Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Wahlbezirke anlässlich der Europawahl in NRW am 09. Juni 2024
Bekanntmachung
Einteilung des Gemeindegebietes Hürtgenwald in Wahlbezirke anlässlich der Europawahl in NRW
am 09. Juni 2024
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist anlässlich der 10. Direktwahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01.0 Bergstein, Zerkall
Wahllokal 01.0 Grundschule Bergstein
An der Maar
Auf dem Heiligenfeld
Auf dem Strifft
Auf dem Stückchen
Auf dem Turm
Auf der Faldersgaß
Benneganshof
Bergsteiner Straße
Burgstraße
Dechant-Weisweiler-Straße
Federhecke
Gartenstraße
Gustav-Renker-Straße
Hammergasse
Haus Roland
Im Siebert
In der Federbend
Kallstraße
Kirchweg
Mühlenweg
Schüllbachweg
Weingartsberg
Zum Fischbach
Zum Rosenberg
Wahlbezirk 02.0 Brandenberg
Wahllokal 02.0 Bürgerhaus Brandenberg
Aachener Weg
Am Dorfplatz
An den vier Morgen
Brandenberger Straße
Dresbach
Hasenfeld
Hof an den Morten
Hügelstraße
Im Bongart
Macherbach
Mittelstraße
Nideggener Straße
Raffelspütz
Wahlbezirk 03.0 Gey
Wahllokal 03.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Am Dehlbach
Am Sportplatz
An der Mühle
Antoniusstraße
Broichstraße
Bruchweiher
Dürener Straße
Friedhofstraße
Grüner Weg
Hubertusstraße
Im Geyberg
Im Hagen
Im Löwenhof
Im Pohl
In den Heuen
Klosterhof
Scheffensweg
Wahlbezirk 04.0 Gey
Wahllokal 04.0 Kindergarten/Familienzentrum Gey
Bachstraße
Bergkamp
Bergstraße
Dornhecke
Eichenpütz
Eifelstraße
Feldstraße
Forststraße
Josef-Köller-Straße
Oberstraße
Thea-Paulus-Straße
Waldweg
Wiesenweg
Wahlbezirk 05.0 Großhau
Wahllokal 05.0 Bürgerhaus Großhau
An der Nüllheck
Auf dem Hau
Auf der Weide
Eichenweg
Finkenheider Weg
Frenkstraße
Hagbend
Haus Heidbüchel
Honighecke
Im Glockenofen
Im Tauet
Kleestraße
Wahlbezirk 06.0 Hürtgen
Wahllokal 06.0 Gemeindehaus Hürtgen
Amselweg
Brandenberger Weg
Brandenburger Tor
Burgbergstraße
Grafenfeld
Hardtweg
Hof Setzscheid
Höhenstraße
Im Dümpel
Im Endgesfeld
Im Winkel
Kirchstraße
Kleinhauer Weg
Knippchen
Pützgasse
Steinbachstraße
Wittscheidter Straße
Wahlbezirk 07.0 Kleinhau
Wahllokal 07.0 Rathaus Kleinhau
Alte Chaussee
Am Spitzberg
August-Scholl-Straße
Besenbinderweg
Buschfeld
Flurstraße
Hof an der Hardt
Hof Asterbach
Hof auf der Hardt
Hof Eichenkamp
Hof Heidchens Kehre
Hof Hengstbend
Hof Im Brand
Hof Im Tann
Hoppenhardter Weg
Im Berg
Im Buschofen
Im Roßbroich
In der Kaule
Kreuzstraße
Rinnebachstraße
Roßheckenweg
Schäfergasse
Schevenhüttener Straße
Schillerbend
Wahlbezirk 08.0 Straß, Horm, Schafberg
Wahllokal 08.0 Grundschule Straß
Am Schafberg
An der Binnesburg
Auf dem Engel
Christian-Werner-Straße
Dollweg
Dorfstraße
Eichgasse
Engpütz
Heidestraße
Hohlweg
Hormer Straße
Im Tivoli
In der Graat
Industriestraße
Kapellenstraße
Lämmerstraße
Leonhard-Zimmer-Straße
Lerchenweg
Maubacher Straße
Pfarrer-Pleus-Straße
Sonnenweg
St.-Donatus-Straße
Tannenweg
Wacholderheide
Wahlbezirk 09.0 Vossenack
Wahllokal 09.0 Grundschule Vossenack
Am Wehweg
An der Wurzel
Auf dem Knipp
Baptist-Palm-Platz
Emmerich
Giesenheck
Heinz-Sieben-Straße
Im Oberdorf, Hausnummern 5-95 sowie 6-102
Im Steinsfeld
Im Unterdorf
Kreuzheck
Mestrenger Mühle
Mestrenger Weg
Paul-Heinemann-Straße
Pfarrer-Dickmann-Straße
Pfarrer-Hegger-Straße
Ralscheid
Schmidter Straße
Zum Bosselbach
Zum Schnepfenflug
Wahlbezirk 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall
Wahllokal 10.0 Grundschule Vossenack
Am Peterberg
Auf der Harth
Buchenbuschweg
Dürenharth
Franziskusweg
Germeter
Im Oberdorf, Hausnummern 101-137 sowie 106-154
Jägerhaus
Monschauer Straße
Richelskuhl
Ringstraße
Schoellers Weg
Simonskall
Simonskaller Straße
Stockberg
Trift
Wehebachstraße
Wollseifener Straße
Zweifaller Weg
Hürtgenwald, den 18.04.2024
gez. Cranen
(Stephan Cranen)
Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. C 8 "Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher" im Ortsteil Gey
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Bebauungsplan Nr. C 8 „Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher“ im Ortsteil Gey
Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 11.04.2024 beschlossen, für den Bebauungsplan Nr. C 8 (Entwurf) „Wohnbebauung im Bereich zwischen Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher“ im Ortsteil Gey die Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
23. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung THW in Bergstein"
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
23. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung THW in Bergstein“
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 11.04.2024 den Beschluss zur Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung THW in Bergstein“ gefasst.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt iin der Zeit vom 08.05.-14.05.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.05.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 08.05.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
8. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 8. Sitzung des Ausschusses für Tourismus, Kultur und Ehrenamt der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 07.05.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.04.2024 – 07.05.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 24.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 24.04.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes:
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.04.2024 bis einschließlich 02.05.2024 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.04.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.03.2024 bis einschließlich 27.03.2024 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Gemeinde Hürtgenwald
wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Zimmer 007 und 003, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit der Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05. bis zum 24.05.2024, spätestens am 24.05.2024 bis 12.30 Uhr, bei der
Gemeinde Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 007 und 003,
August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald,
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Kreis Düren durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (09.06.2024), bis 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
· einen amtlichen Stimmzettel,
· einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
· einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
· ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage, 09.06.2024, bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG
unentgeltlich befördert.
Hürtgenwald, den 18.03.2024 Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft nördlich der Ringstraße, Raffelsbrand"
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
21. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windkraft nördlich der Ringstraße, Raffelsbrand“
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.04. – 25.04.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.04.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft nördlich der Ringstraße, Raffelsbrand"
20. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft kleine Ringstraße, Raffelsbrand"
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
20. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windkraft kleine Ringstraße, Raffelsbrand“
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.04. – 25.04.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.04.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
20. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft kleine Ringstraße, Raffelsbrand"
19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Repowering Windkraft innere Bereich Ringstraße, Raffelsbrand"
Die Gemeinde Hürtgenwald weißt auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Repowering Windkraft innerer Bereich Ringstraße, Raffelsbrand“
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.04. – 25.04.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.04.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Repowering Windkraft innere Bereich Ringstraße, Raffelsbrand"
30. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald, am Donnerstag dem 11.04.2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 30. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.04.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.04.2024 bis 11.04.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 30. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 11.04.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 28.03.2024
gez.
(Stephan Cranen)
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse - Bürgerbeteiligung in Ausschüssen;
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.11.2023
3. Freiwillige Feuerwehr;
hier: vorgezogene Ersatzbeschaffung Kommandowagen (KdoW)
4. Grundsteuer C
- Prüfung der Einführung ab 01.01.2025
5. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Generationenausschusses in seiner Sitzung am 19.03.2024
5.2 Schulentwicklungsplanung der gemeindlichen Grundschulen mit einer zusätzlichen Betrachtung der weiterführenden Schullandschaft
5.3 Kommunale Klassenrichtzahl/Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen der Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald für das Schuljahr 2024/2025
6. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlungen des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit in seiner Sitzung am 21.03.2024
6.3 Flächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
hier: Untersuchungsergebnisse Potenzialstudie und Erlass eines Handlungskonzeptes
6.4 Bebauungsplan Nr. C 8 "Wohnbebauung im Bereich zwischen der Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher" im Ortsteil Gey
a) Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches
c) Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
6.5 23. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung THW in Bergstein"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
6.6 Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes nach § 8 a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)
6.7 Kooperation der Bauhöfe aus Simmerath, Roetgen und Hürtgenwald;
hier: Abschluss eines Öffentlich-Rechtlichen Vertrages
7. Mitteilungen
7.1 schriftliche Mitteilungen
7.1.1 Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: Sachstandsmeldung aus dem „Arbeitskreis Friedhof“
7.1.2 Haushaltsführung 2023
- Bericht über das 4.Quartal 2023
7.1.3 Haushaltssatzung für das Jahr 2024
- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
7.1.411 Schaffung weiterer OGS-Plätze an gemeindlichen Grundschulen;
hier: Ergebnis der verbindlichen Abfrage der Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der
Gemeinde Hürtgenwald, Teilstandort Bergstein
7.1.412 Ferienbetreuung für Kinder der Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ durch den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF);
hier: Ergebnisse der verbindlichen Abfragen an den Gemeinschaftsgrundschulen
7.2 mündliche Mitteilungen
8. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
9. Umbau/Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Vossenack;
Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung vom 11.03.2024
10. Umbau/Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Vossenack;
Hier: Auftragsvergabe Fliesenarbeiten
11. Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Vossenack
-Auftragsvergabe Estricharbeiten
12. Wiederaufbauhilfe 2021
hier: Vergabe von Ingenieurleistungen zur Herstellung einer Hochwasserschutzwand an der Papierfabrik in Zerkall
13. Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)
hier: Auftragsvergabe zur Beseitigung von Schäden an Kanalleitungen in den Ortsteilen Bergstein, Brandenberg und Vossenack
14. Grundstücksangelegenheit
- Verkauf der Fläche des ehemaligen Spielplatzes am Brandenberger Weg (Gemarkung Hürtgen Flur 21 Nr. 175)
15. Grundstücksangelegenheit
- Verkauf der Fläche eines Weges (Gemarkung Vossenack Flur 8 Nr. 314)
16. Finanzierungsmöglichkeit kommunaler Investitionsmaßnahmen
- Abschluss eines kommunalen Bausparvertrags
17. Mitteilungen
18. Fragen
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.03.2024 bis einschließlich 27.03.2024 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der
Gemeinde Hürtgenwald
wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Zimmer 007 und 003, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit der Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05. bis zum 24.05.2024, spätestens am 24.05.2024 bis 12.30 Uhr, bei der
Gemeinde Hürtgenwald, Wahlamt, Zimmer 007 und 003,
August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald,
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Kreis Düren durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (09.06.2024), bis 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
· einen amtlichen Stimmzettel,
· einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
· einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
· ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage, 09.06.2024, bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG
unentgeltlich befördert.
Hürtgenwald, den 18.03.2024
Gemeinde Hürtgenwald
Der Bürgermeister gez.
(Stephan Cranen)
Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2022
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.03.2024 bis 24.03.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes:
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2022
Nach § 96 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 28.09.2023 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 28.09.2023 geprüfte Jahresabschluss 2022 wird festgestellt,
2. der Jahresfehlbetrag 2022 wird der allgemeinen Rücklage entnommen und
3. dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt sowie
4. die Verwaltung wird beauftragt, den Jahresabschluss 2022 samt Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Das Haushaltsjahr 2022 schließt mit Erträgen von 25.592.863,23 EUR und Aufwendungen von 25.568.091,09 EUR ab. Der Jahresüberschuss i.H.v. 24.772,14 EUR wird der allgemeinen Rücklage zugeführt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 GO).
Der Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2022 mit seinen Anlagen liegt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2024 im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 013, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus und steht im Internet unter www.huertgenwald.de unter der Rubrik Bürgerservice/Steuern, Gebühren und Haushalt/Haushalt und Jahresabschluss zum Download zur Verfügung.
Die Übereinstimmung des Wortlautes des betreffenden Ratsbeschlusses wird hiermit bestätigt. Das Verfahren nach § 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW wurde eingehalten.
Hürtgenwald, den 14.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 19. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 21.03.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.03.2024 bis 21.03.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 19. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 21.03.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 08.03.2024
gez. Kaumanns
(Kaumanns)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. L 11 zwischen Bergstein und Zerkall;
hier: Sachstand und Bauzeitenverlängerung
3. Flächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
hier: Untersuchungsergebnisse Potenzialstudie und Erlass eines Handlungskonzeptes
4. Bebauungsplan Nr. C 8 "Wohnbebauung im Bereich zwischen der Dürener Straße und dem Weg Bruchweiher" im Ortsteil Gey
a) Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches
c) Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
5. 23. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung THW in Bergstein"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
6. Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes nach § 8 a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)
7. Kooperation der Bauhöfe aus Simmerath, Roetgen und Hürtgenwald;
hier: Abschluss eines Öffentlich-Rechtlichen Vertrages
8. Mitteilungen
8.1 Schriftliche Mitteilungen
8.1.1 Mountainbike Park (MTB-Parks) in Hürtgenwald-Vossenack;
hier: Weiterentwicklung des Betriebs und der Vertragsgrundlagen
8.1.2 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Schafberg“ gemäß. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Stellungnahme der Bezirksregierung zur Landesplanerischen Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz
8.2 Mündliche Mitteilungen
9. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
10. Mitteilungen
11. Fragen
12. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.03.2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
12. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.03.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.03.2024 bis einschließlich 19.03.2024 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 19.03.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 06.03.2024
gez.
(Jörres)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Schulentwicklungsplanung der gemeindlichen Grundschulen mit einer zusätzlichen Betrachtung der weiterführenden Schullandschaft
3. Kommunale Klassenrichtzahl/Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen der Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald für das Schuljahr 2024/2025
4. Mitteilungen
4.1 Schriftliche Mitteilungen
4.1.1 Schaffung weiterer OGS-Plätze an gemeindlichen Grundschulen;
hier: Ergebnis der verbindlichen Abfrage der Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der
Gemeinde Hürtgenwald, Teilstandort Bergstein
4.1.2 Ferienbetreuung für Kinder der Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ durch
den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF);
hier: Ergebnisse der verbindlichen Abfragen an den Gemeinschaftsgrundschulen
4.1.3 Offene Kinder- und Jugendarbeit;
hier: Sachbericht 2023
4.2 Mündliche Mitteilungen
5. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
6. Mitteilungen
7. Fragen
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2024
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.03.2024 bis 14.03.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.03.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.03.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch den 1. Artikel des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 22.02.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 26.083.998 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 27.740.785 €
abzüglich globaler Minderaufwand von 250.000 €
somit auf 27.490.785 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.730.313 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.109.849 €
(nachrichtlich: globaler Minderaufwand von 250.000 € im Ergebnisplan)
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 5.419.983 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 11.339.274 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 14.612.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 7.318.100 €
festgesetzt.
Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:
Teilplan 910 – Bauen und Wohnen
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
6.612.000 €
davon
1.660.000 € (Flüchtlingsunterbringung)
1.500.000 € (GED-Darlehen)
1.000.000 € (Grundstückskauf)
902.000 € (Anschaffungen in 2024)
800.000 € (Sozialer Wohnungsbau)
750.000 € (Feuerwehrgerätehäuser)
festgesetzt.
In den vorgenannten Beträgen ist eine Wert mit 1,5 Mio. € enthalten, welche als Darlehen an ein Beteiligungsunternehmen (GED) weitergegeben wird.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.406.787 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
19.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2024 unverändert wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2024 vom 20.01.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§ 8
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche zu jeweils einem Budget verbunden.
Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 9
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 10
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v.H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplans (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 23.02.2024 Hürtgenwald, den 23.02.2024
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Stephan Cranen)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahre 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung ist vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 06.03.2024 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept sowie alle übrigen Anlagen liegen zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 80 Abs. 6 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GO NRW im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer 13, öffentlich aus. Zusätzlich sind die Unterlagen der Homepage der Gemeinde unter www.huertgenwald.de unter der Rubrik Bürgerservice/Steuern, Gebühren und Haushalt/Haushalt und Jahresabschluss abrufbar.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 07.03.2024
gez.
(Stephan Cranen)
Der Bürgermeister
29. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.02.2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 29. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.02.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.02.2024 bis 22.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.02.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.02.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 29. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 22.02.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 07.02.2024
gez.
(Stephan Cranen)
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit in seiner Sitzung am 30.01.2024
2.3 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Repowering Windkraft innerer Bereich Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss
über die frühzeitige Beteiligung
2.4 20. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft kleine Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss
über die frühzeitige Beteiligung
2.5 21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft nördlich der Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss
über die frühzeitige Beteiligung
3. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 01.02.2024
3.2 Kommunalwahlen 2025;
Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald
3.3 Haushalt 2024
- Beratung der Anträge der Fraktionen zum Haushaltsentwurf
3.4 Haushalt 2024
- Verabschiedung der Haushaltssatzung 2024 samt Anlagen
4. B 399 innerorts;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.02.2020 auf Einrichtung diverser Fußgängerquerungen
5. Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet
hier: Vergabe des Heimat-Preises 2024
6. Wasserversorgungskonzept für das Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Beratung und Beschlussfassung über die 1. Fortschreibung
7. Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Fortschreibung 2024
8. Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 02.02.2024; Hinweis auf der Website der Gemeindeverwaltung gegen Ausgrenzung und Diskriminierung
9. Weiterentwicklung der Erinnerungskultur
10. Mitteilungen
10.1 Schriftliche Mitteilungen
10.1.1 Digitalisierung in der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Sachstandsmeldung I. Quartal 2024
10.2 Mündliche Mitteilungen
11. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
12. Wiederaufbauplan Hürtgenwald- Bodengutachten für vier Fuß- und Radwegbrücken über die Kall
hier: Vergabe der Leistung
13. Neuanschaffung eines Lkw mit Ladekran für den Bauhof
14. Neuanschaffung eines Mähgerätes für die Gemeinde Hürtgenwald
15. Mitteilungen
16. Fragen
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln: Flurbereinigung Nationalpar Eifel; Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
- Öffentliche Bekanntmachung -
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 24.01.2024 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | 50667 Köln |
Az.: – 33.42 – 14 04 1 – | Tel.: 0221-147-2033 |
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 14.02.2024 bis 22.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.02.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 02.02.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
- Öffentliche Bekanntmachung -
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN | Köln, den 24.01.2024 |
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - | Zeughausstr. 2 - 10 |
FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL | 50667 Köln |
Az.: – 33.42 – 14 04 1 – | Tel.: 0221-147-2033 |
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des 60. Änderungsbeschlusses unterliegenden Flurstücke so festgestellt, wie sie vom 16.11.2023 bis 30.11.2023 bei der Bezirksregierung Köln, Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln [Zimmer W3.02.154] ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Nationalpark Eifel mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes ermittelt wurde (§ 27 ff. FlurbG).
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung der dem Flurbereinigungsverfahren aufgrund des 60. Änderungsbeschlusses unterliegenden Flurstücke haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden. Einwendungen gegen die Bewertung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS) gez.
Meul
Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
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Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den barrierefreien Umbau von Haltestellen
Hinweisbekanntmachung:
Zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den barrierefreien Umbau von Haltestellen
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 07.02.2024 bis 13.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 05.02.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 05.02.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbekanntmachung:
Zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den barrierefreien Umbau von Haltestellen
Zwischen dem Kreis Düren und der Gemeinde Aldenhoven, der Stadt Heimbach, der Gemeinde Inden, der Gemeinde Kreuzau, der Gemeinde Langerwehe, der Stadt Linnich, der Gemeinde Merzenich, der Stadt Nideggen, der Gemeinde Niederzier, der Gemeinde Nörvenich, der Landgemeinde Titz und der Gemeinde Hürtgenwald ist gemäß den Vorschriften der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zum barrierefreien Umbau von Bushaltestellen im Kreis Düren geschlossen worden.
Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den barrierefreien Umbau von Haltestellen wurde am 18. Januar 2024 gemäß § 24 Abs. 2 GkG NRW i.V.m. § 29 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt und wurde im Amtsblatt Nummer 4 für den Regierungsbezirk Köln am 29.01.2024 bekannt gemacht.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß §24 Abs. 4 GkG NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln wirksam.
Auf die Bekanntmachung wird hiermit gem. § 24 Abs. 3 S. 2 GkG NRW hingewiesen.
Hürtgenwald, den 05.02.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
17. Änderung des Flächennutzungsplanes „Broichstraße – südlicher Ortsrand im Ortsteil Gey“
Die Gemeinde weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
17. Änderung des Flächennutzungsplanes „Broichstraße – südlicher Ortsrand im Ortsteil Gey“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.01. – 01.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 23.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Auf der Faldersgaß in Bergstein"
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Auf der Faldersgaß in Bergstein“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.01. – 01.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 23.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. C 9 „Nahversorgung und Wohnen, Broichstraße“ im Ortsteil Gey
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. C 9 „Nahversorgung und Wohnen, Broichstraße“ im Ortsteil Gey
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.01. – 01.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 23.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 23.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.02.2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.02.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 25.01. – 01.02.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 01.02.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 18.01.2024
gez.
Stephan Cranen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Kommunalwahlen 2025;
Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald
3. Haushalt 2024
- Beratung der Anträge der Fraktionen zum Haushaltsentwurf
4. Haushalt 2024
- Verabschiedung der Haushaltssatzung 2024 samt Anlagen
5. Mitteilungen
6. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
7. Mitteilungen
8. Fragen
18. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.01.2024
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 18. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.01.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.01. – 30.01.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 19.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 19.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 18. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 30.01.2024, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 16.01.2024
gez.
Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
2. Flächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
hier: Untersuchungsergebnisse Potenzialstudie
3. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Repowering Windkraft innerer Bereich Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
4. 20. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft kleine Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
5. 21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft nördlich der Ringstraße, Raffelsbrand";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
6. Mitteilungen
6.1 schriftliche Mitteilungen
6.1.1 Verbesserung des Wasserzulaufes zum Teich der Freizeitanlage Steinbach;
hier: Aktueller Sachstand
6.2 mündliche Mitteilungen
7. Fragen
B Nichtöffentliche Sitzung
8. Mitteilungen
9. Fragen
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.01.2024 bis einschließlich 17.01.2024 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Geschäftsführung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Abstimmung
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Wahlen
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung,
Ausschluss aus der Sitzung
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
3. Niederschrift über die Ratssitzungen,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
§ 27 Abweichung für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III. Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Präambel
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat am 14.12.2023 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Geschäftsführung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
1. Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
2. Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie den allgemeinen Vertreter. Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an die die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
3. In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.Ihr können schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden.
4. Die Redaktionen der örtlichen Tagespresse sind zu den öffentlichen Sitzungen des Rates regelmäßig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
5. Die Sitzungsdauer soll grundsätzlich nicht länger als drei Stunden betragen. In Ausnahmefällen kann der Rat eine Verlängerung beschließen.
6. Während der Sitzung besteht Rauchverbot.
§ 2 Ladungsfrist
1. Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
2. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
1. Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
2. Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
3. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
1. Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
2. Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
1. Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
2. Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Auftragsvergaben,
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. § 3 GO) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO).
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
3. Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO a. F.).
4. Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 7 Vorsitz
1. Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.
2. Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 51 GO ).
§ 8 Beschlussfähigkeit
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).
2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO).
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
1. Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
2. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
3. Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs.1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
1. Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).
2. Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
1. Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungswürdige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 GeschO handelt.
2. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind ( § 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
3. Ist aufgrund des Vorschlags einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlags gegeben wird.
4. Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12 Redeordnung
1. Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort.
2. Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, gelten § 11 Abs. 3 und 4.
3. Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
4. Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
5. Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
6. Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
2. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 4 und Abs. 5 bedarf es keiner Abstimmung.
3. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 15 Anträge zur Sache
1. Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
2. Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
3. Anträgen nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.
§ 16 Abstimmung
1. Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
2. Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen.
3. Die Abstimmung wird getrennt nach Bürgermeister, Fraktionen und ggfs. einzelnen, fraktionslosen Ratsvertretern protokolliert.
4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.
5. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
6. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
7. Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
1. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
2. Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt. Der Fragesteller darf bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
3. Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate in öffentlicher Sitzung bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
4. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
1. Zu Beginn jeder Rats- und Ausschusssitzung findet eine Fragestunde für Einwohner statt. Im begründeten Einzelfall kann der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung davon abweichen. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes „Fragestunde für Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald“ ist jeder Einwohner der Gemeinde berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.
2. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
3. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Wahlen
1. Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
2. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
1. In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 21 - 23 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
2. Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
1. Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
2. Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
3. Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiterer Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
1. Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
2. Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen.
3. Niederschrift für die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
1. Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung.
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen
2. Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister.
3. Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
1. Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht sowie durch Aushang der Niederschrift im Bekanntmachungskasten des Rathauses.
2. Die Unterrichtung nach Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
1. Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
2. Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest ( § 58 Abs. 2 GO). Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, wird eine Ausfertigung der Einladung nachrichtlich übersandt. Die Niederschrift über die Beschlüsse des Ausschusses ist dem Bürgermeister, den Ausschussmitgliedern sowie allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Zustellung der Niederschrift an die Ratsmitglieder erfolgt spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung des Rates.
§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
1. Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.
2. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
3. Der Bürgermeister ist zu allen Ausschuss-Sitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
4. Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören.
Ordentliche und stellvertretende Ausschussmitglieder, die dem Rat nicht angehören, können nach ihrer Einführung und Verpflichtung als Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse, denen sie nicht angehören, nur dann teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Im übrigen gilt § 10 Abs.2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
5. Nach Beschluss eines Ausschusses kann Sachverständigen und Einwohnern die Möglichkeit zur Anhörung in diesem Gremium eingeräumt werden (§ 58 Abs. 3 Go).
6. Die Regelung nach § 16 Ziffer 3 dieser Geschäftsordnung findet nur dann Anwendung, wenn mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder oder eine Fraktion dies beantragt.
7. § 18 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine Anwendung.
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
1. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
2. Über den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
1. Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2. Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktionen Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
3. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
4. Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
5. Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz NW) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit.b Datenschutzgesetz NW).
IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung der Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 08.04.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 10.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
(Stephan Cranen)
Hinweisbekanntmachung: Bekanntmachung der 8. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.12.2023
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hinweisbekanntmachung:
Bekanntmachung der 8. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.12.2023
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.01. - 11.01.2024 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.01.2024 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hinweisbekanntmachung:
Bekanntmachung der 8. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.12.2023
Hiermit wird auf die im Amtsblatt der StädteRegion Aachen vom 15.12.2023 (Amtsblatt Nr. 32) erfolgte Bekanntmachung der 8. Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach in Monschau vom 06.12.2023 hingewiesen.
Zur Information ist das Amtsblatt Nr. 32 der StädteRegion Aachen vom 15.12.2023 beigefügt.
Hürtgenwald, den 03.01.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stephan Cranen