Infoblatt "Lärm- & Geruchsimmissionen"
Lärmschutz beim Einsatz von Maschinen und Geräten
Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung
Anschließend an den Artikel der Juni-Ausgabe wird hier nun auf den Einsatz von Maschinen und Geräte eingegangen. Auch hier wird häufig Beschwerde geführt, da sich die Anfragenden von Betriebsgeräuschen belästigt fühlten.
Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschäftigt sich mit dem Einsatz von Maschinen und Geräten. U. a. ist in § 7 der Verordnung der Einsatz in allgemeinen Wohngebieten geregelt.
Dort dürfen Geräte und Maschinen des Anhangs 2 der Verordnung ganztägig nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Zum Anhang 2 gehören z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer, Heckenschere, Vertikutierer, Rasenmäher und Rasentrimmer sowie Schneefräsen.
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur zu den gleichen Zeiten betrieben werden, wenn Sie über das untenstehende Umweltzeichen der Europäischen Union verfügen.
Anderenfalls ist deren Einsatz nur in den Zeiten von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr zulässig.
Dabei ist in der Praxis allerdings stets zu berücksichtigen, dass durch Beschwerden, wegen solcher Arten des Lärms, möglicherweise auch ein angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis zum Ausdruck kommt.
Das angekündigte Infoblatt zum Thema finden Sie hier:
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Infoblatt Lärm- & Geruchsimmissionen