Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Gemäß Bundesmeldegesetz sind die darin enthaltenen Widerspruchsrechte einmal jährlich öffentlich bekannt zu machen.

 

Hinweise zu Widerspruchsrechten:

 

Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:

 

Der Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten*

zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

*Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift

 

Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche

Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser

Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde darf Daten Familienangehöriger, die nicht in derselben oder in keiner

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen

Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen weitergeben, wenn die betroffene

Person dagegen nicht widersprochen hat. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung

von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche

Religionsgesellschaft. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner,

minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.

 

Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und

Abstimmungen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in

den sechs der Woche oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem

Melderegister geben (einfache Melderegisterauskunft), wenn die betroffene Person der Übermittlung der Daten nicht widersprochen hat.

 

Der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger,

Presse oder Rundfunk

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dürfen Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen (bzw. Lebenspartnerschaftsjubiläen) von Einwohnern verlangen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen wirkt auch für den

anderen Ehegatten. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene

Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten

gemeinsam widerrufen werden.

 

Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

Auskunft erteilt werden über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift,

wenn die betroffene Person der Weitergabe der Daten nicht widersprochen hat. Der

Widerspruch ist bei allen Meldebehörden bei der die betroffene Person gemeldet ist,

einzulegen.

 

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen untersagt, wenn der

Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben,

Gesundheit, persönliche Freiheit o. ä. entstehen kann. Sollten Sie Anhaltspunkte für eine

schwerwiegende Gefahr haben, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit. Als betroffene

Person können Sie bei der Meldebehörde einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre

ist ins Melderegister stellen.

Hierfür ist eine Begründung erforderlich. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.

Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor

Aufhebung der Sperre zu unterrichten.

Neues Bundesmeldegesetz Wohnungsgeberbestätigung

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei 

  • Einzug in eine Wohnung,

  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,

  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird
    (Wohnungslosigkeit),

  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten gem. §35 Meldegesetz NRW

Nach § 35 Meldegesetz NRW vom 13.09.1997 in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde

 

1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammen-

    hang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden

    Monaten,

 

2. im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden den Antragstellern und

    Parteien,

 

3. im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern und

 

4. zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern

   Auskünfte über Einwohnern aus dem Melderegister erteilen.

 

Alle vorgenannten Auskünfte dürfen nur

 

- Vor- und Familienname,

- akademische Grade,

- Anschrift,

umfassen. Bei der Auskunft im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen darf die Auskunft auch Tag und Art des Jubiläums umfassen.

Der Betroffene hat in den Fällen 1 und 2 gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Auf das bestehende Widerspruchs-

recht wird hiermit verwiesen.

 

Der Betroffene kann in den Fällen 3 und 4 gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eine

Einwilligung erteilen. Einwilligungen können jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift beim

Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hürtgenwald, Rathaus, Zimmer 007, abgegeben und ggf. widerrufen werden.

 

Stephan Cranen                                                                                           

 Bürgermeister