Beschreibung
Ausländerinnen und Ausländer, die längere Zeit in Deutschland leben und hier auch bleiben wollen, können die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Mit der Einbürgerung werden neben dem deutschen Pass auch zahlreiche Vorteile erworben:
- Allgemeines Wahlrecht
- Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
- Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
- Zugang zum Beamtenstatus
- EU-Freizügigkeit
- Konsularischen Schutz im Ausland
- Visafreiheit in vielen Ländern der Welt
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Details
Verfahrensablauf
- Antrag auf Einbürgerung
Den ausgefüllten Antrag geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ab.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen, und holt Auskünfte bei anderen Behörden ein (in der Regel Polizei, Verfassungsschutz und Bundeszentralregister).
2. Die Voraussetzungen sind erfüllt
Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen.
2.1 Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich
In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Informationen zu diesen Ausnahmen erhalten Sie hier oder bei Ihrer zuständigen Behörde. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
2.2 Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen. Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Vertretung des anderen Staates. Eine Übersicht über konsularische Vertretungen finden Sie hier. Die Einbürgerungsurkunde wird gefertigt, sobald der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.
2.3 Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist erforderlich, aber erst nach der Einbürgerung möglich
Sofern die bisherige Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden kann, werden Sie mit der Auflage eingebürgert, sich so bald wie möglich aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen.
3. Einbürgerung
Von Ihrer zuständigen Behörde erhalten Sie eine Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Diese kann im Rahmen einer Feierstunde oder eines individuellen Einzeltermins vollzogen werden. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde können Sie bei Ihrem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt Ihren deutschen Personalausweis und Ihren deutschen Reisepass beantragen.
Voraussetzungen
Für eine Einbürgerung müssen in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein
- Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Freizügigkeitsberechtigung
- mindestens fünfjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Straffreiheit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1)
- bestandener Einbürgerungstest
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes
Bei besonderen Integrationsleistungen, nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 sowie einem gesicherten Lebensunterhalt kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt werden. Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen können ebenfalls bereits nach einem dreijährigen Aufenthalt eingebürgert werden. Bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern vor Vollendung des 16. Lebensjahres genügt ein dreijähriger Aufenthalt. Bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Einbürgerung möglich, wenn mindestens das halbe Leben im Bundesgebiet verbracht wurde.
Gebühren
Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 € für Erwachsene und 51 € für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 €. Es wird ein Gebührenvorschuss erhoben.
Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.
Rechtsgrundlage
Anschrift und Erreichbarkeit
Ort
Bürgerservice & Meldewesen
Einbürgerungen
Gemeinde Hürtgenwald
August-Scholl-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Barrierefreier Zugang
WC
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
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Frau Helga Bethlehem | Sachbearbeitung | 02429 30929 | |
Frau Yvonne Heinen | Sachbearbeitung | 02429 30939 | |
Frau Carmen Koll | Sachbearbeitung | 02429 30928 |
Organisationseinheiten
Name | |
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Bürgerservice & Meldewesen |