Angaben Korruptionsbekämpfungsgesetz

Für die Gemeinde Hürtgenwald

Persönliche Angaben des Verwaltungsvorstandes und der Ratsmitglieder

Nach § 95 Abs. 3 GO NRW ist am Schluss des Anhangs für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,

  1. Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
  2. der ausgeübte Beruf,
  3. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,
  4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
  5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.

I. Mitglieder des Rates der Gemeinde Hürtgenwald

II. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger

III. Bürgermeister

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Angaben der Ratsmitglieder und Sachkundigen Bürger finden Sie hier: