I. Altkleider und Textilreste
Aufgrund des Abfallwirtschaftskonzeptes des Zweckverband Entsorgungsregion West
-Teilfortschreibung Altkleider- ist die Gemeinde ab spätestens 01.07.2014 verpflichtet, der Getrennterfassung von Altkleidern nachzukommen. Das bedeutet für den Bürger, dass ab diesem Zeitpunkt keine Altkleider mehr in die Restmülltonne, sondern nur noch in die hierfür breitgestellten Altkleiderbehälter zu füllen sind.
II. Bioabfälle
Desweiteren beklagt der ZEW den „hohen Verschmutzungsgrad“ des angelieferten Bioabfalls. Das angelieferte Material belastet trotz der Aufbereitungs- und Sortiertechnik die Qualität des Kompostes zunehmend. Der ZEW wird zukünftig nicht akzeptable Verschmutzungen zurückweisen, diese in die Müllverbrennungsanlage umlenken und die damit verbundenen Mehrkosten auf die anliefernde Kommune umlegen.
Um diesen Mehrkosten, die auf den Bürger umgelegt werden, aus dem Wege zu gehen habe ich eine Liste zusammengestellt, die Ihnen das Sortieren vereinfachen soll (s. Anlage).
III. Kleinanlieferstelle Entsorgungs- und Logistic-Centrum Horm
Gleichzeitig möchte ich noch auf eine Änderung an der Kleinanlieferstelle des ELC Horm hinweisen. Am ELC wurde eine Sonderregelung des Eichamtes aufgehoben. Dort darf eine Verwiegung nun
erst ab einem Mindestgewicht von 200 kg (bisher 100 kg) erfolgen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war es erforderlich einen Volumenmaßstab für die Anlieferung von Kleinmengen zu entwickeln. Die neue Berechnungsgrundlage ist eine „Volumengebühr“.
Gebühren:
Kleinmengen (PKW oder Anhänger):
Abfälle bis 0,5 m³ 10,00 €
Grünschnitt bis 0,5 m³ 3,00 €
Abfälle bis 1,0 m³ 20,00 €
Grünschnitt bis 1,0 m³ 6,00 €
Ab einer Anliefermenge von 200 kg werden die Abfälle verwogen und nach den ermittelten Gewichten abgerechnet.
Reine Wertstoffanlieferung kostenfrei
Mineralfaserabfälle bis 1,0 m³
(Entsorgung incl. BigBag!) 30,00 €*
*Für die Entsorgung von Asbest/Mineralfaser gelten Sonderregelungen. Bitte erfragen Sie die Annahmebedigungen vor der Anlieferung bie der Abfallberatung!
So sortieren Sie noch besser:
Zu Altkleidern im Sinne des Abfallwirtschaftskonzeptes zählen:
a) Bekleidungsstücke
● tragfähige, saubere Kleidungsstücke, wie z. B. Hemden, Hosen, T-Shirts,
Pullover, Socken, Röcke, Unterwäsche
● Hüte, Mützen, Schirmmützen
● Pelze, Kunstpelze
● Gürtel, Handtaschen, Reisetaschen, Schulranzen
● Schuhe (paarweise zusammengebunden)
b) Haustextilien
● Bett- und Haushaltswäsche, Handtücher, Tischdecken
c) Heimtextilien
● Sitzbezüge, Sitzauflagen
● Decken, Gardinen, Stoffe
● Federbetten.
Nicht den Altkleidern zuzuordnen sind insbesondere:
● verschmutzte Textilien
● feuchte Textilien
● Teppiche, Bodenbeläge
● Stofftapeten, Textiltapeten
● Stoffreste, Schnittreste
● Matratzen
● sonstige nicht unter „Altkleider“ genannte Stoffe wie z. B. Papier oder
Restmüll.
Unter Bioabfällen, sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und Gartenabfälle) zu verstehen.
Küchenabfälle:
● Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
● Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
● Verdorbene oder abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot,
Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
● Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel
● Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen
Speisen
● Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
● Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- und Teigresten)
● Eier- und Nussschalen
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftungen:
● sog. „Unkräuter“
● Gemüse- und Salatpflanzen
● Blumen und Stauden
Außerdem:
● Fallobst
● Rasenschnitt
● Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
● Laub, Kiefern- u. Tannennadeln, Zapfen, Moos
● Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
● Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Sonstige Abfälle:
● Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz
Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, ist sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit oder ohne Exkremente) Hundekot und sonstige Fäkalien.
Auch Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall gehören nicht in die Biotonne.
Zur getrennten Erfassung für Nahrungsmittel und Küchenabfälle dürfen Sammelbeutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen genutzt werden, wenn diese nach DIN zugelassen sind und das RAL-Gütezeichen („Keimling“) tragen.
Andere Produkte können in den Anlagen des ZEW nicht verarbeitet werden und müssen daher über den Restmüll entsorgt werden.