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Gemeinde Hürtgenwald

Wohngeld

Ob Sie einen grundsätzlichen Wohngeldanspruch haben, können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

Beschreibung

Wohngeld-Plus

Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld-Plus: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten - sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.

Das durchschnittliche Wohngeld steigt für die bisherigen Beziehenden um 190 € auf insgesamt etwa 370 € pro Monat. Von dieser Erhöhung können laut Berechnungen des IW Köln Köln im Jahr 2023 rund zwei Millionen Haushalte profitieren. Darunter sind rund 1,4 Millionen Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt werden drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die dauerhafte Heizkostenkomponente, die Klimakomponente und die Anpassung des Einkommensparameters in der Wohngeldformel profitieren:

Rund 600.000 Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten.
Rund 1.040.000 Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Wohngeldverbesserung im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden.
Rund 380.000 Haushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben. 


Habe ich Anspruch auf Wohngeld-Plus?

Grundsätzlich gilt: Wer wenig Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld-Plus prüfen. Das gilt insbesondere für: 

Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
Erwerbstätige Familien - auch Alleinerziehende und Paare - mit niedrigen Einkommen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat 
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen - Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Dazu zählen z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe. 

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