Richtlinie
der Gemeinde Hürtgenwald zur Förderung von Studentinnen und Studenten
1. Allgemeine Grundsätze
Durch die Gewährung einer Förderung von Studentinnen und Studenten möchte die Gemeinde Hürtgenwald Studierenden einen Anreiz bieten, ihren ersten oder Hauptwohnsitz in der Kommune zu erhalten.
Die Gemeinde Hürtgenwald will ihre besondere Verbundenheit und Wertschätzung mit bzw. von Studenten und Studentinnen zum Ausdruck bringen und hinsichtlich der demografischen Entwicklung ein Zeichen setzen
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird das Erststudium in Form eines Vollzeitstudiums von Studierenden an einer Hochschule oder Fachhochschule. Ausgenommen sind Studiengänge an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.
3. Berechtigter Personenkreis
3.1 Berechtigte für die Förderung nach dieser Richtlinie sind Studentinnen und Studenten, die den ersten Wohnsitz in der Gemeinde Hürtgenwald haben und diesen bereits vor Aufnahme des Studiums dort hatten.
3.2 Berücksichtigt wird bei der Förderung nur das Erststudium.
3.5 Die Förderung wird unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens gewährt.
4. Umfang der Förderung
4.1 Die Förderung dient der finanziellen Entlastung von Studierenden bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Studium (Fahrtkosten, Zweitwohnungssteuer am Studienort, Semestergebühren, Semesterticket, Literatur etc.).
4.2 Die Förderung wird in Form eines Zuschusses in Höhe von 250,00 ¤ je Semester gewährt.
4.3 Die Förderungsdauer ist auf die Regelstudienzeit beschränkt, diese kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden.
5. Förderungsvoraussetzungen
5.1 Die Förderung muss schriftlich beantragt werden. In dem Antrag sind der Immatrikulationsbescheid sowie der Zahlungsbeleg für die Semestergebühr oder eine Studie-/Semesterbescheinigung beizufügen.
6. Verfahren
6.1 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf schriftlichen formlosen Antrag unter Beifügung aller Unterlagen nach Ziffer 5.1 innerhalb eines Monats an den/die Berechtigten auf ein von ihm/ihr angegebenes Konto nach Beginn des Semesters.
7. Rückforderung wegen unberechtigten Bezuges
7.1 Der gezahlte Förderungsbetrag je Semester ist zurückzuzahlen, wenn der/die Berechtigte das Studium vorzeitig beendet.
7.2 Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der/die Berechtigte die erste bzw. die Hauptwohnung während des Semester in einer anderen Gemeinde begründet.
7.3 Der/die Antragsteller haben Rückzahlungsgründe nach Nr. 7.1 innerhalb eines Monats nach Eintritt des Rückzahlungsgrundes der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht werden ab dem Zeitpunkt des Verstoßes Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag in analoger Anwendung der § 233 ff. der Abgabenordnung erhoben.
8. Allgemeine Vorschriften
8.1 Es handelt sich um keine Förderung im Sinne des Bundesausbildungsförde-rungsgesetzes.
8.2 Diese Richtlinie gilt für alle Studierende, die ab dem 01.04.2009 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind.
8.3 Eine Aufhebung der Richtlinie berührt nicht die Abwicklung von Verfahren, bei denen eine Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie bereits beantragt wurde.
Hürtgenwald, den 26.06.2009 Kw
Der Bürgermeister