Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Hürtgenwald
vom 20.11.2014
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 02.12.2014 bis 08.12.2014 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 26.11.2014
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 26.11.2014 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Hürtgenwald
vom 20.11.2014
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NR. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschafts-gesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S 1938 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW, S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2009, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 23.10.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) |
Die Gemeinde Hürtgenwald betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. |
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(2) |
Die Gemeinde Hürtgenwald erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
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(3) |
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr-genommen. |
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(4) |
Die Gemeinde Hürtgenwald kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). |
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(5) |
Die Gemeinde Hürtgenwald wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grund-stücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Hürtgenwald durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. |
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(6) |
Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde Hürtgenwald auf den ZEW übertragen. |
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der
Gemeinde Hürtgenwald
(1) |
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Hürtgenwald umfasst das Einsam-meln und Befördern von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. |
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(2) |
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Hürtgenwald gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
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Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Biomüllgefäß), durch grundstücks-bezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperrigem E-Schrott und Altkühl-schränken, Altpapier, Grünabfälle in Form von Strauch- und Baumschnitt) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücks-bezogenen Abfallentsorgung (Grünschnittcontainer – während der Vegetationsperiode in den Ortsteilen Kleinhau und Vossenack – sowie Schadstoffmobil - im jeweiligen Orts- teil an der ausgeschilderten Haltestelle zu den dort angegebenen Zeiten). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. |
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(3) |
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung.
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§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) |
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen: |
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1. |
folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrich- tungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde Hürtgenwald nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2, Satz 1 KrWG)
- Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackVO. |
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2. |
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal-tungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge (3,3 Kubikmeter/Woche) oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. |
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(2) |
Die Gemeinde Hürtgenwald kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Aus-schluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). |
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§ 4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) |
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung), werden vom ZEW an den mobilen Sammel-fahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. |
(2) |
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug (Schadstoffmobil) angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge und die stationären Sammelstellen werden von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. |
(3) |
Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoff-mobil wurde auf den ZEW übertragen. |
§ 5
Anschluss- und
Benutzungsrecht
(1) |
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Hürtgenwald den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu ver-langen (Anschlussrecht). |
(2) |
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsor-gungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). |
§ 6
Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) |
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschluss-pflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
(2) |
Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maß-gaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. |
(3)
(4) |
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grund-stücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haus-haltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmi-gung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. |
§ 7
Ausnahmen vom
Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, |
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soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; |
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soweit Abfälle einer Rücknahme – oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechts-verordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde Hürtgenwald an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); |
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soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs.4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
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soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; |
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soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. |
§ 8
Ausnahmen vom Anschluss-
und Benutzungszwang
an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
(1) |
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe vollständig sowie ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Daher sind gekochte Speisereste und Schalen von Zitrusfrüchten von der Eigenkompostierung ausgeschlossen und in das Restabfallgefäß zu geben. Der Kompost ist auf den eigenen Flächen (mindestens 25 m² offene Gartenerde pro Hausbewohner) unterzubringen und der Anschlusspflichtige hat dies durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald zu versichern und die Verwertung aller kompostierbaren Abfälle im Wege der Eigenkompostierung dauerhaft nachzuweisen. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. |
(2) |
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. |
§ 9
Selbstbeförderung zu
Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen - davon ausgenommen sind Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privater Haushaltungen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungs-anlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsor-gungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. |
§ 10
Abfallbehälter und
Abfallsäcke
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Die Gemeinde Hürtgenwald bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. |
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(2) |
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
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§ 11
Anzahl und Größe
der Abfallbehälter
(1) |
Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter. Ebenfalls erhält jedes Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, eine oder mehrere Biotonnen. |
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(2) |
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haus-haltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 l pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Volumen von 5 l pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass abweichend vom durchschnittlichen Restmüllanfall pro Person durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. |
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(3) |
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal-tungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäß-volumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
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Unternehmen/ Institution |
je Platz/ Beschäftigten/ Bett |
Einwohner- gleichwert
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a) |
Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen |
je Platz |
1 |
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b) |
öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungsvertreter |
je 3 Beschäftigte |
1 |
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c) |
Schulen, Kindergärten |
je 10 Schüler/Kind |
1
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d) |
Speisewirt-schaften, Imbissstuben |
je Beschäftigten
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4 |
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e) |
Gaststätten-betriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
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je Beschäftigten
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2 |
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f) |
Beherbergungs-betriebe
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je 4 Betten |
1 |
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g) |
Lebensmittel-Einzel- und Großhandel
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je Beschäftigten |
2 |
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h) |
sonstige Einzel- u. Großhandel |
je Beschäftigten |
0,5
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i) |
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe |
je Beschäftigen
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0,5
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(4) |
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. |
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(5) |
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus ande-ren Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. |
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(6) |
Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereit-gestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 60 Liter). |
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§ 12
Standplatz und Transportweg
für Abfallbehälter und Sperrgut
(1) |
Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausge-geben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhrtag bereit-gestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen. |
(2) |
Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken ver-bunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. |
(3) |
Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht. |
§ 13
Benutzung der
Abfallbehälter
(1) |
Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhr-unternehmens. |
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(2) |
Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. |
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(3) |
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Haus-bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden. |
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(4) |
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen
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(5) |
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. |
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(6) |
Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. |
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(7) |
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. |
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(8) |
Die Gemeinde Hürtgenwald gibt Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Sammelcontainer rechtzeitig bekannt. |
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(9) |
Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. |
§ 14
Zulassung einer
Entsorgungsgemeinschaft
für Bioabfall
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungs-gemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde Hürtgen-wald im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). |
§ 15
Häufigkeit und
Zeit der Leerung
(1) |
Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. |
(2) |
Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfälle werden wie folgt entleert: Restmüll 60 l, 120 l, 240 l - 14-täglich,
Biomüll 120 l, 240 l - 14-täglich,
Container 1.100 l - 14 täglich oder wahlweise monatlich.
Die Abfuhr der gelben Tonne erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus. |
(3) |
Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den sammelnden Vereinen festgelegt und im Abfall-kalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. |
(4) |
Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten. |
§ 16
Sperrmüll, Elektro-
und Elektronik-Altgeräte
(1) |
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll) werden auf Anfordnung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Sperrgut muss frei sein von:
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(2) |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbeson-dere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer Kantenlänge von 30 cm müssen zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden. Hierüber hinaus können alle Geräte aller Größen an der Übergabestelle beim ELC in Horm abge-geben werden. |
§ 17
Anmeldepflicht
(1) |
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. |
(2) |
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu benachrichtigen. |
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) |
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen sowie Beherbergungsunternehmen. |
(2) |
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungs-pflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. |
(3) |
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. |
(4) |
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. |
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) |
Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. |
(2) |
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. |
§ 20
Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) |
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigen-tümer, Abfallerzeuger/Abfallbesitzer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zu Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. |
(2) |
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. |
(3) |
Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. |
(4) |
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. |
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte
und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstückes
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschafts-kataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) |
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde Hürtgenwald zum Einsammeln und Befördern überlässt; b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu Wohn-zwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht; c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale Abfallentsorgungs-einrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht; d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 13 Abs. 4, dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt; e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer außerhalb der Zeit werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt; f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern; g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser Satzung nicht vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zu Entsorgung bereitstellt oder die Behälter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt; h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt; i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das Sammelfahrzeug anliefert; j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraus-sichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht unverzüglich anmeldet; k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung, über § 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt; l) bei der Stellung eines Antrag zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungs- zwang falsche Angaben macht; m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht, wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie nicht aus-gegeben worden sind oder wo der Abfall nicht entstanden ist, zusätzlich bereit-stellt; n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt. |
(2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geld- buße vorsehen. |
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 19.07.2012 außer Kraft. |
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald Abfallarten-Positiv-Katalog Anlage 2 Positivliste „Bioabfälle“ |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 20.11.2014
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Abfallarten-Positivkatalog
der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden:
Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr)
200101 |
Papier und Pappe |
200201 |
biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne) |
200301 |
gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll) |
200307 |
Sperrmüll |
200135* |
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten |
Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil)
200113* |
Lösemittel 200114* Säuren |
200115 |
Laugen |
200117* |
Fotochemikalien |
200119* |
Pestizide |
200121* |
Leuchtstoffröhren u. a. quecksilberhaltige Abfälle |
200123* |
gebrauchte Geräte, die Flurchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
200126* |
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 200125 fallen |
200127* |
Farben, Druckfarben, Klebestoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten |
200129* |
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
200131* |
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
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