortsteil Vossenack“
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.07. – 17.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. 12. Ä. FNP Gewerbegebiet Germeter.pdf
6. Änderung der Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
In seiner Sitzung am 26. April 2022, hat der Förderschulzweckverband im Kreis Düren, die 6. Änderung der Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren beschlossen. Diese Änderung wurde der Bezirksregierung Köln gemäß § 20 Abs. 2 GkG NRW angezeigt und mit Bekanntmachungsvermerk in Nr. 22 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Köln am 30. Mai 2022 veröffentlicht.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.07. – 17.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
In seiner Sitzung am 26. April 2022, hat der Förderschulzweckverband im Kreis Düren, die 6. Änderung der Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren beschlossen. Diese Änderung wurde der Bezirksregierung Köln gemäß § 20 Abs. 2 GkG NRW angezeigt und mit Bekanntmachungsvermerk in Nr. 22 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Köln am 30. Mai 2022 veröffentlicht.
Hürtgenwald, den 05.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Flurbereinigungsverfahren Frauwüllesheim - Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 14.06.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln |
FLURBEREINIGUNG FRAUWÜLLESHEIM | Tel.: 0221/147-2033 |
Az.: 33.46 – 5 11 03 – |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.07. – 05.08.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.07.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.07.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 14.06.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln |
FLURBEREINIGUNG FRAUWÜLLESHEIM | Tel.: 0221/147-2033 |
Az.: 33.46 – 5 11 03 – |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Frauwüllesheim werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 20.09.2011 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 27.01.2012, 23.06.2015, 30.05.2016 und 17.11.2020 unterliegenden Flurstücke wie folgt festgestellt:
- Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme der unter Ziffer 2. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt, wie sie vom 28.02.2022 bis 11.03.2022 und vom 09.05.2022 bis 20.05.2022 in der Gemeindeverwaltung Nörvenich, Bahnhofstr. 25, 52388 Nörvenich ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.
- Für das nachfolgend aufgeführte Flurstück wird das Wertermittlungsergebnis nach Einwendungen nachträglich geändert und wird mit folgendem Inhalt festgestellt:
Der Verlauf und die Lage der privaten Wasserleitung wurden korrigiert.
- Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Frauwüllesheim mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG).
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.
Einwendungen gegen die Bewertung wurden überprüft.
Berechtigten Einwendungen wurde abgeholfen.
Alle Beteiligte, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Bewertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben neue Einlagenachweise erhalten, in denen die Änderungen nachgewiesen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit Qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
gez. Piras
Regierungsvermessungsdirektorin
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2–10, 50667 Köln
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
3. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.07.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.07.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.06. – 07.07.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.06.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.06.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.07.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sind öffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 20.06.2022
gez.
Joachim Hannen
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
16. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 23.06.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 16. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 23.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 16. – 23.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.06.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.06.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 16. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 23.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 10.06.2022
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Allgemeiner Vertreter
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB (Auslegung); 14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) "Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau"
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (Auslegung)
14. Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.06. – 20.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.06.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.06.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB (Auslegung) Bebauungsplan Nr. F 8 (Entwurf) "Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs" im Ortsteil Kleinhau
Downloads
H/Allg./Bekanntmachungen/Öffentlichkeitsbeteiligung BPlan Nr. F 8 (Entwurf) Juni 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (Auslegung)
Bebauungsplan Nr. F 8 (Entwurf) „Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs“ im Ortsteil Kleinhau
(Stand frühzeitige Beteiligung: „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Nahversorgung“
Stand 1. Offenlage: „Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs“ im Ortsteil Kleinhau)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.06. – 20.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.06.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.06.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Hürtgenwald am 28. August 2022 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 11. September 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der
Gemeinde Hürtgenwald
am 28. August 2022
sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 11. September 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.06. – 30.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.06.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.06.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der
Gemeinde Hürtgenwald
am 28.August 2022
sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 11. September 2022
Gemäß §24 und 75 b der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.August 1993 (GV. NRW. S.592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.Mai 2020 (GV. NRW. S.
312 d)– SGV. NW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 während der Dienststunden:
sowie nach Terminvereinbarung kostenlos abgegeben werden.
Zusätzlich können die amtlichen Vordrucke per E-Mail unter wahlamt@huertgenwald.de angefordert werden. Diese werden auf Wunsch auch versendet.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise nach Möglichkeit nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Besucher geöffnet. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder amtliche Vordrucke abholen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Auf die Bestimmungen der §§15 bis 17 sowie der §§46b und 46d Abs.1 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 1998 (GV. NRW. S.454, ber. S.509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202), – SGV. NRW. 1112 – und der §§25 und 26 sowie der §§75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
- Allgemeines
1.1 Wahlvorschläge können gemäß § 15 KWahlG NRW von politischen Parteien im Sinne des Artikels21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen) eingereicht werden.
1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland bzw. im Wahlgebiet wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung der zuständigen Stadt/Gemeinde, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß §6 Abs.3 Satz1 Nr.1 und 2, Abs.4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß §15 Abs.2 Satz2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Innern am 27.November 2019 öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW. S.764).
- 2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
– Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
– Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Abs.2 Satz1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst
vorschlagen.
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 90 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird (§46d Abs.1 Satz3 KWahlG). Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 90 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
– Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin, sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
– Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
– Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
– Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
– Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
– Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11d zur KWahlO abgegeben werden.
– Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage9c zur KWahlO) mit den nach §17 Abs.8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage10c zur KWahlO).
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Hürtgenwald sind spätestens bis zum 30. Juni 2022, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 einzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist können nur noch solche Mängel behoben werden, die die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nicht berühren. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig und müssen vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise nach Möglichkeit nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Besucher geöffnet. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder Wahlvorschläge einreichen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Ort, Datum | Der Wahlleiter |
Hürtgenwald, den 01.06.2022 | gez. (Joachim Hannen) |
10. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, 09.06.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.06. – 09.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 27.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 27.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 24.05.2022
gez.
Grewe
Stellv. Ausschussvorsitzende
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung des Ergebnisses der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hürtgenwald am 15.05.2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 25.05. – 31.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 23.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung des Ergebnisses der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hürtgenwald am 15.05.2022
Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters festgestellt hat, wird dieses gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. §§ 63 und 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Gemäß § 66 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) ist der Bürgermeister abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.
Der Wahlausschuss stellte fest, dass der zur Abwahl stehende Bürgermeister Andreas Claßen mit 3.042 gültigen Stimmen, die das notwendige Quorum von 1.830 Stimmen übersteigen, mehrheitlich abgewählt ist.
Gemäß §§ 39 und 46 b KWahlG können gegen die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl - jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, - die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie - die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 26.06.2022, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl gem. §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hürtgenwald, den 23.05.2022
Der Bürgermeister i.V.
gez.
Joachim Hannen
7. Sitzung des Generationenausschuss am Donnerstag, dem 02.06.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 02.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.05. – 02.06.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 02.06.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 18.05.2022
gez. Jörres
Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Ergebnisse Flurbereinigung Merken
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
___________________________________________________________________
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 01.04.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln |
FLURBEREINIGUNG MERKEN | Tel.: 0221/147-2033 |
Az.: 33.46 – 5 14 02 – |
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.05. – 26.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
___________________________________________________________________
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 01.04.2022 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln |
FLURBEREINIGUNG MERKEN | Tel.: 0221/147-2033 |
Az.: 33.46 – 5 14 02 – |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Merken werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 27.11.2014 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 27.10.2015, 21.12.2015, 15.07.2016, 10.11.2017, 07.11.2018 und 27.11.2020 unterliegenden Flurstücke wie folgt festgestellt:
- Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme der unter Ziffer 2. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt, wie sie vom 20.09.2021 bis 01.10.2021 in der Stadtverwaltung Düren, Kaiserplatz 2-4, 52349 Düren ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.
- Für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden die Wertermittlungsergebnisse von Amts wegen nachträglich geändert und werden mit folgendem Inhalt festgestellt:
Gemarkung | Flur | Flurst. | Klasse | Fläche (ar) | Klasse | Fläche (ar) | Klasse | Fläche (ar) |
Merken | 5 | 43 | ||||||
- Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Merken mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG).
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.
Einwendungen gegen die Bewertung wurden überprüft. Alle Beteiligte, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Bewertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben neue Einlagenachweise erhalten, in denen die Änderungen nachgewiesen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit Qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS) gez. Piras
Oberregierungsvermessungsrätin
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigung Soller-Frangenheim
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, 21.04.2022
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147 - 2033
Flurbereinigung Soller-Frangenheim
Az.: 33.43 -5 11 01-
Vorzeitige Ausführungsanordnung
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.05. – 17.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, 21.04.2022
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147 - 2033
Flurbereinigung Soller-Frangenheim
Az.: 33.43 -5 11 01-
Vorzeitige Ausführungsanordnung
Im Flurbereinigungsverfahren Soller-Frangenheim, Kreise Düren und Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis sowie Städteregion Aachen, wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages1 gemäß §§61, 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl.I S.546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.
- Am 01.06.2022 tritt der im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag1 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, das heißt, die im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag1 enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse tritt in Kraft.
- Zum gleichen Zeitpunkt treten die Landabfindungen hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und hinsichtlich der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen nach Maßgabe der Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag1 auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§68Absatz1FlurbG).
- Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den durch den Flurbereinigungsplan und seinen Nachtrag1 ausgewiesenen neuen Grundstücken erfolgte bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 07.07.2016 mit Überleitungsbestimmungen und die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 11.07.2019 bzw. durch besondere Vereinbarung. Für die Flurstücke, für die noch keine Regelung durch Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung oder durch besondere Vereinbarungen erfolgt ist, gehen Besitz, Verwaltung und Nutzung mit dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (siehe Ziffer 1.) auf die Empfänger über.
- Die Veränderungssperren des §34 FlurbG gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes fort.
- Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33- folgende Festsetzungen gemäß §71 FlurbG beantragt werden:
a) Angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§69 Satz 2 FlurbG),
b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§70 Absatz1 FlurbG),
c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§70 Absatz2 FlurbG).
Die Anträge zu a) und b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu c) kann nur vom Pächter gestellt werden.
Gründe
Der Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist gemäß §63 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, weil die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde den verbliebenen Widerspruch der Spruchstelle für Flurbereinigung vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages1 den meisten Beteiligten des ca. 352 ha großen Flurbereinigungsverfahrens voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.
Die Verfahrensteilnehmer haben auf Grund der vorläufigen Besitzeinweisung vom 07.07.2016 und der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 11.07.2019 sowie über besondere Vereinbarung bereits Besitz und Nutzung der neuen Grundstücke angetreten. Dagegen haben sie bislang keine Verfügungsgewalt über die neuen Grundstücke, um diese beispielsweise ganz oder teilweise veräußern oder belasten zu können.
Da die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet ist, die Zeit zwischen dem Antritt von Besitz und Nutzung und dem Eintritt des neuen Rechtszustandes möglichst kurz zu halten, ist es notwendig, den Verfahrensteilnehmern durch die vorzeitige Ausführungsanordnung die volle rechtliche Verfügungsgewalt über ihre Abfindungsgrundstücke zu verschaffen, zumal nur ein Widerspruch gegen den Nachtrag1 anhängig ist. Dieser Widerspruch rechtfertigt nicht den weiteren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages, zumal der Widerspruch nach Auffassung der Flurbereinigungsbehörde nicht begründet ist. Auch wenn dem verbliebenen Widerspruch abgeholfen werden müsste, sind gravierende Änderungen der im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag1 verfügten Landabfindungen nicht zu erwarten.
Endgültige und nicht abänderbare Verhältnisse werden durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht geschaffen, weil auch nach deren Erlass der Flurbereinigungsplan geändert werden kann und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Stichtag zurückwirkt (§§63 und 64 FlurbG). Nach den §§79 Absatz2 und 82FlurbG ist eine Grundbuchberichtigung der durch Rechtsbehelf berührten Flächen nicht zulässig. Unabänderliches kann durch die Empfänger der neuen Abfindungsflächen nicht geschaffen werden, weil die Veränderungssperren des §34 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes fortgelten. Durch diese gesetzlichen Vorschriften ist der gesetzliche Abfindungsanspruch der Widerspruchsführerin im Sinne des §44 FlurbG auch weiterhin gewahrt. Insbesondere ist gewährleistet, dass die von der Widerspruchsführerin angestrebte Planänderung auch nach Erlass dieses Verwaltungsaktes durchgeführt werden kann.
Nach alledem entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, diese vorzeitige Ausführungsanordnung zu erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß §80 Absatz2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650), wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß §80 Absatz2 Nr. 4 VwGO vor. Nach der genannten Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegte Dringlichkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung rechtfertigt zugleich den Sofortvollzug. Soweit es dafür ergänzend einer Abwägung des öffentlichen Interesses oder des besonderen Interesses von Beteiligten an dem Sofortvollzug und des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes bedarf, ist Folgendes hervorzuheben:
Durch die seit Juli 2016 verfügten vorläufigen Besitzeinweisungen sind die Verfahrensteilnehmer frühzeitig in den Genuss der von dem Flurbereinigungsverfahren zu erwartenden Vorteile gelangt. Durch sie war die mit der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erstrebte Verbesserung der Agrarstruktur (Minderung unternehmensbedingter Nachteile) schon vorweg tatsächlich ausgeführt. Diese Neueinteilung ist nunmehr mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung neuer Rechtszustand. Besitzlage und neue Eigentumslage werden in Übereinstimmung gebracht, um den einzelnen Teilnehmern zu ermöglichen, von dem neuen Eigentum auch alsbald tatsächlich Gebrauch machen zu können. Angesichts dieser Zielsetzung liegt es im überwiegenden Interesse der Mehrzahl der Flurbereinigungsteilnehmer, die keinen Rechtsbehelf gegen den Flurbereinigungsplan und seinen Nachtrag1 bzw. eventuell gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung erhoben haben, nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der neu zugeteilten Flächen zu werden. Ebenso liegt es im öffentlichen Interesse, den neuen Planzustand alsbald auch rechtlich herbeizuführen. Das Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum erschwert den Rechtsverkehr. Dabei nehmen diese Nachteile umso mehr zu, je länger die Diskrepanz zwischen dem Grundbuchstand und der neuen Feldeinteilung dauert.
Demgegenüber ist eine schwerwiegende Belastung der verbliebenen Widerspruchsführerin nicht zu besorgen. Ihr schutzwürdiges Interesse wird nicht in unzumutbarer Weise hinten angestellt, denn eine Gefährdung ihres Anspruches auf wertgleiche Landabfindung im Sinne des §44 Absatz1 FlurbG ist nicht gegeben. Wie bereits oben dargelegt, lässt die Bestimmung des §63 Absatz2 FlurbG Änderungen des vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages1 ausdrücklich zu. Die aufgrund des ursprünglichen Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages1 vollzogenen Planfestsetzungen werden im Falle einer späteren Änderung in rechtlicher Hinsicht so behandelt, als wären sie nicht gegeben. Spätere Änderungen des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages1 wirken vielmehr in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag, hier also den 01.06.2022 zurück.
Auch vermögen mögliche Befürchtungen der Widerspruchsführerin, im Falle des vollzogenen Eigentumsübergangs würden ihr unzumutbare Härten auferlegt, die Rechtmäßigkeit einer sofortigen Vollziehung nicht beeinträchtigen. Es gelten gemäß §34 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes Veränderungssperren, welche insbesondere vollendete Tatsachen zu Lasten der Widerspruchsführerin verhindern wie auch Beweise für das anhängige Rechtsbehelfsverfahren sichern sollen.
Diese allgemeinen Vollziehungsinteressen überwiegen die Interessen der Widerspruchsführerin an der aufschiebenden Wirkung des von ihr möglicherweise gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung eingelegten Rechtbehelfes.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Absatz5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §55a Absatz4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweise:
- Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
- Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Im Auftrag
(LS)
gez. Kopka
Ltd. Regierungsvermessungsdirektor
Hinweise:
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/soller_frangenheim/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
2. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.05.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.05.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.05. – 19.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.05.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derWahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sindöffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 05.05.2022
gez.
Joachim Hannen
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 03.05. – 09.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.05.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.05.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 4. Artikel des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 07.04.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 21.825.216 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 22.855.740 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.364.577 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.335.435 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 5.739.342 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 7.873.203 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 5.130.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 4.679.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.530.000 €
davon 1.000.000 € (Flüchtlingsunterbringung)
500.000 € (Neubau Feuerwehrgerätehäuser)
30.000 € (Erneuerung Sirenennetz)
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.500.000 €
davon
1.500.000 € zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2021 vom 26.11.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich in dem Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. Ausgenommen sind hier die Maßnahmen im Bereich der Fahrzeuge des Bauhofs.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplan- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -Mehrauszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v. H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NR dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplanes (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 08.04.2022 Hürtgenwald, den 08.04.2022
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Joachim Hannen)
Kämmerin Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 25.04.2022 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept sowie alle übrigen Anlagen liegen zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 gemäß §80 Abs.6 in Verbindung mit § 96 Abs.2 GO NRW im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer 13, öffentlich aus. Zusätzlich ist der o.g. Bericht im Internet unter www.huertgenwald.de abrufbar.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 29.04.2022
gez.
Joachim Hannen
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Am 15. Mai findet die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 27.04. – 03.05.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 26.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 26.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt.
.
- Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum vom 04. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten (Terminvereinbarung erforderlich) bei der Gemeindebehörde
zur Einsicht aus.
Für die Durchführung der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters sind für die Gemeinde Hürtgenwald drei Briefwahlbezirke gebildet worden.
Der Briefwahlbezirk I (Nr. 99.1 Nord) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk II (Nr. 99.2 Mitte) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk III (Nr. 99.3 Süd) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlvorstand I tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Abstimmungstag um 15.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Briefwahlvorstände II und III treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Abstimmungstag um 15.00 Uhr im Schulzentrum der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
3.1 Der Stimmzettel enthält eine Erläuterung zum Sachverhalt und die Möglichkeit der Kennzeichnung, der Abwahl mit „JA“ zuzustimmen oder mit „NEIN“ diese abzulehnen.
3.2 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgeben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das unter Corona Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Abstimmung über die Abwahl,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die gelben Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, so dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§§ 7-11 Kommunalwahlgesetz).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Hürtgenwald, den 26.04.2022
Gemeinde Hürtgenwald
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
Schulverband Nordeifel: Jahresabschlüsse 2019 und 2020
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel hat in ihrer Sitzung am 16.03.2022 gemäß §96 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfallen die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 festgestellt und der Verbandsvorsteherin die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.04.2022 bis zum 29.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 liegen während der Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Monschau, Laufenstraße 84, im Zimmer 209 öffentlich aus. Ergänzend dazu können diese über die Internetseite der Stadt Monschau unter www.monschau.de/de/fuer-buerger/rathaus/schulverband-nordeifel eingesehen werden.
Hürtgenwald, den 14.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
15. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.04.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 15. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.04. – 28.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Jürgen Riester
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 15. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 14.04.2022
gez.
Iris Hürtgen
erste stellv. Bürgermeisterin
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Am 15. Mai findet die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.04. – 17.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters statt.
.
- Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum vom 04. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten (Terminvereinbarung erforderlich) bei der Gemeindebehörde
zur Einsicht aus.
Für die Durchführung der Abwahl des Bürgermeisters sind für die Gemeinde Hürtgenwald drei Briefwahlbezirke gebildet worden.
Der Briefwahlbezirk I (Nr. 99.1 Nord) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk II (Nr. 99.2 Mitte) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk III (Nr. 99.3 Süd) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlvorstand I tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Briefwahlvorstände II und III treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15.00 Uhr im Schulzentrum der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
3.1 Der Stimmzettel enthält eine Erläuterung zum Sachverhalt und die Möglichkeit der Kennzeichnung, der Abwahl mit „JA“ zuzustimmen oder mit „NEIN“ diese abzulehnen.
3.2 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgeben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das unter Corona Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Abwahl,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die gelben Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, so dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§§ 7-11 Kommunalwahlgesetz).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Hürtgenwald, den 14.03.2022
Gemeinde Hürtgenwald
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters am 15. Mai 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Abstimmung über
die Abwahl des Bürgermeisters
am 15. Mai 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.04. – 17.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.04.2022
Der Bürgermeister
i.V
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Abstimmung über
die Abwahl des Bürgermeisters
am 15. Mai 2022
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist anlässlich der Abwahl des Bürgermeisters am 15. Mai 2022 in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 01.0 Bergstein, Zerkall
Wahllokal 01.0 Grundschule Bergstein
An der Maar
Auf dem Heiligenfeld
Auf dem Strifft
Auf dem Stückchen
Auf dem Turm
Auf der Faldersgaß
Benneganshof
Bergsteiner Straße
Burgstraße
Dechant-Weisweiler-Straße
Federhecke
Gartenstraße
Gustav-Renker-Straße
Hammergasse
Haus Roland
Im Siebert
Kallstraße
Kirchweg
Mühlenweg
Schüllbachweg
Weingartsberg
Zum Fischbach
Zum Rosenberg
Stimmbezirk 02.0 Brandenberg
Wahllokal 02.0 Bürgerhaus Brandenberg
Aachener Weg
Am Dorfplatz
An den vier Morgen
Brandenberger Straße
Dresbach
Hasenfeld
Hof an den Morten
Hügelstraße
Im Bongart
Macherbach
Mittelstraße
Nideggener Straße
Raffelspütz
Stimmbezirk 03.0 Gey
Wahllokal 03.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Am Dehlbach
Am Sportplatz
An der Mühle
Antoniusstraße
Broichstraße
Bruchweiher
Dürener Straße
Friedhofstraße
Grüner Weg
Hubertusstraße
Im Geyberg
Im Hagen
Im Löwenhof
Im Pohl
In den Heuen
Klosterhof
Scheffensweg
Stimmbezirk 04.0 Gey
Wahllokal 04.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Bachstraße
Bergkamp
Bergstraße
Dornhecke
Eichenpütz
Eifelstraße
Feldstraße
Forststraße
Josef-Köller-Straße
Oberstraße
Thea-Paulus-Straße
Waldweg
Wiesenweg
Stimmbezirk 05.0 Großhau
Wahllokal 05.0 Bürgerhaus Großhau
An der Nüllheck
Auf dem Hau
Auf der Weide
Eichenweg
Finkenheider Weg
Frenkstraße
Hagbend
Haus Heidbüchel
Honighecke
Im Glockenofen
Im Tauet
Kleestraße
Stimmbezirk 06.0 Hürtgen
Wahllokal 06.0 Gemeindehaus Hürtgen
Amselweg
Brandenberger Weg
Brandenburger Tor
Burgbergstraße
Grafenfeld
Hardtweg
Hof Setzscheid
Höhenstraße
Im Dümpel
Im Endgesfeld
Im Winkel
Kirchstraße
Kleinhauer Weg
Knippchen
Pützgasse
Steinbachstraße
Wittscheidter Straße
Stimmbezirk 07.0 Kleinhau
Wahllokal 07.0 Rathaus Kleinhau
Alte Chaussee
Am Spitzberg
August-Scholl-Straße
Besenbinderweg
Buschfeld
Flurstraße
Hof an der Hardt
Hof Asterbach
Hof auf der Hardt
Hof Eichenkamp
Hof Heidchens Kehre
Hof Hengstbend
Hof Im Brand
Hof Im Tann
Hoppenhardter Weg
Im Berg
Im Buschofen
Im Roßbroich
In der Kaule
Kreuzstraße
Rinnebachstraße
Roßheckenweg
Schäfergasse
Schevenhüttener Straße
Schillerbend
Stimmbezirk 08.0 Straß, Horm, Schafberg
Wahllokal 08.0 Grundschule Straß
Am Schafberg
An der Binnesburg
Auf dem Engel
Christian-Werner-Straße
Dollweg
Dorfstraße
Eichgasse
Engpütz
Heidestraße
Hohlweg
Hormer Straße
Im Tivoli
In der Graat
Industriestraße
Kapellenstraße
Lämmerstraße
Leonhard-Zimmer-Straße
Lerchenweg
Maubacher Straße
Pfarrer-Pleus-Straße
Sonnenweg
St.-Donatus-Straße
Tannenweg
Wacholderheide
Stimmbezirk 09.0 Vossenack
Wahllokal 09.0 Grundschule Vossenack
Am Wehweg
An der Wurzel
Auf dem Knipp
Baptist-Palm-Platz
Emmerich
Giesenheck
Heinz-Sieben-Straße
Im Oberdorf, Hausnummern 5-95 sowie 6-102
Im Steinsfeld
Im Unterdorf
Kreuzheck
Mestrenger Weg
Paul-Heinemann-Straße
Pfarrer-Dickmann-Straße
Pfarrer-Hegger-Straße
Ralscheid
Schmidter Straße
Zum Bosselbach
Zum Schnepfenflug
Stimmbezirk 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall
Wahllokal 10.0 Grundschule Vossenack
Am Peterberg
Auf der Harth
Buchenbuschweg
Dürenharth
Franziskusweg
Germeter
Im Oberdorf, Hausnummern 101-137 sowie 106-154
Jägerhaus
Monschauer Straße
Richelskuhl
Ringstraße
Schoellers Weg
Simonskall
Simonskaller Straße
Stockberg
Trift
Wehebachstraße
Wollseifener Straße
Zweifaller Weg
Hürtgenwald, den 14.03.2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allgemeiner Vertreter
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Hürtgenwald am 15. Mai 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters
in der Gemeinde Hürtgenwald am 15. Mai 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.04. – 17.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters
in der Gemeinde Hürtgenwald am 15. Mai 2022
Das Wählerverzeichnis zur Abwahl des Bürgermeisters für die Stimmbezirke der Gemeinde Hürtgenwald wird in der Zeit vom 25. bis zum 29.04.2022 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 29. April 2022 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung für die Abwahl des Bürgermeisters. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 001 und 002, 52393 Hürtgenwald, zur Einsichtnahme aus.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlberechtigung.
Wer einen Wahlschein für die Abwahl des Bürgermeisters hat, kann an den Wahlen in seinem/ihrem Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 25. April 2022 oder die Einspruchsfrist bis zum 29. April 2022 versäumt haben, b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Hürtgenwald gelangt ist.
Für die Abwahl des Bürgermeisters werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. April 2022) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können bei der Gemeinde Hürtgenwald mündlich, schriftlich oder elektronisch (z.B. auf der Homepage unter www.huertgenwald.de) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonischer Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.05.2022, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein für das Abwahlverfahren des Bürgermeisters erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel für die Abwahl des Bürgermeisters (gelb),
- den für diese Wahl amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr, eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt, dass mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eine Abgabe der Wahlbriefe in den Wahllokalen vor Ort ist nicht zulässig.
Hürtgenwald, den 14. März 2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters am 15.05.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters am 15.05.2022 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.04. – 17.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.04.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.04.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei der Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters am 15.05.2022 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Am 15.05.2022 findet in der Gemeinde Hürtgenwald die Abwahl des Bürgermeisters statt. Hieran kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger) werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 42. Tag vor der Wahl, 03.04.2022 (Stichtag), für eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung - gemeldet sind. Sie erhalten dann von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Gemäß § 26 Bundesmeldegestz vom 03. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung sind Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben sowie Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist, von der gesetzlichen Meldepflicht befreit und daher nicht im Wählerverzeichnis eingetragen und dem Wahlamt nicht bekannt.
Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, bis zum 29.04.2022, 12:30 Uhr, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen.
Der Antrag ist zustellen bei der Gemeinde Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 007, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald.
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29.04.2022) in der Gemeinde Hürtgenwald eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung -innehaben,
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe der Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.
Die von der Meldepflicht befreiten ausländischen Unionsbürger müssen den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 29.04.2022 (16. Tag vor der Wahl) bei der Gemeinde stellen, in der sie ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung – innehaben.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Antragsvordrucke werden bei der Gemeindeverwaltung bereitgehalten. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Hürtgenwald, den 14.03.2022
Der Wahlleiter
gez.
Joachim Hannen
Allg. Vertreter
14. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 31.03. – 07.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 30.03.2022
gez.
Iris Hürtgen
erste stellv. Bürgermeisterin
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 31.03. – 07.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 29.03.2022
gez.
Joachim Hannen
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
6. Sitzung des Generationenausschusses am Dienstag, dem 05.04.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 05.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 29.03. – 05.04.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 05.04.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 24.03.2022
gez. Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Hinweisbekanntmachung über die 1. Änderung der Satzung des Schulverbandes Nordeifel vom 21.05.2013
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hinweisbekanntmachung über die 1. Änderung der Satzung des Schulverbandes Nordeifel vom 21.05.2013
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.03.2021 bis 30.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe der in der Hinweisbekanntmachung vom 21.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Landtag NRW am 15. Mai 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum 18. Landtag NRW am 15. Mai 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.03. – 30.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum 18. Landtag NRW am 15. Mai 2022
I.
Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde
Hürtgenwald
werden in der Zeit vom 25. bis 29. April 2022 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während folgender Öffnungszeiten,
montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
dienstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 1, nach vorheriger Terminvereinbarung,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich sie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer Einsichtsfrist (25. – 29.04.2022),
spätestens am 29. April 2022 bis 12.00 Uhr, beim Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald, Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 1,
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
Nr. 12 (Düren)
durch Stimmabgabe in einen beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
V.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- jede/r in das Wahlverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
- eine/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 29. April 2022) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 29. April 2022) versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 14 Abs. 1 der Landeswahlordnung gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
VI.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13. Mai 2022, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (15.05.2022), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl (14.05.2022), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltage (15.05.2022) bis 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
VII.
Mit dem Wahlschein erhält der /die Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindebehörde versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der
Deutschen Post AG
ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähre Hinweise darüber, wie der /die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Hürtgenwald, den 14.03.2022
Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Landtagswahl in NRW am 15. Mai 2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Landtagswahl in NRW
am 15. Mai 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.03. – 30.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Stimmbezirke anlässlich der Landtagswahl in NRW
am 15. Mai 2022
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist anlässlich der Wahl zum 18. Landtag am 15. Mai 2022 in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 01.0 Bergstein, Zerkall
Wahllokal 01.0 Grundschule Bergstein
An der Maar
Auf dem Heiligenfeld
Auf dem Strifft
Auf dem Stückchen
Auf dem Turm
Auf der Faldersgaß
Benneganshof
Bergsteiner Straße
Burgstraße
Dechant-Weisweiler-Straße
Federhecke
Gartenstraße
Gustav-Renker-Straße
Hammergasse
Haus Roland
Im Siebert
Kallstraße
Kirchweg
Mühlenweg
Schüllbachweg
Weingartsberg
Zum Fischbach
Zum Rosenberg
Stimmbezirk 02.0 Brandenberg
Wahllokal 02.0 Bürgerhaus Brandenberg
Aachener Weg
Am Dorfplatz
An den vier Morgen
Brandenberger Straße
Dresbach
Hasenfeld
Hof an den Morten
Hügelstraße
Im Bongart
Macherbach
Mittelstraße
Nideggener Straße
Raffelspütz
Stimmbezirk 03.0 Gey
Wahllokal 03.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Am Dehlbach
Am Sportplatz
An der Mühle
Antoniusstraße
Broichstraße
Bruchweiher
Dürener Straße
Friedhofstraße
Grüner Weg
Hubertusstraße
Im Geyberg
Im Hagen
Im Löwenhof
Im Pohl
In den Heuen
Klosterhof
Scheffensweg
Stimmbezirk 04.0 Gey
Wahllokal 04.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Bachstraße
Bergkamp
Bergstraße
Dornhecke
Eichenpütz
Eifelstraße
Feldstraße
Forststraße
Josef-Köller-Straße
Oberstraße
Thea-Paulus-Straße
Waldweg
Wiesenweg
Stimmbezirk 05.0 Großhau
Wahllokal 05.0 Bürgerhaus Großhau
An der Nüllheck
Auf dem Hau
Auf der Weide
Eichenweg
Finkenheider Weg
Frenkstraße
Hagbend
Haus Heidbüchel
Honighecke
Im Glockenofen
Im Tauet
Kleestraße
Stimmbezirk 06.0 Hürtgen
Wahllokal 06.0 Gemeindehaus Hürtgen
Amselweg
Brandenberger Weg
Brandenburger Tor
Burgbergstraße
Grafenfeld
Hardtweg
Hof Setzscheid
Höhenstraße
Im Dümpel
Im Endgesfeld
Im Winkel
Kirchstraße
Kleinhauer Weg
Knippchen
Pützgasse
Steinbachstraße
Wittscheidter Straße
Stimmbezirk 07.0 Kleinhau
Wahllokal 07.0 Rathaus Kleinhau
Alte Chaussee
Am Spitzberg
August-Scholl-Straße
Besenbinderweg
Buschfeld
Flurstraße
Hof an der Hardt
Hof Asterbach
Hof auf der Hardt
Hof Eichenkamp
Hof Heidchens Kehre
Hof Hengstbend
Hof Im Brand
Hof Im Tann
Hoppenhardter Weg
Im Berg
Im Buschofen
Im Roßbroich
In der Kaule
Kreuzstraße
Rinnebachstraße
Roßheckenweg
Schäfergasse
Schevenhüttener Straße
Schillerbend
Stimmbezirk 08.0 Straß, Horm, Schafberg
Wahllokal 08.0 Grundschule Straß
Am Schafberg
An der Binnesburg
Auf dem Engel
Christian-Werner-Straße
Dollweg
Dorfstraße
Eichgasse
Engpütz
Heidestraße
Hohlweg
Hormer Straße
Im Tivoli
In der Graat
Industriestraße
Kapellenstraße
Lämmerstraße
Leonhard-Zimmer-Straße
Lerchenweg
Maubacher Straße
Pfarrer-Pleus-Straße
Sonnenweg
St.-Donatus-Straße
Tannenweg
Wacholderheide
Stimmbezirk 09.0 Vossenack
Wahllokal 09.0 Grundschule Vossenack
Am Wehweg
An der Wurzel
Auf dem Knipp
Baptist-Palm-Platz
Emmerich
Giesenheck
Heinz-Sieben-Straße
Im Oberdorf, Hausnummern 5-95 sowie 6-102
Im Steinsfeld
Im Unterdorf
Kreuzheck
Mestrenger Weg
Paul-Heinemann-Straße
Pfarrer-Dickmann-Straße
Pfarrer-Hegger-Straße
Ralscheid
Schmidter Straße
Zum Bosselbach
Zum Schnepfenflug
Stimmbezirk 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall
Wahllokal 10.0 Grundschule Vossenack
Am Peterberg
Auf der Harth
Buchenbuschweg
Dürenharth
Franziskusweg
Germeter
Im Oberdorf, Hausnummern 101-137 sowie 106-154
Jägerhaus
Monschauer Straße
Richelskuhl
Ringstraße
Schoellers Weg
Simonskall
Simonskaller Straße
Stockberg
Trift
Wehebachstraße
Wollseifener Straße
Zweifaller Weg
Hürtgenwald, den 14.03.2022
gez.
Andreas Claßen
Bürgermeister
Am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum 18. Landtag NRW statt
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Wahl zum 18. Landtag NRW statt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.03. – 30.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Am 15. Mai 2022 findet
die Wahl zum 18. Landtag NRW statt.
.
- Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum 04. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten (Terminvereinbarung erforderlich) bei der Gemeindebehörde
zur Einsicht aus.
Für die Durchführung der Landtagswahl sind für die Gemeinde Hürtgenwald 3 Briefwahlbezirke gebildet worden.
Der Briefwahlbezirk I (Nr. 99.1 Nord) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk II (Nr. 99.2 Mitte) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlbezirk III (Nr. 99.3 Süd) ist für folgende Stimmbezirke zuständig:
Der Briefwahlvorstand I tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Briefwahlvorstände II und III treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15.00 Uhr im Schulzentrum der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, zusammen.
Die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
3.1 Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
3.2 Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgeben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das unter Corona Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die roten Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, so dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetztes).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Hürtgenwald, den 14.03.2022
Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
4. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt am Donnerstag, dem 31.03.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 31.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.03. - 31.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.03.2022
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 31.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 17.03.2022
gez. Steinbrecher
(Steinbrecher)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
13. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.03.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 13. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.03. – 17.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.03.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.03.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 13. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.03.2022
gez.
Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
12. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.02.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.02.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.02. – 17.02.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.02.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.02.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.02.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 03.02.2022
gez.
Iris Hürtgen
erste stellvertretende Bürgermeisterin
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.03.2022
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.02. – 03.03.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.02.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.02.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.03.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 21.02.2022
gez.
Andreas Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
9.Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, 08.02.2022
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 15.02.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.02. – 15.02.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.02.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.02.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 9. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 15.02.2022, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 28.01.2022
gez. Kaumanns
Kaumanns Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Mündliche Mitteilungen | ||
Fragen |
B Nichtöffentliche Sitzung
Freiwilliger Landtausch Ginnick
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln Köln, den 09.12.2021 Dezernat 33 Zeughausstaße 2-10 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 50667 Köln Freiwilliger Landtausch Ginnick Tel.: 0221 147-2033 Az.: 33.42 -5 21 02-
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.02.-15.02.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.02.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.02.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln Köln, den 09.12.2021 Dezernat 33 Zeughausstaße 2-10 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 50667 Köln Freiwilliger Landtausch Ginnick Tel.: 0221 147-2033 Az.: 33.42 -5 21 02-
B E S C H L U S S
Die Bezirksregierung Köln hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
- Für Teile der Gemeinde Vettweiß und der Gemeinde Nideggen im Kreis Düren wird aufgrund der §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der
Freiwilliger Landtausch Ginnick
angeordnet und das Tauschgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt.
Regierungsbezirk Köln Kreis Düren
Gemeinde Vettweiß
Gemarkung Ginnick
Flur 3 Nrn. 37, 186, 188
Gemeinde Nideggen
Gemarkung Nideggen
Flur 35 Nrn. 119
Flur 36 Nrn. 12, 13
- Das Tauschgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rund 6,5 ha.
- Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, während der Besuchszeiten
im Zimmer B 1096 der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude Börsenplatz 1, 50667 Köln,
aus.
Im Hinblick auf die aktuellen coronabedingten Beschränkungen ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung mit dem Dezernat 33.42 der Bezirksregierung Köln unter der Rufnummer 0221 147-2828 oder der oben angegebenen Rufnummer zwingend erforderlich.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
- Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, Zimmer B 1096
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Az.: 33.42 -5 21 02- anzumelden.
Eine vorherige telefonische Anmeldung bei Dezernat 33.42 der Bezirksregierung Köln wie vor ist zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Bezirksregierung Köln zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach §14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des freiwilligen Landtausches liegen vor. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich der freiwillige Landtausch verwirklichen lässt.
Das freiwillige Landtauschverfahren dient der Verbesserung der Agrarstruktur und dem Naturschutz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens 33.42 – 5 21 02 einzulegen.
Eine vorherige telefonische Anmeldung bei Dezernat 33.42 der Bezirksregierung Köln wie vor ist zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie auch hier die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS) gez.
Kopka
LRVD
Diese öffentliche Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Flurbereinigung Hambach-West
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln Köln, den 25.01.2022
Dezernat 33 Zeughausstraße 2 - 10
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - 50667 Köln
Telefon: 0221 / 147 - 2033
Flurbereinigung Hambach-West Az.: 33.42 -14 06 3-
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.02. – 16.02.2022 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 01.02.2022
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 01.02.2022 aufgeführten Bekanntmachungstextes