Angaben Korruptionsbekämpfungsgesetz
Für die Gemeinde Hürtgenwald
Persönliche Angaben des Verwaltungsvorstandes und der Ratsmitglieder
Nach § 95 Abs. 3 GO NRW ist am Schluss des Anhangs für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,
- Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
- der ausgeübte Beruf,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
I. Mitglieder des Rates der Gemeinde Hürtgenwald
II. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger
III. Bürgermeister
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Angaben der Ratsmitglieder und Sachkundigen Bürger finden Sie hier:
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Ang. Korruptionsbekämpfung - Ratsmitglieder -
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Ang. Korruptionsbekämpfung - Sachkundige Bürger