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Gemeinde Hürtgenwald

Abbruch von Gebäuden

Nach den Vorgaben der Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind Abbrüche und Beseitigungen von baulichen Anlagen und Gebäuden zum größten Teil nur anzeigepflichtig oder auch verfahrensfrei.

Beschreibung

Nach den Vorgaben der Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind Abbrüche und Beseitigungen von baulichen Anlagen und Gebäuden zum größten Teil nur anzeigepflichtig oder auch verfahrensfrei. Für die Beseitigung von Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. Der Begriff der "Beseitigung" schließt den Abbruch mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.


Welche Beseitigungsvorhaben sind anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW ist die Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 4 und 5. Diese Beseitigungen sind der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Flurkartenauszuges sowie des Erhebungsbogens für Baustatistik einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.

Welche Beseitigungsvorhaben sind verfahrensfrei?
Verfahrensfrei und nicht anzeigepflichtig gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW sind Beseitigungen von genehmigungsfreien Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 7 Meter.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben/Beseitigungsmaßnahmen zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechtes oder des Immissionsschutzes.


Welche Beseitigungsvorhaben sind genehmigungspflichtig?
Bitte beachten Sie, dass der teilweise Abbruch eines Gebäudes keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung ist. Hierzu muss ein Bauantrag gestellt werden.

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