Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2014
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2014
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2014
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2014
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.04.2014 bis 14.04.2014 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.04.2014
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.04.2014 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2014
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2013, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 5.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 15.761.380,00 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 18.655.519,00 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 14.819.415,00 €.
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 16.843.467,00 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 3.171.775,00 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 3.291.775,00 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
477.240,00 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf
0,00 €
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf
2.894.139,00 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
21.000.000,00 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 645 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 455 %
2. Gewerbesteuer auf 435 %
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2023 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von
25.000,00 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§ 9
1) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der
Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71
Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen sowie sämtliche Aufwands- und
Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) und 55/75 (Zinsen und sonstige
Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden.
2) Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61
(Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 Sonstige Finanzerträge/
-einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb des Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
3) Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen
vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von
Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
Bestätigt: Aufgestellt:
Hürtgenwald, den 17.09.2013 Hürtgenwald, den 17.09.2013
gez. Buch gez. Kowalke
(Axel Buch) (Klaus Kowalke)
Bürgermeister Kämmerer
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2014
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungs-konzeptes ist vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Bericht vom 03.04.2014 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegt zur Einsichtnahme vom 22.04.2014 bis 31.12.2015 im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer 16, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags und mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr
bis 18.00 Uhr) öffentlich aus und ist unter der Adresse www.huertgenwald.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 03.04.2014
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch