Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 11.12.2020
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Hauptsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 11.12.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 16.12. – 22.12.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.12.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.12.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Hauptsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 11.12.2020
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966.), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 05.11.2020 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel
Der Gemeinde Hürtgenwald ist mit Urkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.12.1975 das Recht zur Führung eines Wappens, eines Siegels und einer Flagge verliehen worden. | |
Beide Umschriftteile sind durch zwei Sterne abgetrennt. Das Dienstsiegel gleicht in der Größe dem dieser Norm beigedrückten Siegel. | |
Das Wappen darf von Dritten nur nach Genehmigung durch die Gemeinde verwendet werden. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. |
§ 3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§ 3 a
Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden
§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5
Unterrichtung der Einwohner
§ 6
Anregungen und Beschwerden
§ 7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§ 9
Ausschüsse
§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt. | |
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt.
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Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
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§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates. | |
Keiner Genehmigung bedürfen: | |
§ 12
Bürgermeister
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. | |
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: | |
Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 GO in seine Zuständigkeit fallen. |
§ 13
Vertreter des Bürgermeisters
Beigeordnete werden nicht bestellt. Der Rat bestellt eine(n) Beamten(in) der Verwaltung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Es kann ein(e) weitere(r) Beamter(in) bestimmt werden, der (die) den bestellten allgemeinen Vertreter bei dessen Verhinderung vertritt.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde (Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald) für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet unter www.huertgenwald.de auf den Anschlag hinzuweisen ist (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c letzte Alternative der Bekanntmachungsverordnung des Landes NRW).
(2) Für lediglich nachrichtliche Informationen sollen gegebenenfalls andere Medien (z.B. Mitteilungsblatt, Homepage der Gemeinde Hürtgenwald) oder die übrigen gemeindlichen Bekanntmachungskästen genutzt werden.
(3) Ist die in Abs. 1 festgelegte Form der Bekanntmachung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Gemeindegebietes.
(4) Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(5) Zeit und Ort der Rats- und Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung werden ebenfalls in der nach Abs. 1 genannten Form öffentlich bekanntgemacht. Ist dies in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushänge auch an den übrigen Bekanntmachungskästen im Gemeindegebiet.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 30.03.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 11.12.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
3. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.12.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.12.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel, Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.12. – 17.12.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 04.12.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 04.12.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 3. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 17.12.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel, Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 02.12.2020
gez.
Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.11. – 03.12.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.11.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.11.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Generationenausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 19.11.2020
gez. Jörres Jörres Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 26.11. – 03.11.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.11.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.11.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Nachhaltigkeit der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 03.12.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 19.11.2020
gez. Kaumanns
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
2. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.11.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.11.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.11.-26.11.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.11.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.11.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 2. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 26.11.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 12.11.2020
gez.
Andreas Claßen Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.11. – 19.11.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.11.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.11.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 06.11.2020
gez. Andreas Claßen
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung Wahlprüfungsausschuss der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.11. – 19.11.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 09.11.2020
Der Bürgermeister
gez.
Andreas Claßen
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 09.11.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 19.11.2020, 17:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 06.11.2020
gez. Stephan Cranen
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
1. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 05.11.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 05.11.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 29.10. – 05.11.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 27.10.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 27.10.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 05.11.2020, 18:00 Uhr, in der Aula der Sekundarschule Nordeifel Standort Kleinhau, August-Scholl-Straße 4, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 23.10.2020
gez.
Buch
Bürgermeister
Wichtige Hinweise:
Bitte beachten Sie den geänderten Sitzungsort!
Bitte bringen Sie die Einladung in Papierform mit oder stellen Sie eine digitale Verfügbarkeit der Unterlagen ohne Internetverbindung sicher. Eine ausreichende Kapazität des WLAN-Netzes kann am Sitzungsort nicht garantiert werden.
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald |
B Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.09. – 24.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 17.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 17.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bebauungsplan Nr. F8 "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Nahversorgung" im Ortsteil Kleinhau
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bebauungsplan Nr. F 8 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel – Nahversorgung“ im Ortsteil Kleinhau
hier: Aufstellung und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.09. – 18.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
14. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau"
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
14. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbe und großflächiger Einzelhandel, südlicher Ortsrand Kleinhau“
hier: Aufstellung und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 12.09. – 18.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2019
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.09. – 16.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2019
Nach § 96 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.08.2020 auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.08.2020 folgenden Beschluss gefasst:
-
Der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 25.08.2020 geprüfte Jahresabschluss 2019 wird festgestellt,
-
der Jahresfehlbetrag 2019 wird der allgemeinen Rücklage entnommen und
-
dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt sowie
-
die Verwaltung wird beauftragt, den Jahresabschluss 2019 samt Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Das Haushaltsjahr 2019 schließt mit Erträgen von 21.709.247,56 EUR und Aufwendungen von 22.241.817,24 EUR ab. Der Jahresfehlbetrag i.H.v. 721.540,21EUR wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet (§ 96 Abs. 1 Satz 2 GO).
Der Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2019 mit seinen Anlagen liegt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2021 im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 013, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus und steht im Internet unter www.huertgenwald.de (Rubrik: Rathaus & Bürgerservice / Virtuelles Rathaus / Haushaltsplan und Jahresabschluss) zum Download zur Verfügung.
Die Übereinstimmung des Wortlautes des betreffenden Ratsbeschlusses wird hiermit bestätigt. Das Verfahren nach § 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW wurde eingehalten.
Hürtgenwald, den 03.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
7. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 15.09.2020
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 15.09.2020, 18:00 Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.09. – 15.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 7. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 15.09.2020, 18:00 Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sind öffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 07.09.2020
gez. Axel Buch
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
55. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.08.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 55. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 20.08. – 27.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.08.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.08.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 55. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 27.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 13.08.2020
gez.
Buch
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
11. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.08.2020
folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.08. – 25.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 13.08.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 13.08.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 11. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 25.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 03.08.2020
gez. Maus
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Nichtöffentliche Sitzung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Hürtgenwald am 13. September 2020 und für die mögliche Stichwahl am 27. September 2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der
Gemeinde Hürtgenwald am 13. September 2020
und für die mögliche Stichwahl am 27. September 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.08. – 19.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 11.08.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 11.08.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der
Gemeinde Hürtgenwald am 13. September 2020
und für die mögliche Stichwahl am 27. September 2020
Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Stimmbezirke der Gemeinde Hürtgenwald wird in der Zeit vom 24. bis zum 28. August 2020 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2020 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 007, 52393 Hürtgenwald, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2020 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sowie für gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahlen für die Landratswahl und die Bürgermeisterwahl. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 001 und 101 (I. Etage), 52393 Hürtgenwald, zur Einsichtnahme aus.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlberechtigung.
Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen in seinem/ihrem Stimmbezirk oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlbezirks (gilt für die Wahlen zum Rat der Gemeinde Hürtgenwald nur für die Stimmbezirke 06.1 Gey und 06.2 Horm sowie 13.1 Vossenack und 13.2 Hürtgen) oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 23. August 2020 oder die Einspruchsfrist bis zum 28. August 2020 versäumt haben, b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Hürtgenwald gelangt ist.
Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (28. August 2020) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können bei der Gemeinde Hürtgenwald mündlich, schriftlich oder elektronisch (z.B. auf der Homepage unter www.huertgenwald.de) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonischer Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 11. September 2020, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahl erhalten die Wahlberechtigten
- je einen amtlichen Stimmzettel für die Landratswahl (hellblau), für die Kreistagswahl (hellrot), für die Bürgermeisterwahl (hellgelb) und die Gemeinderatswahl (hellgrün),
- den für diese Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr, eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt, dass mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eine Abgabe der Wahlbriefe in den Wahllokalen vor Ort ist nicht zulässig.
Hürtgenwald, den 10. August 2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez.
Axel Buch
21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.08.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 13.08. – 20.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 10.08.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 10.08.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 20.08.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 04.08.2020
gez. Steinbrecher
(Steinbrecher)
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald in der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Öffentliche Bekanntmachung
Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald in der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 05.08. – 11.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.08.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.08.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.07.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.07.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.08. – 10.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 31.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 31.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.07.2020
Aufgrund
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der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
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des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
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der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
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des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 25.06.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
-
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht Teilaufgaben vom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
-
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
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das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
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das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
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die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
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das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in ihrer jeweiligen zurzeit gültigen Fassung.
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die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
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Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
-
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
-
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
-
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
-
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
-
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
-
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
-
Öffentliche Abwasseranlage:
-
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
-
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
-
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
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Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
-
Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
-
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
-
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
-
Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
-
Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
-
Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
(11) Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
(12) Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
(13) Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§ 3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts
-
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
-
Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
-
Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
-
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
-
Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§ 6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
-
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
-
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
-
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
-
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit
oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
-
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
-
die Klärschlammbehandlung,-beseitigung oder –verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
-
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
-
-
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
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feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
-
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
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Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern,
soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
-
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
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nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
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radioaktives Abwasser,
-
Inhalte von Chemietoiletten,
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nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
-
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
-
Silagewasser,
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Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
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Blut aus Schlachtungen,
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gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
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feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
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Emulsionen von Mineralölprodukten,
-
Medikamente und pharmazeutische Produkte.
-
-
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Allgemeine Anforderungen
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
-
Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
-
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
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Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
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Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
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Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
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Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
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das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
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das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
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§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
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Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
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Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
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Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
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Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
-
Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang
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Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
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Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
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Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
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Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
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Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.
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In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
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Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
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Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
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Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.
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Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
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Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
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Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
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Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
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Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
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Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
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Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
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Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
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Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
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Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
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Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
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Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
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Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
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Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
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Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
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Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
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Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
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Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
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Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
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Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
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Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
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Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
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Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
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Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
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Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
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Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
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Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
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Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
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Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
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Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
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der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
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Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
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sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
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sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrundeliegenden Daten erheblich ändern oder
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für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
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Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19
Haftung
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Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
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In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
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Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
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Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
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Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
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berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
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der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
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Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
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§ 7 Absatz 1 und 2
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Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
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§ 7 Absatz. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
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§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
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§ 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
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§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
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§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
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§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben,
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§§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält,
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§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert,
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§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt,
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§ 15 Absatz 6 Satz 3
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt,
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§ 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
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§ 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
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Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
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Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom 11.11.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
-
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 15.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei den Kommunalwahlen am 13.09.2020 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei den Kommunalwahlen am 13.09.2020 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 31.07. – 06.08.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 30.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 30.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Unterrichtung der wahlberechtigten Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, über ihr Wahlrecht bei den Kommunalwahlen am 13.09.2020 (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Am 13.09.2020 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. Hieran kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger) werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 35. Tag vor der Wahl, 09.08.2020 (Stichtag) für eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung - gemeldet sind. Sie erhalten dann von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Ausländische Unionsbürger, die gemäß § 23 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von der Meldepflicht befreit und nicht bei ihrer Wohnortgemeinde gemeldet sind (z. B. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder Angehörige einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkraft einschließlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (28.08.2020) in der Gemeinde Hürtgenwald – für die Kreiswahlen im Kreis Düren - eine Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung -innehaben,
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe der Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.
Die von der Meldepflicht befreiten ausländischen Unionsbürger müssen den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 28.08.2020 (16. Tag vor der Wahl) bei der Gemeinde stellen, in der sie ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung – innehaben.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Eine/r behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Antragsvordrucke werden bei der Gemeindeverwaltung bereitgehalten. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Hürtgenwald, den 29.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2018 des Schulverbandes Nordeifel
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
des Jahresabschlusses 2018 des Schulverbandes Nordeifel
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.07. – 30.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Haushaltssatzung des Schulverbandes Nordeifel für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
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Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Haushaltssatzung des Schulverbandes Nordeifel
für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.07. – 30.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B5 (Windpark Ochsenauel)
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Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom 17.07.2020 über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B5 (Windpark Ochsenauel), gelegen zwischen den ortsteilen Kleinhau und Brandenberg; hier: 2. Verlängerung gem. § 17 Abs. 1 BauGB
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.07. – 30.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2018
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2018
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.07. – 30.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
über den Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald
für das Haushaltsjahr 2018
Nach § 96 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.11.2019 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss 2018 lt. den vorgelegten Berichtsbänden wird festgestellt,
2. der Jahresfehlbetrag 2018 wird der allgemeinen Rücklage entnommen und
3. dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt.
Das Haushaltsjahr 2018 schließt mit Erträgen von 20.955.707,51 EUR und Aufwendungen von 22.271.531,33 EUR ab. Der Jahresfehlbetrag i.H.v. 1.557.827,82EUR wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet (§ 96 Abs. 1 Satz 2 GO).
Der Jahresabschluss der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2018 mit seinen Anlagen liegt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2020 im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, Zimmer 013, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus und steht im Internet unter www.huertgenwald.de (Rubrik: Rathaus & Bürgerservice / Virtuelles Rathaus / Haushaltsplan und Jahresabschluss) zum Download zur Verfügung.
Die Übereinstimmung des Wortlautes des Bestätigungsvermerks und des betreffenden Ratsbeschlusses wird hiermit bestätigt. Das Verfahren nach § 2 der Bekanntmachungsverodnung NRW wurde eingehalten.
Hürtgenwald, den 21.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
6. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.07.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.07.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 23.07. – 30.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.07.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 30.07.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sind öffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 15.07.2020
gez.
(Axel Buch) Wahlleiter
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
Widmung der Gemeindestraße "Emmerich" im Ortsteil Vossenack
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung der Gemeindestraße „Emmerich“ im Ortsteil Vossenack
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 01.07. – 07.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 29.06.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 29.06.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung der Gemeindestraße „Emmerich“ im Ortsteil Vossenack
Die Gemeindestraße „Emmerich“ wird von der Einmündung „Paul-Heinemann-Straße“ abschließend bis zu den Grundstücken 348 und 459 sowie bis zur Einmündung „Im Oberdorf“ abschließend bis zu den Grundstücken 412 sowie 786 mit sofortiger Wirkung für den Verkehr als öffentliche Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV. NRW. S. 193) gewidmet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbert-Stein-Weg 92, 52070 Aachen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Aachen zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Frist nach Satz 1 nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf eines Monats bei der Behörde eingeht. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. Seite 548) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBL. I S. 876) in der jeweils gültigen Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Hinweise:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten können Sie sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem hiesigen Ordnungsamt in Verbindung setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird hierdurch allerdings nicht verlängert.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Hürtgenwald, den 23.06.2020 Schr.
gez.
Axel Buch
Bürgermeister
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13. September 2020 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020 (Anpassung gemäß Gesetz
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.September 2020 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.06. – 27.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 22.06.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 22.06.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der
Gemeinde Hürtgenwald
am 13.September 2020
sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020
(Anpassung gemäß Gesetz zur Durchführung der
Kommunalwahlen 2020 vom 29.05.2020)
Gemäß §24 der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.August 1993 (GV. NRW. S.592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.Oktober 2019 (GV. NRW. S.602)[1] – SGV. NW. 1112 – und dem Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 vom 29.05.2020 (GV. NRW. 2020 S. 379) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 während der Dienststunden:
sowie nach Terminvereinbarung kostenlos abgegeben werden.
Zusätzlich können die amtlichen Vordrucke per E-Mail unter wahlamt@huertgenwald.de angefordert werden. Diese werden auf Wunsch auch versendet.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise nach Möglichkeit nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Besucher geöffnet. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder amtliche Vordrucke abholen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Alternativ können auch Wahlvorschlagsformulare verwendet werden, die über das Programm „Votemanager“ (https://www.votemanager.de/parteienkomponente) ausgefüllt und ausgedruckt werden können. Die Parteienkomponente beinhaltet sämtliche Formulare, die zur Kandidatenaufstellung benötigt werden (Niederschriften etc.). Im Votemanager können alle erforderlichen Daten für das Wahlvorschlagsverfahren einschließlich der Daten der Wahlbewerber erfasst und anschließend die erforderlichen Formulare unterschriftsfertig ausgedruckt werden. Die im Verfahren erfassten Daten können auf elektronischem Weg dem Wahlamt zur weiteren Verarbeitung übermittelt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Übermittlung der Daten auf elektronischem Weg ersetzt nicht die fristgerechte Einreichung sämtlicher Wahlvorschlagsunterlagen in Papierform.
Auf die Bestimmungen der §§15 bis 17 sowie der §§46b und 46d Abs.1 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 1998 (GV. NRW. S.454, ber. S.509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202), – SGV. NRW. 1112 – und der §§25 und 26 sowie der §§75 a und 75 b KWahlO sowie dem Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 vom 29.05.2020 weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
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Allgemeines
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Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
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Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen), die in Deutschland bzw. im Wahlgebiet wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 01.August 2019, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
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Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung der zuständigen Stadt/Gemeinde, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß §6 Abs.3 Satz1 Nr.1 und 2, Abs.4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß §15 Abs.2 Satz2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Innern am 27.November 2019 öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW. S.764).
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Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
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Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
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Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Abs.2 Satz1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
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Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 56 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird (§46d Abs.1 Satz3 KWahlG). Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 56 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
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Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin, sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
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Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
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Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
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Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
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Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
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Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11d zur KWahlO abgegeben werden.
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Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage9c zur KWahlO) mit den nach §17 Abs.8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage10c zur KWahlO).
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Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
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Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
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den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach §13 Abs.1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Abs.2 Satz1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
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Wahlvorschläge der unter Nr.1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
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Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.
Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner/die Unterzeichnerin im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.
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Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
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Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
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Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO erteilt werden.
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Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach §17 Abs.8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr.1.2 Abs.8 bis 10 dieser Bekanntmachung).
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Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach §13 Abs.1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
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Wahlvorschläge für die Reserveliste
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Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
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Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
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den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach §13 Abs.1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.
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Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§16 Abs.2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
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den Familiennamen und die Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
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den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.
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Reservelisten der unter Nr.1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 3 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4.5 Muss die Reserveliste außerdem von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr.2.4 entsprechend.
4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt/ Gemeinde Hürtgenwald sind spätestens bis zum 27.Juli 2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 einzureichen.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise nach Möglichkeit nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Besucher geöffnet. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder Wahlvorschläge einreichen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 04.03.2020 wird hingewiesen.
Ort, Datum | Der Wahlleiter |
Hürtgenwald, 22.06.2020 | (gez. Axel Buch) |
54. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.06.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 54. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.06.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 18.06. – 25.06.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 15.06.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.06.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 54. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 25.06.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 15.06.2020
gez. Buch Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 23.06.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 15.06.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Dienstag, dem 23.06.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 15.06.2020
gez. Buch Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
17. Sitzung des Schulausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 04.06.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Schulausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 04.06.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 28.05. – 04.06.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 25.05.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 25.05.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 17. Sitzung des Schulausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 04.06.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 19.05.2020
gez. Valder
Ausschussvorsitzender
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald vom 08.05.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Hürtgenwald vom 08.05.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 15.05.2020 bis einschließlich 21.05.2020 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 12.05.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 12.05.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Hürtgenwald vom 08.05.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994,S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober.1969 (GV. NW. 1969, S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 07.05.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede nicht als Hauptwohnung
(§ 21 Abs. 2, § 22 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2020, BGBl. I, S. 166) gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Fortschreibungen des Melderegisters (§ 6 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2020, BGBl. I, S. 166) sind zugunsten und zulasten des Wohnungsinhabers zu berücksichtigen, auch soweit sie rückwirkend erfolgen.
(3) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
(4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
(5) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist auch diejenige Wohnung, die jemand neben einer im Ausland gelegenen Hauptwohnung innehat. Hauptwohnung in diesem Sinne ist die vorwiegend benutzte Wohnung; § 22 Bundesmeldegesetz gilt entsprechend.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet.
(2) Hat der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt zu entrichten, so wird der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 wie folgt ermittelt:
-
anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen:
-
für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H.,
-
für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H.,
-
für Teilmöblierung 10 v. H.,
-
für Vollmöblierung 20 v. H. und
-
für Stellplatz oder Garage5 v. H.
2. für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente, gilt Nr. 1 entsprechend.
(3) In Fällen, in denen
- das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt mindestens 50 v. H. unterhalb der ortsüb-
lichen Miete für vergleichbare Objekte liegt,
- die Wohnung vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird
oder ungenutzt bleibt oder
- die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird,
ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Besteht ein örtlicher
Mietspiegel, so ist dieser zu berücksichtigen.
(4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gelten die Abs. 1 bis 3 mit
der Maßgabe entsprechend, dass als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete gilt.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des Steuermaßstabs nach § 4. Bei der Steuerfestsetzung wird die Steuer auf volle EURO nach unten abgerundet.
§ 6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 entfallen.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auch sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
§ 7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder
aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung (§ 10) eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb von einem Monat anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. Die Angaben sind durch
geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Stellplätzen für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).
§ 8
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder
2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunal-abgabengesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
-
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 08.05.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.05.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.05.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.04. – 07.05.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 29.04.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 29.04.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 07.05.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat seine Arbeit für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald übertragen. Diese Übertragung tritt am 14.06.2020 außer Kraft.
Hürtgenwald, den 28.04.2020
gez.
Buch
Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.09.2020 – 13.09.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.09.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.09.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald
zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020
Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
In der Gemeinde Hürtgenwald
werden hiernach
die Wahl des Landrates des Kreises Düren,
die Wahl Vertretung des Kreises (Kreistag) Düren,
die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hürtgenwald sowie
die Wahl Vertretung der Gemeinde (Gemeinderat) Hürtgenwald
gemeinsam durchgeführt.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist in 14 Wahlbezirke eingeteilt. Diese unterteilen sich in 16 Stimmbezirke. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.08.2020 bis 23.08.2020 übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Prüfung der Gültigkeit der Stimmabgabe um 15.30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, zusammen. Die Ermittlung der Briefwahlergebnisse erfolgt in den jeweiligen Stimmbezirken.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Identitätsausweis zur Wahl mitzubringen, um sich auf Verlangen über seine Person ausweisen zu können.
Nach Feststellung der Wahlberechtigung wird die Wahlbenachrichtigung zurückgegeben und ist von der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl aufzubewahren und erneut mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Die Wähler/innen erhalten bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, das nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Jede/r Wähler/in hat für die Wahl des Landrats und die Kreistagswahl sowie für die Wahl des Bürgermeisters und die Gemeinderatswahl jeweils eine Stimme, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein/e Bewerber/in
-
für das Amt des Landrats,
-
für den Kreistag,
-
für das Amt des Bürgermeisters,
-
für den Gemeinderat
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sowie die Prüfung der Gültigkeit der Stimmabgabe bei der Briefwahl sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an den Wahlen im Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
-
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
-
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde die folgenden Briefwahlunterlagen beschaffen:
-
einen amtlichen Wahlschein
-
einen amtlichen Stimmzettel für die Landratswahl
-
einen amtlichen Stimmzettel für die Kreistagswahl
-
einen amtlichen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
-
einen amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
-
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie
-
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Der rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln in dem richtig verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden. Der Wahlbrief kann auch direkt im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald abgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hürtgenwald, 02.09.2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez.
Axel Buch
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 30.04. – 06.05.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 29.04.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 29.04.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom __________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.518.598 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.065.417 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.454.820 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.906.310 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 3.924.761 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 3.816.417 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 827.715 €
Dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
627.715 €
davon 127.715 € (Programm „Gute Schule 2020“)
davon 500.000 € (Neubau Feuerwehrgerätehaus)
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.096.819 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
28.000.000 €
davon 3.000.000 € zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 870 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 950 %
2. Gewerbesteuer auf 510 %
Die Steuersätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2020 vom 20.01.2020 festgelegt, insofern hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich in dem Jahr 2023 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind weiterhin bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. Ausgenommen sind hier die Maßnahmen im Bereich der Fahrzeuge des Bauhofs.
§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die im Folgenden aufgeführten Budgets gebildet und Bewirtschaftungsregeln vorgegeben:
- Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 (Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen) zu einem Budget verbunden.
- Die Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), und 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden innerhalb der jeweiligen Produktbereiche jeweils einem Budget verbunden.
- Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62) Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
- Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
- Alle investiven Auszahlungsermächtigungen werden zu einem Budget zusammengefasst, soweit keine Zweckbindung besteht. Auch hierbei gelten Mehreinzahlungen bzw. Minderauszahlungen als Ermächtigung für eine Deckung der Budgetüberschreitung.
- Die im Rahmen des Abschlusses entstehenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplan- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 10
Mehraufwendungen bzw. -Mehrauszahlungen sind ab einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € erheblich im Sinne des § 83 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
§ 11
Für die Pflicht zur Erstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden folgende Kriterien festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) GO NRW gilt ein Fehlbetrag, der ein Fünftel des in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Ansatzes der allgemeinen Rücklage übersteigt.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) GO NRW gilt ein höherer Fehlbetrag als geplant, der 2 v. H. der Bilanzsumme des vorausgegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
- Als erheblich sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen im Sinne des § 81 abs. 2 Nr. 2 GO NR dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des Gesamtergebnisplans (ordentliche Aufwendungen) bzw. des Gesamtfinanzplanes (Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit) des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Aufgestellt: Bestätigt:
Hürtgenwald, den 23.04.2020 Hürtgenwald, den 23.04.2020
gez. gez.
(Karina Linzenich) (Axel Buch)
Kämmerin Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 samt Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes liegen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Gemeinderat ab dem 07.05.2020 im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, zur Einsichtnahme öffentlich aus und stehen im Internet unter www.huertgenwald.de zum Download bereit.
Nach § 80 Abs. 3 GO NRW können Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung nach der Bekanntgabe Einwendungen im Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, Kämmerei, Zimmer 13, erheben. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen wird auf den 29.05.2020 festgesetzt.
Hürtgenwald, den 29.04.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.09.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Hürtgenwald am 13.September 2020 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 24.04. – 16.07.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 21.04.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 21.04.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der
Gemeinde Hürtgenwald
am 13.September 2020
sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020
Gemäß §24 der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.August 1993 (GV. NRW. S.592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.Oktober 2019 (GV. NRW. S.602)[1] – SGV. NW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 während der Dienststunden:
sowie nach Terminvereinbarung kostenlos abgegeben werden.
Zusätzlich können die amtlichen Vordrucke per E-Mail unter wahlamt@huertgenwald.de angefordert werden. Diese werden auf Wunsch versendet oder –möglichst nach Terminvereinbarung- an der Haupteingangstüre übergeben.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise für Besucher geschlossen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder amtliche Vordrucke abholen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Alternativ können auch Wahlvorschlagsformulare verwendet werden, die über das Programm „Votemanager“ (https://www.votemanager.de/parteienkomponente) ausgefüllt und ausgedruckt werden können. Die Parteienkomponente beinhaltet sämtliche Formulare, die zur Kandidatenaufstellung benötigt werden (Niederschriften etc.). Im Votemanager können alle erforderlichen Daten für das Wahlvorschlagsverfahren einschließlich der Daten der Wahlbe-werber erfasst und anschließend die erforderlichen Formulare unterschriftsfertig ausgedruckt werden. Die im Verfahren erfassten Daten können auf elektronischem Weg dem Wahlamt zur weiteren Verarbeitung übermittelt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Übermittlung der Daten auf elektronischem Weg ersetzt nicht die fristgerechte Einreichung sämtlicher Wahlvorschlagsunterlagen in Papierform.
Auf die Bestimmungen der §§15 bis 17 sowie der §§46b und 46d Abs.1 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 1998 (GV. NRW. S.454, ber. S.509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202), – SGV. NRW. 1112 – und der §§25 und 26 sowie der §§75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
-
Allgemeines
-
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
-
Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen), die in Deutschland bzw. im Wahlgebiet wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 01.August 2019, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
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Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung der zuständigen Stadt/Gemeinde, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß §6 Abs.3 Satz1 Nr.1 und 2, Abs.4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß §15 Abs.2 Satz2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Innern am 27.November 2019 öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW. S.764).
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Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
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Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
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Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Abs.2 Satz1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
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Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 84 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird (§46d Abs.1 Satz3 KWahlG). Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahl-vorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 84 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
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Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin, sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
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Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
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Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
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Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
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Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
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Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11d zur KWahlO abgegeben werden.
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Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage9c zur KWahlO) mit den nach §17 Abs.8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage10c zur KWahlO).
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Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
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Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
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den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach §13 Abs.1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Abs.2 Satz1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
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Wahlvorschläge der unter Nr.1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
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Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.
Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner/die Unterzeichnerin im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.
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Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
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Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
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Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage11a zur KWahlO erteilt werden.
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Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach §17 Abs.8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr.1.2 Abs.8 bis 10 dieser Bekanntmachung).
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Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach §13 Abs.1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
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Wahlvorschläge für die Reserveliste
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Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
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Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
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den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
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Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach §13 Abs.1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.
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Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§16 Abs.2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
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den Familiennamen und die Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
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den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.
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Reservelisten der unter Nr.1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 8 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4.5 Muss die Reserveliste außerdem von mindestens 8 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr.2.4 entsprechend.
4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt/ Gemeinde Hürtgenwald sind spätestens bis zum 16.Juli 2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald, Zimmer: 001 und 101 einzureichen.
Das Rathaus ist aktuell aufgrund der Corona-Krise für Besucher geschlossen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Personen, die wahlrechtliche Anliegen haben oder Wahlvorschläge einreichen möchten. In diesem Fall ist bitte die Klingel an der Haupteingangstür zu betätigen und das wahlrechtliche Anliegen zu nennen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 04.03.2020 wird hingewiesen.
Ort, Datum | Der Wahlleiter |
Hürtgenwald, 20.04.2020 | gez. Axel Buch |
Allgemeinverfügung vom 02.04.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches SGB sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 02.04.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.04. – 10.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.04.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.04.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 02.04.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2. wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Auf die am 22.03.2020 erlassene und am 23.03.2020, 00.00 Uhr, in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen sowie auf die Aktualisierung der gleichen Verordnung vom 30.03.2020, die am 31.03.2020, 00.00 Uhr, in Kraft getreten ist, wird hingewiesen.
Begründung:
Aufgrund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landeseinheitliche Regelung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu treffen und die CoronaSchVO erlassen, welche seit dem 23.03.2020 in Kraft ist und ab dem 31.03.2020 aktualisiert wurde.
Gem. § 13 CoronaSchvVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen vor; im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach IfSG zuständigen Behörden nur unberührt, wenn die Regelungen im konkreten Einzelfall zur konkreten Gefahrenabwehr dienen.
Die unter Ziff. 1 genannte Allgemeinverfügung wird mit ihren Änderungen aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a, Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3083).
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind auf der Internetseite www.justiz.de einsehbar.
Hürtgenwald, den 02.04.2020
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hürtgenwald, den 03.04.2020
Der Bürgermeister
i. V.
gez.
Stefan Grießhaber
Die Allgemeinverfügung ist am 03.04.2020 um 11.00 Uhr im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald an der Außenwand des Rathauses neben dem Eingang zum Polizeiposten als Notbekanntmachung ausgehangen worden und tritt damit am 04.04.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung vom 02.04.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzges.
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 04.04. – 10.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 03.04.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 03.04.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Auf die am 22.03.2020 erlassene und am 23.03.2020, 00.00 Uhr, in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen sowie auf die Aktualisierung der gleichen Verordnung vom 30.03.2020, die am 31.03.2020, 00.00 Uhr, in Kraft getreten ist, wird hingewiesen.
Begründung:
Aufgrund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landeseinheitliche Regelung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu treffen und die CoronaSchVO erlassen, welche seit dem 23.03.2020 in Kraft ist und ab dem 31.03.2020 aktualisiert wurde.
Gem. § 13 CoronaSchvVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen vor; im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach IfSG zuständigen Behörden nur unberührt, wenn die Regelungen im konkreten Einzelfall zur konkreten Gefahrenabwehr dienen.
Die unter Ziff. 1 genannte Allgemeinverfügung wird mit ihren Änderungen aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a, Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3083).
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind auf der Internetseite www.justiz.de einsehbar.
Gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung aus Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung kann beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden.
Hürtgenwald, den 02.04.2020
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hürtgenwald, 03.04.2020
Der Bürgermeister
i.V.
gez.
Stefan Grießhaber
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist am 03.04.2020, um 11.00 Uhr, im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald an der Außenwand des Rathauses rechts neben dem Eingang zum Polizeiposten Hürtgenwald als Notbekanntmachung ausgehangen worden und tritt somit am 04.04.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Allgemeinverfügung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 21.03.2020 bis 19.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Text der Allgemeinverfügung im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.03.2020
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Stefan Grießhaber
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.03.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
Gemäß §§ 16 Abs. 1, Satz 1, 28 Abs. 1, Satz 2, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) wird zur Verhütung und Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:
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Alle Veranstaltungen im Gemeindegebiet Hürtgenwald sind bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.
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Ebenfalls bis einschließlich 19.04.2020 sind in Anlehnung an die Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW für stille Feiertage musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art.
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Ebenfalls bis einschließlich 19.04.2020 gelten in Anlehnung an den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW folgende Regelungen:
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Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
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Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
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Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
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Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
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Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
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Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
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Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Theater, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.
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Alle Messen und Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
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Alle Fitness-Studios und Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen.
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Spiel- und Bolzplätze.
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Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.
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Alle Reisebusreisen.
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Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
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Der Betrieb von Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab sofort nur für den Außer-Haus-Verkauf/ Lieferung von Speisen, nicht aber für den unmittelbaren Verzehr vor Ort, unter den folgenden Auflagen gestattet:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten.
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen den Bestellenden und Wartenden von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Geeignete Hygienemaßnahmen werden ergriffen.
d) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen sind auszuhängen.
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Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote u. a. für folgende Bereiche:
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Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
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Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
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stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
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Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
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Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
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Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
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Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
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Die Anordnungen unter 1 bis 3 sind sofort vollziehbar.
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Die Anordnungen unter 1 bis 3 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung am 20.03.2020 in Kraft.
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Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 3 IfSG)
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Umsetzung der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.03.2020, 13.03.2020 und 15.03.2020, der Ergänzung des Erlasses vom 15.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020 sowie in Fortschreibung der Erlasse vom 15.03.2020 und 17.03.2020 ab dem 18.03.2020.
Zu 1.: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28, Abs. 1, Satz 1 IfSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16, Abs. 1, 28, Abs. 1, Satz 2, 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Zahl Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2, Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2, Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 13.03.2020 ist die Gemeinde Hürtgenwald angewiesen, für Veranstaltungen ab dem 16.03.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Laut Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die aufgrund dieser Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen), z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.
Aufgrund des Erlasses sind bisher angeordnete Maßnahmen auszuweiten und das Verbot von Veranstaltungen auf alle notwendigen Veranstaltungen auszudehnen. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von Ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten, sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Abs. 2, Satz 2, Artikel 4, Artikel 8, Artikel 12, Abs. 1, Artikel 14, Abs. 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.
Zu 2. und 3.: Rechtsgrundlagen der Maßnahmen unter 2. sind §§ 16, Abs. 1, 28, Abs. 1 Satz 2 IfSG. Aufgrund der unter 1. gegebenen Begründung ist es zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen zu ergänzen, bei denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren, wie z.B. des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dieser Einschränkung sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Die Regelung orientiert sich an einer Reduzierung der sozialen Kontaktmöglichkeiten in Anlehnung an die Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen. Ziel ist es, durch eine vorübergehende konsequente soziale Distanzierung die Ausbreitung des Virus im täglichen Leben zu verlangsamen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereithalten zu können. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Abs. 2, Satz 2, Artikel 4, Artikel 8, Artikel 12, Abs. 1, Artikel 14, Abs. 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Darüber hinaus wird für den Betrieb von Mensen, Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen eine weitere Beschränkung dahingehend angeordnet, dass ab sofort nur noch der Außer-Haus-Verkauf/ die Lieferung von Speisen gestattet wird, nicht aber der unmittelbare Verzehr vor Ort.
Die zuvor genannten Auflagen gelten daher für die Wartenden/ Abholenden.
Auf diese weiteren Einschränkung wurde sich bei einer Telefonkonferenz der Regierungspräsidentin des Regierungsbezirks Köln mit dem Städteregionsrat, den Oberbürgermeistern und Landräten verständigt. Diese sind nach meinem Ermessen nötig, damit eine unterschiedliche Handhabung in Kreisen und Städten/ Gemeinden nicht dazu führt, dass sich vor noch geöffneten Restaurants eine Ansammlung von Menschen, auch aus anderen Kreisen/ Städten/ Gemeinden, bildet. Diese Ansammlungen würden nämlich die Gefahr erhöhen, das Virus zu verbreiten. Die Öffnung zu Zwecken des Außer-Haus-Verzehrs bleibt zur Versorgung der Bevölkerung bestehen.
Zu 4.: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28, Abs. 3 in Verbindung mit § 16, Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu 6.: Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus
§ 75, Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 3 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a, Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3083).
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind auf der Internetseite www.justiz.de einsehbar.
Gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung aus Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung kann beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden.
Hürtgenwald, den 20.03.2020
In Vertretung:
gez.
Stefan Grießhaber
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hürtgenwald, 20.03.2020
Der Bürgermeister
In Vertretung:
gez.
Stefan Grießhaber
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist am 20.03.2020 um 11.00 Uhr im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald an der Außenwand des Rathauses rechts neben dem Eingang zum Polizeiposten Hürtgenwald als Notbekanntmachung ausgehangen worden und tritt somit am 21.03.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von Tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesst
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Allgemeinverfügung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.03.2020 bis 19.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Text der Allgemeinverfügung im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.03.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2.
Gemäß §§ 16 Abs. 1, Satz 1, 28 Abs. 1, Satz 2, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) wird zur Verhütung und Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen mit dieser Allgemeinverfügung angeordnet, die erforderlichen Maßnahmen für nachfolgende Einrichtungen und unter folgenden Bedingungen ab sofort zu treffen:
- Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) haben ab Mittwoch, 18.03.2020, allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19.04.2020 den Zutritt zu versagen.
Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.
- Auszunehmen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und/oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenstelle, Kinder- und Jugendhilfe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
- Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.
- Auszunehmen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.
- Auszunehmen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des/der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.
- Auszunehmen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
- Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden.
- Zu den Ausnahmen, die unter Ziffern 2 sowie 4 – 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt.
- Auf die sofortige Vollziehung nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IFSG wird hingewiesen.
- Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 lfSG sind nach § 3 ZVO-lfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Begründung:
Allgemein:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Zu 1.:
Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 lfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander.
Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.
Zu 2.:
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen dort aufhalten würden.
Zu 3.:
Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.
Zu 4.:
Die in den Werkstätten beschäftigen Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf die Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungs-Personen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z.B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden.
Zu 5.:
Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter zu 1. Genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen.
Zu 6.:
Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden.
Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren. Z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen.
Zu 7.:
Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind.
Zu 8.:
Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a, Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3083).
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind auf der Internetseite www.justiz.de einsehbar.
Gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung aus Ziffer 9 dieser Allgemeinverfügung kann beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
gez.
Axel Buch
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
gez.
Axel Buch Bürgermeister
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung wurde am 18.03.2020 um 16:00 Uhr im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald an der Außenwand des Rathauses rechts neben dem Eingang zum Polizeiposten als Notbekanntmachung ausgehangen worden und tritt somit am 19.03.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektio
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Allgemeinverfügung hin:
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 19.03.2020 bis 19.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Text der Allgemeinverfügung im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 18.03.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
Gemäß §§ 16 Abs. 1, Satz 1, 28 Abs. 1, Satz 2, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) wird zur Verhütung und Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:
- Alle Veranstaltungen im Gemeindegebiet Hürtgenwald sind bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.
- Ebenfalls bis einschließlich 19.04.2020 sind in Anlehnung an die Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW für stille Feiertage musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art.
- Ebenfalls bis einschließlich 19.04.2020 gelten in Anlehnung an den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW folgende Regelungen:
-
Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
- Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
- Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
- Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
- Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
-
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
- Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Theater, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.
- Alle Messen und Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
- Alle Fitness-Studios und Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen.
- Spiel- und Bolzplätze.
- Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.
- Alle Reisebusreisen.
- Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
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Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgabe für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:
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Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie
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Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Für Restaurants und Speisegaststätten gilt zudem die Regelung, dass diese frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind.
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Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote u. a. für folgende Bereiche:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
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Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
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Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
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Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
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Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
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Die Anordnungen unter 1 bis 3 sind sofort vollziehbar.
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Die Anordnungen unter 1 bis 3 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.03.2020 in Kraft.
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Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 3 IfSG)
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Umsetzung der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.03.2020, 13.03.2020 und 15.03.2020, der Ergänzung des Erlasses vom 15.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020 sowie in Fortschreibung der Erlasse vom 15.03.2020 und 17.03.2020 ab dem 18.03.2020.
Zu 1.: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28, Abs. 1, Satz 1 IfSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16, Abs. 1, 28, Abs. 1, Satz 2, 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Zahl Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2, Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2, Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 13.03.2020 ist die Gemeinde Hürtgenwald angewiesen, für Veranstaltungen ab dem 16.03.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Laut Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die aufgrund dieser Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen), z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.
Aufgrund des Erlasses sind bisher angeordnete Maßnahmen auszuweiten und das Verbot von Veranstaltungen auf alle notwendigen Veranstaltungen auszudehnen. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von Ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten, sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Abs. 2, Satz 2, Artikel 4, Artikel 8, Artikel 12, Abs. 1, Artikel 14, Abs. 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.
Zu 2. und 3.: Rechtsgrundlagen der Maßnahmen unter 2. sind §§ 16, Abs. 1, 28, Abs. 1 Satz 2 IfSG. Aufgrund der unter 1. gegebenen Begründung ist es zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen zu ergänzen, bei denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren, wie z.B. des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dieser Einschränkung sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Die Regelung orientiert sich an einer Reduzierung der sozialen Kontaktmöglichkeiten in Anlehnung an die Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen. Ziel ist es, durch eine vorübergehende konsequente soziale Distanzierung die Ausbreitung des Virus im täglichen Leben zu verlangsamen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereithalten zu können. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Abs. 2, Satz 2, Artikel 4, Artikel 8, Artikel 12, Abs. 1, Artikel 14, Abs. 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber, sind Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, von dem Verbot ausgenommen und das Verbot im Übrigen bis zum 19.04.2020 beschränkt.
Zu 4.: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28, Abs. 3 in Verbindung mit § 16, Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu 6.: Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus
§ 75, Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 3 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a, Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3083).
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind auf der Internetseite www.justiz.de einsehbar.
Gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung aus Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung kann beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
gez.
Axel Buch
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hürtgenwald, den 18.03.2020
gez.
Axel Buch Bürgermeister
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung wurde am 18.03.2020 um 16:00 Uhr im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald an der Außenwand des Rathauses rechts neben dem Eingang zum Polizeiposten als Notbekanntmachung ausgehangen worden und tritt somit am 19.03.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Downloads
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Allgemeinverfügung hin:
Allgemeinverfügung der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 17.03.2020 bis 19.04.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Text der Allgemeinverfügung im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 16.03.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 16.03.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald über die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Hürtgenwald in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen im Jahre 2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Hürtgenwald in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen im Jahre 2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 11.03.2020 bis einschließlich 17.03.2020 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.03.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.03.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Hürtgenwald in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen im Jahre 2020
Gemäß § 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV.NRW S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), - SGV. NRW. 1112 - wird hiermit bekanntgemacht, dass der Wahlausschuss der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 13.02.2020 das Wahlgebiet der Gemeinde Hürtgenwald für die Kommunalwahlen im Jahre 2020 in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt hat:
Hürtgenwald, den 04.03.2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez.
(Axel Buch)
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln - Flurbereinigung Hambach-West; Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 30.01.2020
Dezernat 33 Zeughausstr. 2 – 10
Flurbereinigung Hambach-West Tel: 0221/147-2033
Az.: 33.42 – 14063 –
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 10.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 28.02.2020
Der Bürgermeister
gez.
(Axel Buch)
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 28.02.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 30.01.2020
Dezernat 33 Zeughausstr. 2 – 10
Flurbereinigung Hambach-West Tel: 0221/147-2033
Az.: 33.42 – 14063 –
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Hambach-West wird hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), das Ergebnis der Wertermittlung für das dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des 19. Änderungsbeschlusses zugezogenen Flurstücks so festgestellt, wie sie am 27.11.2019 bei der Bezirksregierung Köln, Börsenplatz 1, 50667 Köln (Zimmer 1094) ausgelegen hat und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden ist.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Hambach-West mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise zu ermitteln, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 ff. FlurbG).
Der Nachweis über das Ergebnis der Wertermittlung der dem Flurbereinigungsverfahren aufgrund des 19. Änderungsbeschlusses zugezogenen Flurstücks hat zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und ist von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.
Einwendungen gegen die Bewertung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Im Auftrag
(LS) gez. Meul
Oberregierungsvermessungsrat
Hinweis:
Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zu finden:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/hambach_west/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Informationen gerne auch ba
53. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 53. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 06.02. – 13.02.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 31.01.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 31.01.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 53. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 31.01.2020
gez. Buch Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
5. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020
Bekanntmachung
Die Gemeinde Hürtgenwald weist auf folgende Bekanntmachung hin:
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020, 17:30 Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 08.02. – 13.02.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 07.02.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 07.02.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 5. Sitzung Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 13.02.2020, 17:30 Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Gemäß § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet und dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinfachter Form, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sind öffentlich bekanntzumachen.
Hürtgenwald, den 07.02.2020
gez. Axel Buch Wahlleiter
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
(Hebesatzsatzung) in Kraft getreten am 01.01.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.01. – 28.01.2019 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.01.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.01.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
(Hebesatzsatzung) in Kraft getreten am 01.01.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 16.01.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird festgesetzt auf: 870 v.H.
§ 2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird festgesetzt auf: 950 v.H.
§ 3
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird festgesetzt auf: 510 v.H.
§ 4
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hebesatzsatzung vom 30.11.2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
-
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 20.01.2020
Der Bürgermeister
gez. Axel Buch
Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020
Bekanntmachung
Gebührensatzung
über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 22.01. – 28.01.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 20.01.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 20.01.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
Gebührensatzung
über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.01.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) sowie der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 03.05.2019, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 28.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Finanzierung der Abfallbeseitigung
1. Für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben erhebt die Gemeinde gemäß der jeweils geltenden Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
3. Die Abfallgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 2
Gebührenmaßstab
1. Die Die Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Anzahl, der Art (z.B. Restmüll, Biomüll) und der Größe der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellte Gefäße sowie der Häufigkeit der Abfuhren im Erhebungszeitraum. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2. Für die Abfuhr und die Entsorgung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt) auf Anforderung des Grundstückseigentümers wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
§ 3
Gebührensätze
-
Die zu entrichtende Jahresgebühr beträgt ab dem 01.01.2020:
a) Restmüll
b) Biomüll
2. Wird die Anzahl der Abfallbehälter bzw. die Abfallbehältergröße (für Restmüll oder Bioabfall) je Haushalt mehr als einmal innerhalb von 12 Monaten geändert, so ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 60,00 € zu zahlen. Dies gilt nicht für die erstmalige Bereitstellung der Abfallbehälter sowie für die erste Änderung der Anzahl bzw. der Größe der Abfallbehälter.
Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.
3. Die Gebühr beträgt für von der Gemeinde ausgegebene
5,50 € |
4. Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird eine Gebühr in Höhe von
erhoben.
5. Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten) erfolgen.
§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Anmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt bzw. dem Zeitpunkt in dem das Abfallgefäß dem Anschlussberechtigten zur Verfügung gestellt wird.
2. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet wird.
§ 5
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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Die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer nach § 14 der Satzung über die Abfallentsorgung zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner.
3. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Fälligkeit der Gebühr
-
Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
2. Die Gebühr nach § 3 Abs. 3 und 4 wird bei Ausgabe fällig.
§ 7
Auskunftspflichten
1. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
2. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 8
Abschlagszahlungen
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr.
§ 9
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 20.01.2020
Der Bürgermeister
gez. Axel Buch
52. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.01.2020
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 52. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.01.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Der vollständige Bekanntmachungstext hängt in der Zeit vom 09.01. – 16.01.2020 einschließlich im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald am Rathaus, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, aus.
Zudem ist auch der aushängende Bekanntmachungstext im Anschluss an diese Hinweisbekanntmachung vollständig nachrichtlich einsehbar.
Hürtgenwald, den 06.01.2020
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Nachrichtliche Wiedergabe des in der Hinweisbekanntmachung vom 06.01.2020 aufgeführten Bekanntmachungstextes
Bekanntmachung
der Gemeinde Hürtgenwald
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die 52. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am Donnerstag, dem 16.01.2020, 18:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald, stattfindet.
Hürtgenwald, den 06.01.2020
gez. Buch Bürgermeister
Tagesordnung
A Öffentliche Sitzung
B Nichtöffentliche Sitzung