Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2024
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2024
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.12. – 29.12.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.12.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.12.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 1. Artikel des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom XX.XX.XXXX folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 26.036.488 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 27.703.750 €
abzüglich globaler Minderaufwand von 250.000 €
somit auf 27.453.750 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.247.803 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.314.386 €
(nachrichtlich: globaler Minderaufwand von 250.000 € im Ergebnisplan)
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 5.181.483 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 10.230.674 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 14.612.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 7.318.100 €
festgesetzt.
Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:
Teilplan 910 – Bauen und Wohnen
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
6.612.000 €
davon
1.660.000 € (Flüchtlingsunterbringung)
1.500.000 € (GED-Darlehen)
1.000.000 € (Sozialer Wohnungsbau)
1.000.000 € (Grundstückskauf)
750.000 € (Feuerwehrgerätehäuser)
702.000 € (Anschaffungen in 2024)
festgesetzt.
In den vorgenannten Beträgen ist eine Wert mit 1,5 Mio. € enthalten, welche als Darlehen an ein Beteiligungsunternehmen (GED) weitergegeben wird.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.417.262 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
19.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2024 unverändert wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2024 vom 20.01.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§ 8
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche zu jeweils einem Budget verbunden.
Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 9
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 10
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v.H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NRW dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplans (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 16.11.2023 Hürtgenwald, den 16.11.2023
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Stephan Cranen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 samt Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes liegen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Gemeinderat ab dem 22.12.2023 im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, zur Einsichtnahme öffentlich aus und stehen im Internet unter www.huertgenwald.de zum Download bereit.
Nach § 80 Abs. 3 GO NRW können Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung nach der Bekanntgabe Einwendungen im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, erheben. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen wird auf den 15.01.2024 festgesetzt.
Hürtgenwald, den 20.12.2023
gez.
(Stephan Cranen)
Der Bürgermeister
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 8 „Zum Schnepfenflug“ im Ortsteil Vossenack; hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 8 „Zum Schnepfenflug“ im Ortsteil Vossenack; hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.12.2023 bis einschließlich 28.12.2023 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.12.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.12.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
+ 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 8 Zum Schnepfenflug
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.12.2023 bis einschließlich 28.12.2023 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.12.2023
Der Bürgermeister
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.12.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 24.11.2023
Aufgrund
· des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
· der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), und
· der Friedhofsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023,
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.11.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2023 beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben der/s Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt.
(2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.
(3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung.
§ 4
Gebühren für die Zuteilung eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrab
(1) Für die Zuteilung eines Sargreihengrabes beträgt die Gebühr:
1. Kindergrab 0,00 Euro
(für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
2. Sargreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber 1.150,00 Euro
3. Sargreihengrab mit Platte 1.700,00 Euro
4. anonymes Sargreihengrab 1.725,00 Euro
(2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
1. Urnenreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber 900,00 Euro
2. Urnenreihengrab mit Platte 925,00 Euro
3. anonymes Urnenreihengrab 950,00 Euro
§ 5
Gebühren für die Verleihung eines Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen (gemäß § 11 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben:
1. Sargeinzelwahlgrab 1.525,00 Euro
(jhrl. 61,00 Euro)
2. Sargdoppelwahlgrab 4.075,00 Euro
(jhrl. 163,00 Euro)
3. Urneneinzelwahlgrab 1.100,00 Euro
(jhrl. 44,00 Euro)
4. Urnendoppelwahlgrab 2.175,00 Euro
(jhrl. 87,00 Euro)
5. Urnengrab in Stele (Kammer f. 2 Urnen) 2.975,00 Euro
(jhrl. 119,00 Euro)
6. Urnengrab in Kolumbarium (Kammer f. 2 Urnen) 3.250,00 Euro
(jhrl. 130,00 Euro)
§ 6
Gebühren für die Aufbettung einer Urne
Für die Erdbeisetzung einer Urne in einem belegten Wahlgrab (§ 5, Ziff. 1. bis 4.) beträgt die Hinzubelegungsgebühr je
Urne 900,00 Euro
§ 7
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 5, 10, 15 oder max. 20 Jahren verlängert werden.
(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Beisetzung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
(3) Wird das Nutzungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
§ 8
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung und Verfüllen des Grabes.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen für
1. Sarggräber 1.510,00 Euro
2. Urnengräber 790,00 Euro
3. Urnenkammer (öffnen und verschließen) 260,00 Euro
(3) Für die Durchführung einer Bestattung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (freitags ab 13.00 Uhr und samstags) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr nach Abs. 2 um einen Zuschlag um 40 %.
(4) Für anonyme Beisetzungen von Tot- oder Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Sternenkinder) werden die Bestattungskosten nach Kostenersatz abgerechnet.
§ 9
Benutzung der Leichenhalle
Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle beträgt 200,00 Euro.
§ 10
Gebühren für eine Umbettung
(1) Für die Ausbettung von Leichen oder Urnen zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Gemeinde Hürtgenwald werden Gebühren erhoben:
vor Ablauf von 10 Jahren Kostenersatz
nach 10 Jahren bis Ablauf der Ruhefrist Kostenersatz
(2) Für die Umbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne) werden analog die Gebühren nach Abs. 1 und für die erneute Beisetzung nach § 8 bis § 9 erhoben.
(3) Für die Bergung und den Transport des Sarges oder der Urne ist vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten ein Bestattungsinstitut zu beauftragen.
§11
Gebühr bei Einebnung einer Grabstelle
(1) Bei Entfernung von Grabmalen (Einebnung) vor Ablauf der Ruhezeit (§ 16 Abs. 12 Satz 3 der Friedhofssatzung) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr von 69,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten.
(2) Für die Einebnung von Grabstätten wird eine Gebühr erhoben
je Grabstätte 811,00 Euro
§ 12
Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen
(1) Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen.
(2) Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
a) zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder
einer Grabeinfassung und Grababdeckung 64,00 Euro
b) für die Gestaltung der Grababdeckung
einer Urnenkammer 25,00 Euro
(3) Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über
Grabnutzungsrechte wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 5,00 Euro.
(4) Für eine Leistung, für die diese Satzung keine besondere Gebühr vorsieht, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Sach- und Zeitaufwandes erhoben.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 24.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.12.2023 bis einschließlich 20.12.2023 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.12.2023
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.12.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
über die Ordnung auf den Friedhöfen
(Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 24.11.2023
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020 und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April und am 1. Januar 2023, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 16.11.2023 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Grabbereitung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Schutz der Totenruhe
§ 13 Haustiere
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Erdreihengrabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§ 17 Durchführung von Bestattungen
§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
§ 19 Pflegefreie Grabstätten
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 26 Anlieferung
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
§ 28 Gewährleistung der Sicherheit
§ 29 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Gebühren
§ 38 Haftung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bergstein, Burgstraße
b) Friedhof Brandenberg, Im Bongart
c) Friedhöfe Gey, Friedhofstraße
d) Friedhof Großhau, Auf dem Hau
e) Friedhof Hürtgen, Knippchen
f) Friedhof Vossenack, Mestrenger Weg
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Hürtgenwald.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bergstein,
er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften
begrenzt wird: Bergstein und Zerkall.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Brandenberg,
er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft
Brandenberg begrenzt wird.
c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Gey,
er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften
begrenzt wird: Gey, Straß, Horm und Schafberg,
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Großhau,
er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften
begrenzt wird: Großhau und Kleinhau,
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hürtgen,
er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Hürtgen
begrenzt wird,
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Vossenack,
er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften
begrenzt wird: Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem
anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof
bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit besonderen
Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Schließung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt gemacht.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer der Ruhezeit/des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sollen sie bei Reihengräbern/ Urnenreihengräbern möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten möglichst dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(7) Der Friedhof Gey, alter Teil im Bereich der Leichenhalle, wird auslaufend belegt; d. h. es finden nur noch Beerdigungen in freien Wahlgrabstätten statt. Bestehende Nutzungsrechte an noch belegten Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten) werden nach Ablauf der Ruhefrist grundsätzlich nicht mehr verlängert, es sei denn die Verlängerung dient der Beisetzung des Ehegatten.
(8) Nach Ablauf der Ruhefristen werden die betreffenden Grabstätten grundsätzlich eingeebnet; sofern durch schriftliche Erklärung der Angehörigen die weitere Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die jeweilige Grabstätte mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der Friedhofsnutzung bestehen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehinderten-Begleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;
j) die Einrichtungen des Friedhofes (Abfallbehälter, Wasser-entnahmestellen) zu anderen, als zu Zwecken der Grabpflege zu nutzen.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dass beim Friedhofsträger erhältlich ist. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis donnerstags vormittags oder nachmittags bis 15 Uhr sowie freitags bis 13:00 Uhr. Es können Ausnahmen (Freitagnachmittag bis 15 Uhr oder Samstagvormittag bis 12 Uhr) gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes zugelassen werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 10 Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,50 m,
b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m.
Die Abdeckung (Erdreich) bis zur Oberkante des Sarges
beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Leichen auf dem Friedhof in Gey (an der Leichenhalle) beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnen 20 Jahre.
§ 12 Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Umbettungen werden nur von Personen durchgeführt, die vom Friedhofsträger zugelassen werden.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahl-grabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
§ 13 Haustiere
Es ist nicht erlaubt, Haustiere – auch nicht als kremierte Aschen oder in Form von Surrogaten – in eine bereits belegte Grabstätte einzubringen.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Kindergrabstätten - Kindergrab
b) Reihengrabstätten, nämlich:
aa) Erdreihengrabstätten - Sargreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber
bb) Erdreihengrabstätten – Sargreihengrab mit Platte
cc) Erdreihengrabstätten – anonymes Sargreihengrab,
dd) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Grabpflege
durch Erwerber
ee) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte
ff) Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab
c) Wahlgrabstätten, nämlich:
aa) Erdwahlgrabstätten – Sargeinzelwahlgrab
bb) Erdwahlgrabstätten - Sargdoppelwahlgrab
cc) Urnenwahlgrabstätten – Urneneinzelwahlgrab
dd) Urnenwahlgrabstätten – Urnendoppelwahlgrab
ee) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Stele (Kammer für 2 Urnen)
ff) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Kolumbarium
(Kammer für 2 Urnen)
d) Ehrengräber.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten zugeteilt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
einschließlich Tot- und Frühgeburten
b) für Tote ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Anonyme Erdreihenbestattungen (Sargbestattungen) werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu.
(5) Für das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
(6) Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist entsprechend § 16 Abs. 12 grundsätzlich möglich; eine Grabpflegegebühr wird entsprechend Satz 3 erhoben.
§ 16 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und der Reihe nach belegt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für 5, 10,15 oder max. 20 Jahre und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und zwar nur als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann nur ein Toter bestattet und eine Asche oder 2 Aschen beigesetzt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies entsprechend der Anzahl der Grabstellen. Es ist zulässig, in einer Erdwahlgrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Aschebeisetzungen in Wahlgrabstätten sind auch zulässig, wenn die Ruhefrist für die Erdbestattungen noch nicht abgelaufen ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die
älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der
vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem
Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die
Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte (Rechtsnachfolger) hat das Nutzungsrecht
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und
der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere Belegungskapazitäten)
das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines
Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte
und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu
entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an
teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit
Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit
möglich, wenn die sofortige Einebnung sowie die ordnungsgemäße
Instandhaltung der Grabfläche entsprechend der Umgebung (Rasen oder
Ziersplit) in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung der
Gebühr für die Einebnung der Grabstelle und einer Grabpflegegebühr durch
den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe
keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(14) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges
bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten
kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 17 Durchführung von Bestattungen
(1) Bestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist von Angehörigen des/der Verstorbenen vorzunehmen.
(2) Särge müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Särge sollten höchstens 2,00 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.
§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Grabpflege
b) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte
c) Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab,
d) Urnenwahlgrabstätten – Urneneinzelwahlgrab
e) Urnenwahlgrabstätten – Urnendoppelwahlgrab
f) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Stele
g) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Kolumbarium und
h) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Erdreihengrabstätten. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe
nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen im
Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und der Reihe nach belegt wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist. In einer Urnendoppelwahlgrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. In eine Urneneinzelwahlgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Beisetzungen in Urnenwahlgrabstätten dürfen nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht.
(4) Urnen können auch in Stelen beigesetzt werden. Stelen sind auf dem Friedhof oder in der Leichenhalle vorgehaltene Kolumbarien. Pro Stelenfach ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen möglich. Das Nutzungsrecht entspricht dem einer Urnenwahlgrabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Beisetzung auf der Platte der Urnenkammer Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedaten eingravieren lassen. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Platte der Urnenkammer nicht verwendet werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche auf einem eigens eingerichteten Bereich des Friedhofes verstreut (Streufeld).
(5) Für das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
(6) Anonyme Urnengräber werden für die Beisetzung von Aschen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 1 dieser Satzung in einem besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie nach Belegung einen Hinweis auf die Person des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe nach belegt. Anonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu.
§ 19 Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische
Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte mit Namen, Geburts- und Sterbedaten am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,25 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden ausschließlich Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterhalten, die sich aus § 22 ergeben.
(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für
Erdreihengrabstätten – Sargreihengrab mit Platte,
Erdreihengrabstätten – anonymes Sargreihengrab,
Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte,
Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Bei Urnen-Stelen und Urnen-Kolumbarien werden zentrale Flächen eingerichtet, die für das Aufstellen von Grablichtern und weiterem Grabschmuck zu verwenden sind.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollen mindestens eine Einfassung in Form eines Holzrahmens oder z. B. einer Buchsbaumhecke haben sowie ein Holzkreuz mit Namen, Geburts- und Sterbejahr.
(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Gräbern können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und
Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und in der Darstellung der Würde des Ortes entsprechen. Ihre Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Grabes stehen.
(2) Als Material für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine und
Holz verwendet werden. Als Grabschmuck (Kreuze, Statuen, Vasen u.a.) dürfen nur geschmiedetes oder gegossenes Metall und Edelmetall verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger.
(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Ausmaß):
Kindergrab (für Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 100 cm lang
Reihengrab (für Kinder ab
6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 180 cm lang
Einzelwahlgrab 110 cm breit 240 cm lang
Doppelwahlgrab 220 cm breit 240 cm lang
Urnenreihen(rasen)grab/anonymes
Urnengrab 50 cm breit 50 cm lang
Urnenwahlgrab/ 100 cm breit 100 cm lang
Urneneinzelwahlgrab
(4) Die Grabmale/Grabdenkmäler haben folgende Höhen:
(a) Grabmale aus Stein dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbe-
stattungen nicht höher sein als
a) 110 cm auf Reihengräbern
b) 130 cm auf Wahlgräbern
c) 80 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren
(b) Grabdenkmäler aus Holz oder Eisen dürfen einschließlich Sockel auf
Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als
a) 160 cm auf Reihen- und Wahlgräbern
b) 100 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren
(c) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengräbern:
stehende Grabmale: Höhe bis zu 100 cm
b) auf Urnenwahlgräbern:
stehende Grabmale: Höhe bis zu 120 cm
(d) Grabzeichen dürfen nicht breiter als das angelegte Grab sein.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen einfach beizufügen:
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße,
des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente
und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-
Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist
der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig
anzugeben; und
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente
und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen
kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 01.05.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(5) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(6) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(7) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie
Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflicht-versicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungs-schutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 28 Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den
Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen
sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das
Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen
wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungs-berechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen
Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per
Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 29 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungs-vollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltens-pflichten, gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 hergerichtet und
dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie Rechte an den Gräbern geltend gemacht werden können. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Grabstätten können ferner in ihrer gesamten Fläche z. B. mit Ziersplit oder Rindenmulch abgedeckt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
-das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
-das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem;
-das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
-das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Gewächse dürfen eine Höhe von 150 cm nicht übersteigen.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
nicht innerhalb von 6 Monaten ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der
Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder
Beisetzung. Türen und Fenster sollen dicht schließen.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 Leichenhalle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle, nach vorheriger Abstimmung mit dem Friedhofsträger auch in der Leichenhalle, oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte und Rechtsbehelfe
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Gegen Verwaltungsakte auf Grund dieser Satzung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) (BGBl. II 340-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001(BGBl. I S. 1542, 1545).
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem
Friedhofsträger tätig wird,
b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1
verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
c) außerhalb der in § 8 Absatz 7 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
d) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig
lagert,
e) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach
Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
f) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
g) entgegen § 8 Absatz 4 letzter Satz keinen amtlichen Lichtbildausweis bei
sich trägt
h) oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen
Lichtbildausweis bei sich tragen,
5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem
Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz zuwiderhandelt,
7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
9. entgegen § 27 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
10. entgegen §§ 8 i.V.m. 27 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,-
Euro geahndet werden.
(3) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser
Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 30.11.2020 (BGBl. I.S. 2600, 2604). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 06.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 24.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
28. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 14.12.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 28. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 14.12.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.12.2023 bis 14.12.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom
30.11.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 28. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 14.12.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 30.11.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
1. Neubau Feuerwehrgerätehaus Bergstein
Hier: Auftragsvergabe Elektroinstallation
2. Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Vossenack;
hier: Auftragsvergabe Trockenbauarbeiten sowie Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation
3. Nachhaltige Sanierung der Turnhalle Gey und Nutzung als Mehrzweckhalle für Sport und Kultur in Hürtgenwald-Gey – Auftragsvergabe Geräteraumtore
4. Förderprojekt: "Photovoltaik-Dachanlage mit Batteriespeicher für die Grundschule Straß"
hier: Freihändige Vergabe Lieferung/Installation von Anlage und Speicher
5. Förderprojekt: "Cooler Schulhof - Maßnahmen zur Klimawandelvorsorge am Sekundarschulstandort Hürtgenwald-Kleinhau"
hier: Vergabe der Bauleistungen
6. Bebauungsplan Nr. D 4 "Auf dem Hau" in Großhau;
hier: Grunderwerb und weitere Realisierung
7. Wiederaufbauplan Hürtgenwald - Sicherung und Instandsetzung Hangrutsch in Hürtgenwald-Zerkall
hier: Vergabe Objektplanung Ingenieurbauwerke Hangrutsch
8. Mitteilungen
9. Fragen
B Öffentliche Sitzung
10. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
11. Ernennung eines Leiters für die Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald
12. Bestellung einer Schriftführerin sowie deren Vertretung für den Gemeinderat gem. § 52 Gemeindeordnung NRW (GO)
13. Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse - Bürgerbeteiligung in Ausschüssen;
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.11.2023
14. Ferienbetreuung für Kinder der Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ durch den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)
15. Schaffung weiterer OGS-Plätze an gemeindlichen Grundschulen;
hier: Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald, Teilstandort Bergstein
16. Mitteilungen
17. Fragen
18. Verleihung des Heimatpreises 2023
19. Verleihung des Bürgerpreises 2023
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 06.12.2023 bis einschließlich 12.12.2023 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.12.2023
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.12.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes:
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Aufgrund
· der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,
· der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
· § 54 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
· dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV.NRW S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV.NRW S. 1560) in der jeweils geltenden Fassung, sowie
· der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald in Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Hürtgenwald nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge, sowie Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechen der hierzu erlassenen Satzung.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.2021 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserversickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§ 2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühren wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AbwAG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW) sowie
- die Verbandsumlage des Wasserverbandes Eifel-Rur.
(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). Die Niederschlagswassergebühr wird als Jahresgebühr erhoben.
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). Die Schmutzwassergebühr wird als Jahresgebühr erhoben.
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine Gebühr für Vorhalteleistungen nach Abs. 7 (Grundgebühr) und in eine Leistungsgebühr nach den Absätze 2 bis 6 (Mengengebühr) aufgeteilt. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gebühr für Schmutzwassermengengebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 6).
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch die gebührenpflichtige Benutzerin oder den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
Gemäß § 14 Landesdatenschutz NRW besteht das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Die Gemeinde ist gemäß § 6 KAG NRW zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr verpflichtet und muss aus dieser Verpflichtung heraus die erforderlichen Daten speichern.
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis, ausschließlich veranlasst durch die Gemeinde oder deren Beauftragten, einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler wird durch einen Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald eingebaut. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Die vom Gebührenpflichtigen zu zahlenden Kosten sind in Abs. 9 definiert. Die Vorgaben für den Einbau erfolgen durch die Gemeinde Hürtgenwald. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
(7) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 126,00 € pro Jahr ab dem 01.01.2023. Wird ein Hauskanalanschluss von mehreren Haushalten benutzt, erfolgt die Berechnung anteilig.
(8) Die Leistungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,69 € ab dem 01.01.2023.
(9) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs.6) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung je Zähler (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 33,72 € Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen (z.B. zusätzliche Anfahrten/Beratungen oder Prüfarbeiten, vorzeitiger Zählerausbau). Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr seit dem 01.01.2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird als Jahresgebühr in eine Grundgebühr für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) nach Abs. 6 Buchstabe a) und in eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) nach Abs. 6 Buchstabe b) aufgeteilt.
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für die Grund- und Flächengebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(3) Bei der Grundgebühr sind diejenigen Flächen gebührenpflichtig, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in den öffentlichen Kanal gelangen kann oder die an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können. Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen alle bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen auf denen Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG anfällt, denn für diese Niederschlagswasser besteht gemäß § 48 LWG NRW eine Abwasserüberlassungspflicht, damit Überflutungs-bzw. Überschwemmungsschäden auf dem Grundstück, auf Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen vermieden werden können.
(4) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Die Gemeinde kann durch ein Überfliegen des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken erstellen lassen oder auf Luftbilder des Landes NRW zurückgreifen. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Der Grundstückseigentümer ist insbesondere verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.
Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche von der Gemeinde geschätzt.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Gemäß § 14 Landesdatenschutz NRW besteht das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Die Gemeinde ist gemäß § 6 KAG NRW zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr verpflichtet und muss aus dieser Verpflichtung heraus die erforderlichen Daten speichern.
(5) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(6)
a) Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird pro m² Grundstücksfläche eine Grundgebühr ab dem 01.01.2023 in Höhe von 0,18 € erhoben und
b) sofern Regenwasser von diesen Flächen abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Leistungsgebühr (Flächengebühr) in Höhe von 0,87 € je m² ab dem 01.01.2023 erhoben.
(7) Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag ab dem Folgemonat der Beantragung, für
· Öko- und Sickerpflaster,
· Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm Fugenbreite,
· Rasengittersteine,
· eine lückenlose Dachbegrünung mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm sowie
· Regenwassernutzungsanlagen (für den Hausgebrauch)
lediglich 50 % der Flächengebühr erhoben.
§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung an den öffentlichen Kanal folgt. Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Ist der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt hat der den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung herzustellen, um die Abwasserüberlassungspflicht gem. § 48 LWG zu erfüllen.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge werden auf die Regelfälligkeiten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) verteilt.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 12
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 13
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 14
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt somit für diejenigen Gebührenforderungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehen. Für die Zeit davor gelten die alten Satzungen weiter.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 24.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.11.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.11.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 28.11. – 04.12.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 24.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 24.11.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.11.2023
Aufgrund
· des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und
· der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Der Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Hürtgenwald.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Hürtgenwald gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 116,16 €
b) zwei Hunde gehalten werden 137,94 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 166,98 € je Hund
d) gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen gehalten werden 1.161,60 € je Hund
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(3) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pittbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier
5. Alano
6. American Bulldog,
7. Bullmastiff,
8. Mastiff,
9. Mastino Espanol,
10. Mastino Napoletano,
11. Fila Brasileiro,
12. Dogo Agentino,
13. Rottweiler,
14. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hürtgenwald aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „G“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
b) Gebrauchshunde von Forstbeamten und -angestellten im Sinne des Landesforstgesetzes NRW und von Berufsjägern, welche im Privat-, Kommunal- oder Staatsforstdienst beschäftigt sind nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung und eines gültigen Jagdscheins. Das Einsatzgebiet muss im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegen. Für die Hunde ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Brauchbarkeitsprüfung im Sinne des § 30 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW nach den jeweils gültigen „Richtlinien des Landesjagdverbandes NRW zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden“ oder einer vergleichbaren Brauchbarkeitsprüfung eines anderen Jagdverbandes beizubringen. Es werden lediglich die Hunde von der Hundesteuer befreit, die für den jeweiligen besonderen Forst- oder Jagdeinsatz erforderlich sind.
c) Hunde, die zum Zwecke der Berufs- oder Gewerbeausübung gehalten werden.
d) die Haltung von Diensthunden der Polizei, wenn der Diensthundeführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Eine Bescheinigung der Dienststelle ist vorzulegen.
e) nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
f) Hunde, die der Halter aus dem anerkannten Tierheim des Kreises Düren übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für zwei Jahre. Grundlage ist der Tierabgabevertrag.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für jeweils höchstens zwei Hunde,
a) die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Therapiehunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für höchstens zwei Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19- 27 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um 50 % des Steuersatzes nach § 2 für höchstens einen Hund gesenkt.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonats auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftliche anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von Ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Auf Verlangen sind Dokumente über den Beginn der Hundehaltung (z.B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb bzw. die Anschaffung) vorzulegen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Gemeinde übersendet mit dem ersten Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG, in der derzeit gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter gegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3. die Abgabe eines Hundes gem. § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgemäß anzeigt und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt,
7. als Hundehalter entgegen § 2 Abs.3 nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 16.12.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
27. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.11.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 27. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.11.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.11. – 16.11.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.11.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 27. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.11.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 02.11.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1.Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Antrag der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen zur Wiederbelebung des Zuflusses zum Teich an der Freizeitanlage Steinbach in Hürtgen
3. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt in seiner Sitzung am 17.10.2023
3.1 Generationenübergreifende Hilfe im Alltag
hier: Vorstellung Konzept „Taschengeldbörse“ Kreis Düren
Vorstellung Konzept „Generationen mit- und füreinander“ GenoEifel eG
4. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit in seiner Sitzung am 19.10.2023
4.1 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K8 "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack
Hier: a) Auswertung der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweise
b) Satzungsbeschluss
4.2 17. Änderung des Flächennutzungsplanes "Broichstraße - südöstlicher Ortsrand im Ortsteil Gey"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4.3 18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Auf der Faldersgaß im Ortsteil Bergstein"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan C9 "Nahversorgung und Wohnen, Broichstraße" im Ortsteil Gey
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4.5 Ausbau der Gemeindestraße „Am Wehweg“ in Ortsteil Vossenack
hier: Beschluss über den Ausbau bzw. das Ausbauprogramm
5. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 26.10.2023
5.1 Forstwirtschaftsplan 2024
5.2 Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: Neufassung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung)
5.3 Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: Neukalkulationen der Gebühren und Satzung für 2025
5.4 Abwassergebührensatzung
- Neufassung ab 01.01.2024
5.5 Hundesteuer;
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2024
5.6 Einführung einer Kommunen-App
5.8 Kriterien zur Klassifizierung von Beschlussvorlagen in "Öffentlich" oder "Nichtöffentlich";
hier: Antrag der FFH-Fraktion
5.9 Gewerbezukunft gestalten
Antrag der FDP-Fraktion vom 9.10.2023
5.10 Grundstücksangelegenheit
- Verkauf einer Fläche Auf der Harth (Gemarkung Vossenack Flur 8 Nr. 679)
6. Einbringung des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2024
7. Mitteilungen
7.1 schriftliche Mitteilungen
7.1.1 Haushaltsführung 2023
- Bericht über das 3.Quartal 2023
7.1.2 Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule ab 2026
7.2 mündliche Mitteilungen
8.Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
9. Niederschrift über die 26. Sitzung des Gemeinderates vom 28.09.2023;
hier: Korrektur zu Tagesordnungspunkt 7 „Neubau Feuerwehrgerätehaus Bergstein
Hier: Auftragsvergabe Heizung- u. Sanitärinstallation sowie Lüftungsinstallation“
10. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 26.10.2023
10.13 Stundung von Gewerbesteuern eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 19.09.2023
10.14 Stundung von Grundbesitzabgaben eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 19.09.2023
10.15 Stundung von Gewerbesteuern eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 04.10.2023
11. Förderprojekt: "Cooler Schulhof für Eifelfüchse - Maßnahmen zur Klimawandelvorsorge am Grundschulstandort Vossenack"
hier: Freihändige Vergabe der Bauleistungen
12. Ankauf einer Immobilie im Ortsteil Bergstein
13. Neuanschaffung eines Transporters für den Bauhof
14.Neubau Feuerwehrgerätehaus Bergstein
Hier: Auftragsvergabe Elektroinstallation
15. Verleihung des Heimatpreises 2023;
Feststellung der Preisträger
16. Bürgerpreisvergabe 2023;
Vorschläge der Fraktionen
17. Mitteilungen
18. Fragen
11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.10.2023, 19:00 Uhr
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.10.2023, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19. – 26.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.10.2023, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 12.10.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1.
Forstwirtschaftsplan 2024
2.
Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: Neufassung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung)
3.
Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: Neukalkulationen der Gebühren und Satzung für 2025
4.
Abwassergebührensatzung
- Neufassung ab 01.01.2024
5.
Hundesteuer;
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2024
6.
Einführung einer Kommunen-App
7.
Mietzins für gemeindeeigene Räumlichkeiten;
hier: Festlegung des Mietzinses
8.
Kriterien zur Klassifizierung von Beschlussvorlagen in "Öffentlich" oder "Nichtöffentlich";
hier: Antrag der FFH-Fraktion
9.
Gewerbezukunft gestalten
Antrag der FDP-Fraktion vom 9.10.2023
10.
Mitteilungen
10.1
schriftliche Mitteilungen
10.1.1
Bürgerpreisverleihung 2023 der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Information und Hinweis auf das Vorschlagsrecht
10.2
mündliche Mitteilungen
11.
Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
12.
Grundstücksangelegenheit
- Verkauf einer Fläche Auf der Harth (Gemarkung Vossenack Flur 8 Nr. 679)
13.
Stundung von Gewerbesteuern eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 19.09.2023
14.
Stundung von Grundbesitzabgaben eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 19.09.2023
15.
Stundung von Gewerbesteuern eines Abgabenpflichtigen
- Antrag vom 04.10.2023
16.
Mitteilungen
17.
Fragen
17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023, 18:00 Uhr
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.10. – 19.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 29.09.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1.
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K8 "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack
Hier:
a) Auswertung der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweise
b) Satzungsbeschluss
2.
17. Änderung des Flächennutzungsplanes "Broichstraße - südöstlicher Ortsrand im Ortsteil Gey"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
3.
18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Auf der Faldersgaß im Ortsteil Bergstein"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan C9 "Nahversorgung und Wohnen, Broichstraße" im Ortsteil Gey
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
5.
Ausbau der Gemeindestraße „Am Wehweg“ in Ortsteil Vossenack
hier: Beschluss über den Ausbau bzw. das Ausbauprogramm
6.
Mitteilungen
6.1
Wiederaufbauplan Starkregenereignis 2021
hier: Sachstandmitteilung
6.2
LEADER Förderung Burgberg und Krawutschketurm
hier: Sachstandmitteilung
7.
Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
8.
Mitteilungen
9.
Fragen
7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023, 18:00 Uhr
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.10. – 17.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.10.2023
gez. Valder
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1.
Vorstellung des Taschengeldbörse-Konzeptes des Kreises Düren
2.
Präsentation der Generationsgenossenschaft GenoEifel eG
3.
Bericht des Geschichtsvereins Hürtgenwald e. V. über die Arbeit zur Erinnerungskultur in Hürtgenwald
4.
Mitteilungen
5.
Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
6.
Mitteilungen
7.
Fragen
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN
Köln, den 04.09.2023
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -
Zeughausstr. 2 - 10
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL
50667 Köln
Az.: – 33.42 – 14 04 1 –
Tel.: 0221-147-2033
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.10. – 26.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN
Köln, den 04.09.2023
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -
Zeughausstr. 2 - 10
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL
50667 Köln
Az.: – 33.42 – 14 04 1 –
Tel.: 0221-147-2033
Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 22. März 2004 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Nationalpark Eifel ist durch den 60. Änderungsbeschluss vom 02.06.2023 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erweitert worden. Mit diesem Änderungsbeschluss wurden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Nationalpark Eifel zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:
Regierungsbezirk Köln
Städte Region Aachen
Gemeinde Simmerath
Gemarkung Rurberg
Flur 59 Flurstück 1947
Kreis Düren
Stadt Heimbach
Gemarkung Hergarten
Flur 45 Flurstücke 14, 16, 17
Gemarkung Heimbach
Flur 7 Flurstück 60
Gemarkung Vlatten
Flur 72 Flurstücke 19, 27
I.a) Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung für die durch den 60. Änderungsbeschluss zugezogenen Flurstücke
Im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die o.g. Grundstücke vor.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
von Donnerstag, den 16. November 2023
bis Donnerstag, den 30. November 2023,
jeweils von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr,
bei der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude: Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln,
2. Obergeschoss, Zimmer 154 (W3.02.).
Eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Dezernat 33.42 der Bezirksregierung Köln unter der Rufnummer 0221 147-3275 oder per E-Mail: helmut.muellerbezreg-koeln.nrwde, ist zwingend erforderlich.
Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.
Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer,
d. h. die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Abs. 2 FlurbG);
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an die Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
I.b) Ladung zum Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung der o. g. Flurstücke vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o.g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I.a.) aufgeführte Offenlage vorgesehen).
Der Anhörungstermin findet statt:
am Dienstag, den 05. Dezember 2023 um 10:00 Uhr
bei der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude: Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln,
2. Obergeschoss, Zimmer 154 (W3.02.).
Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o.g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.42, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.
Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung der o. g. Flurstücke einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Allgemeine Hinweise
1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person
Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln,-Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren.
abrufen.
Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu den Ziffern I.a) und I.b) verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vordrucks siehe oben.
2. Kostenerstattung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.
II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Zur Ausführung des 60. Änderungsbeschlusses wird Folgendes bekanntgegeben:
Rechte an den o.g. Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
Dienstgebäude: Börsenplatz 1,50667 Köln, Zimmer B 1099 oder B1090,
bzw. ab der 42. KW. 2023,
Dienstgebäude: Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln,
2. Obergeschoss, Zimmer 154 (W3.02.).
unter Angabe des Az. 33.42 – 14 04 1 - anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Bezirksregierung Köln zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Ihre Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrk.sec.nrwde.
Ihre Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrk-nrw.de-mailde.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS) gez.
Meul
Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren.
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.10. – 19.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 29.09.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K8 "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack
Hier:
a) Auswertung der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweise
b) Satzungsbeschluss
2. 17. Änderung des Flächennutzungsplanes "Broichstraße - südöstlicher Ortsrand im Ortsteil Gey"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
3. 18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Auf der Faldersgaß im Ortsteil Bergstein"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan C9 "Nahversorgung und Wohnen, Broichstraße" im Ortsteil Gey
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
5. Ausbau der Gemeindestraße „Am Wehweg“ in Ortsteil Vossenack
hier: Beschluss über den Ausbau bzw. das Ausbauprogramm
6. Mitteilungen
6.1 Wiederaufbauplan Starkregenereignis 2021
hier: Sachstandmitteilung
6.2 LEADER Förderung Burgberg und Krawutschketurm
hier: Sachstandmitteilung
7. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
8. Mitteilungen
9. Fragen
7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.10. – 17.10.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.10.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.10.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 17.10.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.10.2023
gez. Valder
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Vorstellung des Taschengeldbörse-Konzeptes des Kreises Düren
2. Präsentation der Generationsgenossenschaft GenoEifel eG
3. Bericht des Geschichtsvereins Hürtgenwald e. V. über die Arbeit zur Erinnerungskultur in Hürtgenwald
4. Mitteilungen
5. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
6. Mitteilungen
7. Fragen
26. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.09.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 26. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.09.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.09. – 28.09.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.09.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.09.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 26. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 28.09.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 15.09.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1.
Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2.
Feststellung des Jahresabschlusses 2022
3.
Mitteilungen
3.1
schriftliche Mitteilungen
3.1.1
Anschaffung von Fahrzeugen für den Bauhof
3.2
mündliche Mitteilungen
4.
Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
5.
Nachhaltige Sanierung der Turnhalle Gey und Nutzung als Mehrzweckhalle für Sport und Kultur in Hürtgenwald-Gey - Durchführung der Maßnahme
6.
Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Vossenack
-Auftragsvergabe Erd-, Abruch- und Rohbauarbeiten
7.
Neubau Feuerwehrgerätehaus Bergstein
Hier: Auftragsvergabe Heizung- u. Sanitärinstallation sowie Lüftungsinstallation
8.
Mitteilungen
9.
Fragen
Jahresabschluss 2021 des Schulverbandes Nordeifel
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung:
Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel hat in ihrer Sitzung am 30.08.2023 gemäß §96 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfallen den Jahresabschluss 2021 festgestellt und der Verbandsvorsteherin die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.09.2023 bis zum 20.09.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Der Jahresabschluss 2021 liegen während der Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Monschau, Laufenstraße 84, im Zimmer 209 öffentlich aus. Ergänzend dazu können diese über die Internetseite der Stadt Monschau unter www.monschau.de/de/fuer-buerger/rathaus/schulverband-nordeifel eingesehen werden.
Hürtgenwald, den 07.09.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.09.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
4. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.09.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.09.2023, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.09. – 19.09.23 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.09.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.09.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 4. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.09.2023, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 31.08.2023
gez.
Powalka
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
1. Feststellung des Jahresabschlusses 2022
2. Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023
3. Mitteilungen
4. Fragen
16. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am 14.09.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 16. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 14.09.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.09. – 14.09.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.09.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.09.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 16. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 14.09.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 31.08.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Bebauungsplan Nr. C 2 im Ortsteil Gey (Bereich Oberstraße/ Josef-Köller-Straße u.a.); hier: Mögliches Änderungsverfahren
2. Mitteilungen
2.1 Schriftliche Mitteilungen
2.1.1 Windkraft in Hürtgenwald; hier: Planungsstand zur Ausweisung von zusätzlichen Flächen für Windenergie
2.1.2 Flächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet; hier: Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen
2.1.3 Mögliche Errichtung eines Seniorenwohnparks im Ortsteil Gey; hier: Sachstand
2.1.4 Anschaffung von Fahrzeugen für den Bauhof
3. Mündliche Mitteilungen
4. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Mitteilungen
6. Fragen
25. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.08.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.08. – 24.08.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.08.23
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.08.23 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 24.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 10.08.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Generationenausschusses in seiner Sitzung am 08.08.2023
2.2 Die Betreuungsform „8 bis 13" soll an den gemeindlichen Grundschulen in Anlehnung an die Betreuungszeiten der OGS in den Ferien und anderen schulfreien Tagen ausgeweitet werden;
Antrag der SPD Fraktion vom 05.07.2023
2.4 Vertrag mit dem Franziskus-Gymnasium Vossenack;
hier: Vertragsverlängerung
2.5 Verbesserung der ambulanten Pflegeversorgung und zur Ansiedlung von Tagespflegeeinrichtungen in Hürtgenwald;
Antrag der CDU-Fraktion vom 22.06.2023
3. Mögliche Beteiligung der Gemeinde an der Beteiligungsplattform NRW
hier: Mängelmelder
Antrag der FFH-Fraktion vom 20.07.2023
4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023
5. Mitteilungen
5.1 schriftliche Mitteilungen
5.1.1 Mitteilung über den Sachstand zur Unterbringung von Flüchtlingen in der Gemeinde Hürtgenwald
5.1.2 Haushaltsführung 2023
- Bericht über das 2.Quartal 2023
5.1.3 Vollstreckungsbericht für das Jahr 2022
5.1.4 Beschlusscontrolling des Gemeinderates;
Stand Juli 2023
5.2 mündliche Mitteilungen
6. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
7. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Generationenausschusses in seiner Sitzung am 08.08.2023
7.8 Anmeldezahlen für die OGS Vossenack und Straß für das Schuljahr 2023/2024;
hier: Personalkosten Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), Düren
8. Wiederaufbauplan Starkregenereignis 2021
hier: Auftragsvergabe für die Generalplanung von vier Fuß- / und Radwegbrücken
9. Mitteilungen
10. Fragen
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln, Flurbereinigung Merken-Schlichbach
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Flurbereinigung Merken-Schlichbach
Az.: 33.46 – 5 12 05 -
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.08. – 23.08.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.08.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.08.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Flurbereinigung Merken-Schlichbach
Az.: 33.46 – 5 12 05 -
Schlussfeststellung
Im Flurbereinigungsverfahren Merken-Schlichbach wird hiermit gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794), die Schlussfeststellung angeordnet. Es wird festgestellt, dass
die Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag 1 bewirkt ist,
2. den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen,
3. die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind,
4. die Beteiligten ihre Verpflichtungen gegenüber der Teilnehmergemeinschaft erfüllt haben.
Das Flurbereinigungsverfahren endet mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Merken-Schlichbach. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes.
Gründe
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist mit Blick auf die im Tenor dieser Verfügung getroffenen Feststellungen gemäß § 149 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages 1 ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt.
Das Grundbuch, das Liegenschaftskataster und die sonstigen öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrk.sec.nrwde.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrk-nrw.de-mailde.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Der Widerspruch steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Merken-Schlichbach zu.
Im Auftrag
(LS)
gez.
Kopka
Leitender Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Absage der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, 10.08.2023 um 18.00 Uhr
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
B e k a n n t m a c h u n g
der Gemeinde Hürtgenwald
Absage der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, 10.08.2023 um 18.00 Uhr
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.08. – 15.08.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 08.08.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.08.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
B e k a n n t m a c h u n g
der Gemeinde Hürtgenwald
Absage der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, 10.08.2023 um 18.00 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus persönlichen Gründen stehen kurzfristig sowohl der Ausschussvorsitzende, Herr Heinz Kaumanns, als auch die stellvertretende Ausschussvorsitzende, Frau Helma Grewe, zur vorgesehenen Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am 10.08.2023 leider nicht zur Verfügung.
Es wird daher um Verständnis gebeten, dass die für den 10. August 2023 anberaumte Sitzung abgesagt werden muss.
Hürtgenwald, den 08.08.2023
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Stephan Cranen
B ü r g e r m e i s t e r
15. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.08.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 15. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 03.08. – 10.08.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 27.07.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 27.07.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 15. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 10.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 24.07.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Bebauungsplan Nr. C 2 im Ortsteil Gey (Bereich Oberstraße/ Josef-Köller-Straße u.a.)
hier: Mögliches Änderungsverfahren
2. Mitteilungen
2.1 Schriftliche Mitteilungen
2.11 Windkraft in Hürtgenwald
hier: Planungsstand zur Ausweisung von zusätzlichen Flächen für Windenergie
2.12 Flächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
hier: Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen
2.13 Mögliche Errichtung eines Seniorenwohnparks im Ortsteil Gey
hier: Sachstand
2.14 Anschaffung von Fahrzeugen für den Bauhof
2.2 Mündliche Mitteilungen
3. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
4. Mitteilungen
5. Fragen
11. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 08.08.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 08.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.08. – 08.08.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 27.07.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 27.07.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 08.08.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 25.07.2023
gez. Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Sachstandsbericht Übernahme der Früh- und Mittagsbetreuung durch den SkF
2. Die Betreuungsform „8 bis 13" soll wird an den gemeindlichen Grundschulen in Anlehnung an die Betreuungszeiten der OGS in den Ferien und anderen schulfreien Tagen ausgeweitet werden.
Antrag der SPD Fraktion vom 05.07.2023
3. Versetzung von Lehrkräften der GGS Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Einladung von Frau Schulamtsdirektorin Wollgarten und Frau Konrektorin Hülsken zur Generationenausschusssitzung
Antrag der Fraktionen Bündnis90/DIE GRÜNEN und CDU vom 24.07.2023
4. Vertrag mit dem Franziskus-Gymnasium Vossenack;
hier: Vertragsverlängerung
5. Verbesserung der ambulanten Pflegeversorgung und zur Ansiedlung von Tagespflegeeinrichtungen in Hürtgenwald;
Antrag der CDU-Fraktion vom 22.06.2023
6. Mitteilungen
6.1 schriftliche Mitteilungen
6.1.1 Sozialplanung Kreis Düren
Teilhabe ermöglichen - Chancengerechtigkeit aktiv gestalten
6.1.2 Offene Kinder- und Jugendarbeit;
hier: Sachbericht 2022
6.2 mündliche Mitteilungen
7. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
8. Anmeldezahlen für die OGS Vossenack und Straß für das Schuljahr 2023/2024;
hier: Personalkosten Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), Düren
9. Mitteilungen
10. Fragen
Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur
- in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 16.06.2023 –
(Veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 28/2023 vom 17.07.2023)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.07.2023 bis einschließlich 01.08.2023 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 25.07.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 25.07.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. K 8 „Erweiterung Wohnbebauung Zum Schnepfenflug“ im Ortsteil Vossenack
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.07. – 21.07.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 14.07.2023
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 14.07.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
24. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.06.2023
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 24. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.06.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet. Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.06. – 22.06.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus. Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.06.2023
Der Bürgermeister
gez. Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.06.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 24. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.06.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet. Hürtgenwald, den 09.06.2023
gez. Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
1. Rahmenverträge für die Strom und Gaslieferung
- Abschluss eines Liefervertrags für das Jahr 2024
2. Gründung der Rureifel Tourismus GmbH
Zustimmung zu Gesellschaftsvertrag und Konsortionalvereinbarung sowie Anforderung verbindliche Auskunft Finanzamt
3. Europaweite Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen;
hier: Auftragsvergabe
4. Wiederaufbauplan Starkregenereignis 2021
hier: Auftragsvergabe über die Projektsteuerungsleistungen
5. Gewährung eines Investitionskredits an die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH
- Entwicklung von Bauland und Gewerbeflächen
6. Entwicklung des Gewerbegebietes „Germeter“ in Vossenack;
hier: Grundstücksgeschäfte und Zusammenarbeit mit der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GED)
7. Mitteilungen
8. Fragen
B Öffentliche Sitzung
9. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
10. Bestellung von Bürgermeister Stephan Cranen zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Hürtgenwald
11. Neuwahl von Mitgliedern im Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit sowie im Rechnungsprüfungsausschuss;
hier: CDU-Fraktion
12. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses am 16.05.2023
12.1 Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2022
13. Beitritt zur Initiative "Lebenswerte Städte und Gemeinden"
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
14. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes durch das Brandschutzbüro Rothkranz;
hier: Beschluss und Verabschiedung
15. Gemeindliche Regelförderung der Vereine;
Neuregelung für das Jahr 2023 und die Folgejahre
16. Stellenplan 2023;
hier: Nachtrag
17. Breitbandausbau Kreis Düren – Vorgesehene strategische Umsetzung der Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes
18. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023
19. Mitteilungen
19.1 schriftliche Mitteilungen
19.1.1 Notfallplan Stromversorgung; Sachstandsbericht
19.1.2 Jahresabschluss 2022
Zuleitung des Entwurfs gemäß § 95 Absatz 5 der Gemeindeordnung NRW
19.2 mündliche Mitteilungen
20. Fragen
Bebauungsplan Nr. C 8 „Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Bruchweiher“ im Ortsteil im Ortsteil Gey
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.06. – 15.06.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.06.2023
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.06.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Erwachsenenhaupt- und Ersatzschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.05. – 29.05.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.05.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.05.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Erwachsenenhaupt- und Ersatzschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 für das Amtsgericht Düren und das Landgericht Aachen gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 31.05.2023 bis zum 07.06.2023 einschließlich zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Hürtgenwald in 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 101, während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Hürtgenwald in 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 101, mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Hürtgenwald, den 22.05.2023
Der Bürgermeister
gez. Stephan Cranen
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)
§ 32 GVG – Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33 GVG – Nichtberufung
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG – Nichtberufung besonderer Personen
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
3. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 16.05.2023
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 16.05.2023, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.05. – 16.05.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.05.2023
Ausschussvorsitzender
gez.
Achim Powalka
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.05.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 16.05.2023, 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 03.05.2023
gez.
Achim Powalka
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
1. Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2022
2. Abrechnung der Gebührenhaushalte für das Jahr 2022
3. Mitteilungen
4. Fragen
23. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.05.2023
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 23. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.05.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.05. – 11.05.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.05.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.05.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 23. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.05.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 25.04.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Ernennung eines zweiten stellvertretenden Wehrleiters für die Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald 46/2023
3. Kreuzung B 399 und K 29;
hier: Antrag der FFH-Fraktion zur Verabschiedung einer Resolution 45/2023
4. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am 25.04.2023
4.1
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser) 26/2023
4.2 Bebauungsplan C 8 "Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher" im Ortsteil Gey
hier: Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
33/2023 1. Ergänzung
4.3 4. Änderung des Bebauungsplans K 8 Erweiterung Wohnbebauung „Zum Schnepfenflug“
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
34/2023 1. Ergänzung
5. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Generationenausschusses am 27.04.2023
5.1 Einführung der Ehrenamtskarte NRW
36/2023
5.2 Kommunale Klassenrichtzahl/Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen der Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald für das Schuljahr 2023/2024
27/2023
6. Beteiligungsbericht 2021 42/2023
7. Gemeinsame Resolution der NRW-Aufgabenträger für eine nachhaltige Finanzierung des Nahverkehrs 47/2023
8. Vorstellung des Projektes "Corhelper" 38/2023
9. Mitteilungen
9.1 schriftliche Mitteilungen
9.1.1 Einrichtung von innerörtlichen Verkehrsbereichen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h 37/2023
9.1.2
Übertragung von Ermächtigung in das Haushaltsjahr 2023 im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 35/2023
9.1.3 Haushalt 2023 - Bericht über das 1. Quartal
43/2023
9.2 mündliche Mitteilungen
10. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
11. Wahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028;
hier: Aufstellung der Vorschlagsliste 44/2023
12. Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK)
Auftragsvergabe 49/2023
13. Mitteilungen
14. Fragen
Satzung über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.04.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.04. – 26.04.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus. Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.04.2023
Der Bürgermeister gez. Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.04.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.04.2023
Präambel
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW. S 666 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Auszeichnungen
(1)
Die Gemeinde Hürtgenwald kann Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde und ihre Bürger verdient gemacht haben, besonders auszuzeichnen.
(2)
Die Auszeichnung erfolgt durch Verleihung
a)
des Ehrenbürgerrechts und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold
b)
der Ehrenbezeichnungen „Ehrenbürgermeister:in“ sowie „Ehrenratsmitglied“ und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold
c)
des Bürgerpreises in Form eines Geldpreises und der Ehrennadel der Gemeinde in Silber
d)
einer Ehrennadel der Gemeinde in Silber
(3)
Die Namen der Personen, denen eine Auszeichnung verliehen worden ist, werden mit dem Datum der Verleihung fortlaufend in ein besonderes Buch eingetragen, das im Gemeindearchiv aufzubewahren ist.
(4)
Über die Auszeichnung entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters oder einer der im Rat vertretenen Fraktionen, sofern sich aus § 5 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen. Der Beschluss des Bürgerpreises bedarf der Stimmenmehrheit. Der Beschluss über die weiteren Auszeichnungen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
§ 2 Verleihungsurkunde
(1)
Über die Verleihung der Ehrenauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2)
Die Urkunde soll auf den Ratsbeschluss über die Verleihung hinweisen und die Begründung für die Auszeichnung enthalten.
(3)
Die Verleihungsurkunde wird vom Bürgermeister unterzeichnet.
(4)
Die Ehrennadel trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde Hürtgenwald.
§ 3 Verleihung
(1)
Der Bürgermeister überreicht in feierlicher Form Ehrenauszeichnung und Urkunde. (2)
Die Überreichung soll in einer Sitzung des Rates erfolgen.
(3)
In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister die Verleihung in einem anderen angemessenen Rahmen vornehmen.
§ 4 Bindung der Ehrenauszeichnung
(1)
Das Recht zum Tragen der Auszeichnung steht nur den Ausgezeichneten zu. Es ist nicht übertragbar.
(2)
Die Ehrennadeln gehen in das vererbbare Eigentum des Ausgezeichneten über.
(3)
Eine Ehrenauszeichnung kann entzogen werden, wenn sich der/die Ausgezeichnete ihr als unwürdig erweist.
(4)
Über die Entziehung der Ehrenauszeichnung beschließt der Rat in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
§ 5 Verleihungsgrundsätze
(1)
Für außergewöhnliche Verdienste um das Wohl der Gemeinde Hürtgenwald, die über die Verdienste zu Abs. (2) a) und Abs. (2) b) hinausgehen, kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrennadel der Gemeinde in Gold verliehen werden. Die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes richtet sich nach den hierzu bestehenden Vorschriften der Gemeindeordnung.
(2)
a)
Langjährigen Ratsmitgliedern, die mindestens zwei Wahlperioden auch als Bürgermeister:in fungierten, kann die Ehrenbezeichnung „Ehrenbürgermeister:in“ sowie die Ehrennadel in Gold verliehen werden, wenn sie sich in besonderer Weise ausgezeichnet haben.
b)
Ratsmitgliedern kann nach einer insgesamt mindestens 15-jährigen Ratszugehörigkeit die Ehrenbezeichnung „Ehrenratsmitglied“ sowie die Ehrennadel in Silber verliehen werden, wenn ihr Einsatz über das gewöhnliche Maß weit hinausgegangen ist.
c)
Die Auszeichnungen „Ehrenbürgermeister:in“ und „Ehrenratsmitglied“ werden in der Regel erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt verliehen. (3)
Der Bürgerpreis der Gemeinde wird in Form einer Geldgabe sowie der Ehrennadel der Gemeinde in Silber wie folgt verliehen: Pro Fraktion kann ein Wahlvorschlag mit maximal zwei Preisträgern bis 14 Tage vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Über die Vorschläge der einzelnen Fraktionen entscheidet der Gemeinderat in seiner vorletzten Sitzung des Jahres in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Wahl ohne Aussprache. Eine Auszeichnung von amtierenden Ratsmitgliedern, Bürgermeister:innen und Ehrenbeamt:innen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Herausragende Leistungen dieses Personenkreises können nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt rückwirkend verliehen werden. Der Bürgerpreis kann einer:m Preisträger:in nur einmal für dieselben Verdienste verliehen werden.
(4)
Für besondere Verdienste, insbesondere im Bereich der kulturellen, sozialen, sportlichen bzw. wissenschaftlichen Arbeit oder im Bereich des gemeindlichen Zusammenlebens verleiht die Gemeinde Hürtgenwald eine Ehrennadel in Silber als Ehrengabe. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 17.04.2023
Der Bürgermeister gez. Stephan Cranen
10. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.04.2023
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.04.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.04. – 27.04.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.04.2023
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Joachim Hannen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.04.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.04.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 12.04.2023
gez.
Jörres
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Einführung der Ehrenamtskarte NRW
2. Kommunale Klassenrichtzahl/Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen der Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald für das Schuljahr 2023/2024
3. Mitteilungen
3.1 Schriftliche Mitteilungen
3.1.1 Inklusionskonzept der Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald
3.1.2 Kommissarische Beauftragung zur Wahrnehmung der Schulleitung an der Gemeinschaftsgrundschule Gey
3.1.3 Rechtsanspruchs von Kindern im Grundschulalter auf einen Betreuungsplatz;
hier: Sachstandsbericht
3.2 Mündliche Mitteilungen
4. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Mitteilungen
6. Fragen
14. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am 25.04.2023
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.04.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.04. – 25.04.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.04.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.04.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.04.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.04.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser)
2. Bebauungsplan C 8 "Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher" im Ortsteil Gey hier: Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
3.
4. Änderung des Bebauungsplans K 8 Erweiterung Wohnbebauung „Zum Schnepfenflug“
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
4. Mitteilungen
5. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
6. Mitteilungen
7. Fragen
14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“;
14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“;
hier: Wirksamwerden nach § 6 Abs. 5 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.04. – 13.04.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.04.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.04.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bebauungsplan Nr. F 8 „Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs“ im Ortsteil Kleinhau hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 Beugesetzbuch (BauGB)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.04. – 13.04.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.04.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.04.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
22. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.03.2023
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 22. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.03. 30.03.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.03.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.03.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 22. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 17.03.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2023
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.03. – 17.03.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.03.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.03.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 1. Artikel des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 09.02.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 24.155.600 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 25.651.700 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 22.814.791 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 23.462.472 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 6.746.241 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 11.290.978 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 12.450.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 5.703.700 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
8.050.000 €
davon 3.000.000 € (GED-Darlehen)
2.200.000 € (Feuerwehrgerätehäuser)
1.350.000 € (Flüchtlingsunterbringung)
1.000.000 € (Grundstückskauf)
500.000 € (Anschaffungen in 2023)
festgesetzt.
In den vorgenannten Beträgen ist eine Wert mit 3 Mio. € enthalten, welche als Darlehen an ein Beteiligungsunternehmen (GED) weitergegeben wird.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
22.000.000 €
davon 1.500.000 € zum Ausgleich der kriegsbedingten Belastungen
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 unverändert wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2023 vom 20.01.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich im Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche zu jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v.H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NRW dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplans (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 10.02.2023 Hürtgenwald, den 10.02.2023
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Stephan Cranen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahre 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 06.03.2023 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept sowie alle übrigen Anlagen liegen zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 gemäß §80 Abs.6 in Verbindung mit § 96 Abs.2 GO NRW im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer 13, öffentlich aus. Zusätzlich sind die Unterlagen der Homepage der Gemeinde unter www.huertgenwald.de unter der Rubrik Rathaus-Bürgerservice/virtuelles-Rathaus/Haushaltsplan und Jahresabschluss abrufbar.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 07.03.2023
gez.
Stephan Cranen
Der Bürgermeister
6. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt am Donnerstag, dem 09.03.2023
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.03. – 09.03.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 23.02.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.02.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 22.02.2023
gez.
Valder
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
13. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit am Donnerstag, dem 02.03.2023
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 13. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 02.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.02. – 02.03.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.02.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.02.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 13. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 02.03.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 14.02.2023
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
21. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.02.2023
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 21. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.02.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.02. – 09.02.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 31.01.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 31.01.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 21. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 09.02.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 30.01.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Donnerstag, dem 26.01.2023
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.01.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.01. – 26.01.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.01.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.01.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.01.2023, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 17.01.2023
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule zwischen der Stadt Düren und den Städten bzw. Gemeinden Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich …
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Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule
zwischen
der Stadt Düren
und
den Städten bzw. Gemeinden
Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Vettweiß
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.01. – 15.01.2023 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.01.2023
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.01.2023 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbek. Änderung öff-rechtl. Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der VHS.pdf