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Gemeinde Hürtgenwald

Widerspruch nach Bundesmeldegesetz (BMG)

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von Daten des Melderegisters zu widersprechen.

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:

 

  • Der Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten* zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

*Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde darf Daten Familienangehöriger, die nicht in derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen weitergeben, wenn die betroffene Person dagegen nicht widersprochen hat. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.

 

  • Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Woche oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister geben (einfache Melderegisterauskunft), wenn die betroffene Person der Übermittlung der Daten nicht widersprochen hat.

 

  • Der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dürfen Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen (bzw. Lebenspartnerschaftsjubiläen) von Einwohnern verlangen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

 

  • Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift, wenn die betroffene Person der Weitergabe der Daten nicht widersprochen hat. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden bei der die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

 

Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen untersagt, wenn der Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit o. ä. entstehen kann. Sollten Sie Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr haben, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit. Als betroffene Person können Sie bei der Meldebehörde einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre ist ins Melderegister stellen.

Erläuterungen und Hinweise