Auskunftssperre

Das Meldegesetz von Nordrhein-Westfalen sieht die Möglichkeit vor, dass in bestimmten Fällen eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden kann die eine Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte verhindert.

Voraussetzung für die Eintragung einer Auskunftssperre ist, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Auskunftssperre ist schriftlich (formlos) unter Darlegung der Gründe im Bürgerbüro zu beantragen. Vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen) sind beizufügen. Die Meldebehörde entscheidet über die Einrichtung oder Ablehnung einer Auskunftssperre durch Bescheid.

Hinweis:

Eine Auskunftssperre entfaltet in der Regel ihre Wirkung nur dann, wenn zuvor ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Soll eine eingerichtete Auskunftssperre bei einem Wegzug in eine andere Stadt/Gemeinde weiter fortbestehen, ist die Auskunftssperre bei der Anmeldung in der neuen Stadt/Gemeinde neu zu beantragen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.